Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene Prüfung des § 31 BtMG führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 95/89
Datum
21.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hielt die Rüge gegen den Schuldspruch für unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht prüfte. Die Feststellungen ließen die Anwendung des Milderungsgrundes wegen Aufklärungserfolgs jedenfalls als möglich erscheinen; die Prüfungspflicht bestand daher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Sachverhaltskonstellationen, die einen wesentlichen Aufklärungserfolg i.S.v. § 31 Nr. 1 BtMG nahelegen, hat das Gericht die Voraussetzungen des § 31 BtMG von Amts wegen zu prüfen und zu erörtern.

2

Ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass die als weiterer Tatbeteiligter ermittelte Person zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung für die Strafverfolgungsbehörden greifbar ist.

3

Wird die Prüfung des § 31 BtMG trotz einschlägiger Feststellungen unterlassen, kann dies den Strafausspruch beeinträchtigen und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Bei Anwendung des § 31 BtMG ist stets zu prüfen, ob die Strafzumessung aus dem nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen oder aus dem allgemeinen Strafrahmen (§ 30 Abs. 2 StGB) zu erfolgen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 29. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 95/89 in der Strafsache gegen Bratislav S. ███, geboren am ██ 1959 in ██ █████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die Prüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 BtMG Anwendung finden kann. Dies legen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen jedenfalls nahe.

Danach hat der voll geständige Angeklagte bereits gegenüber den ihn vernehmenden Zollbeamten zugegeben, Kokain in die Bundesrepublik in der Absicht eingeführt zu haben, es letztlich in Kopenhagen auf dem Bahnhof einem ihm unbekannten Mann zu übergeben. Die infolge der Durchsuchung des betreffenden Zuges durchgeführte Überwachung führte noch am selben Tag zur Ermittlung und Identifizierung eines griechischen Staatsangehörigen in Kopenhagen. Dieser war, wie die spätere Auswertung eines von dessen Auftraggeber ihm ausgehändigten Zettels, der als Empfänger des Kokains vorgesehen war, ergeben hatte, griechischer Staatsangehöriger. Dieser Grieche wurde, nachdem die dänische Polizei ihm einen Tag nach seiner Überprüfung die Ausreise gestattet hatte, zur Fahndung ausgeschrieben. Bei einer solchen Fallgestaltung drängte sich die Erörterung des § 31 Nr. 1 BtMG auf, da ein wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass die als weiterer Tatbeteiligter ermittelte Person zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung für die Strafverfolgungsbehörden gegen den Angeklagten greifbar ist (vgl. KS BtMG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 22 m. w. N.; BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 10).

Der aufgeführte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Anwendung des § 31 BtMG stets zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 StGB oder aus dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Prüfungspflicht 1), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG bedacht und geprüft hätte.

ZschockeltRufHarms
KrauthRissing-van Saan
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