Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich; Wiedereinsetzung wegen verweigerter Akteneinsicht und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 530/25
Datum
17.02.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170226B1STR530.25.0
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen; der BGH gewährte sie zur Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO, weil dem Verteidiger erforderliche Aktenteile trotz Nachfrage nicht rechtzeitig zugänglich gemacht wurden, lehnte sie für § 261 StPO ab. Die Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei der Strafrahmenwahl (Nichtprüfung strafmildernder Vorschriften). Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das Versäumnis der Frist zur Revisionsbegründung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, etwa wenn dem Verteidiger trotz wiederholter Nachfrage rechtzeitig erforderliche Akteneinsicht verweigert wird.

2

Die Relevanz der nicht zugänglichen Aktenteile ist für den Erfolg der Wiedereinsetzung entscheidend: Fehlt diese Relevanz für eine bestimmte Verfahrensrüge, ist die Wiedereinsetzung insoweit zu versagen.

3

Bei der Strafrahmenbestimmung hat das Gericht in den Urteilsgründen darzulegen, ob und inwieweit strafmildernde Vorschriften (z. B. § 31 BtMG, § 35 KCanG) oder die Einordnung als minder schwerer Fall (§ 29a BtMG, § 34 KCanG) geprüft und berücksichtigt wurden; die Unterlassung stellt einen Rechtsfehler im Strafausspruch dar.

4

Von einem Rechtsfehler nicht betroffene Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen; das zurückverwiesene Gericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den bisherigen Erkenntnissen stehen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 6. Juni 2025, Az: 3 KLs 13/24

Tenor

1. a) Dem Angeklagten wird auf seine Anträge vom 17. September 2025 und vom 25. September 2025 nach Versäumung der Frist zur vollständigen Begründung der von Rechtsanwalt K. erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

b) Der weitergehende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Verfahrensrüge des § 261 StPO wird als unbegründet verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 6. Juni 2025 im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. a) Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung seiner Verfahrensrüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO zu gewähren. Da dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K., trotz wiederholter Nachfrage nicht rechtzeitig Einsicht in zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Aktenteile gewährt worden ist, liegt hier ein in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall vor, der die Wiedereinsetzung gebietet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 267/25; vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 Rn. 4 f. und vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95 Rn. 7, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1).

3

b) Soweit sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Verfahrensrügen auch auf die Rüge des § 261 StPO erstreckt, bleibt ihm demgegenüber der Erfolg versagt. Denn die dem Verteidiger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zugänglich gemachten Aktenteile sind für die im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Erhebung dieser Verfahrensrüge nicht relevant.

4

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

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d) In der Sache bleiben die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

6

2. Der Strafausspruch hält allerdings wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenbestimmung der auf die Sachrüge gebotenen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Das Landgericht hat eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG und § 35 KCanG nicht erwogen, obwohl es sich ausweislich der Urteilsgründe zu einer ausdrücklichen Erörterung gedrängt sehen musste. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer strafmildernd ‚eine Vernehmung des Angeklagten im März 2025 und die dabei seitens des Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe‘ berücksichtigt (UA S. 30 f.). [...] Demnach liegt es nahe, dass die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG, § 46b Abs. 2 u. 3 StGB gegeben sind.“.

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Dem schließt sich der Senat an.

9

b) Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt (UA S. 30). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob es die Möglichkeit geprüft hat, aufgrund der Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG bzw. des § 35 KCanG minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG oder ein Entfallen der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu bejahen oder die Strafe dem jeweils nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2024 - 5 StR 569/24 Rn. 3; vom 15. März 2022 - 4 StR 18/22 Rn. 5 f.; vom 21. April 1989 - 3 StR 95/89, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 und vom 15. Juli 1987 - 2 StR 317/87, BGHR BtMG § 31 Ermessen 1; jeweils mwN).

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c) Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie zu den bereits getroffenen nicht in Widerspruch treten. Insoweit wird das neu mit der Sache befasste Tatgericht insbesondere Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten bei der Polizei vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und deren Auswirkungen zu treffen haben (vgl. zu den Darstellungsanforderungen BGH, Urteil vom 14. August 2024 - 5 StR 424/23 Rn. 12 mwN).

11

3. Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

JägerWimmerAllgayer
FischerLeplow

Zitiert (7)