Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen; Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 710/95
- Datum
- 14.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Parteien zu tragen.
Die Versagung der fakultativen Strafmilderung nach § 49 StGB ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB zulässig, wenn gewichtige Tat- und Täterumstände eine lebenslange Freiheitsstrafe sachlich und nachvollziehbar rechtfertigen.
Eine tragfähige, nachvollziehbare tatrichterliche Strafzumessungswürdigung begründet keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Fehler, soweit sie sich auf einschlägige Rechtsprechung und verfassungsrechtliche Grundsätze stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 13. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 710/95 Regensburg 6.
vom 14. Mai 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ Francesco ███, geboren 1958 in ████, Kreis █████ (Italien), wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung, mit der das Landgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils die fakultative Strafmilderung nach § 49 StGB versagt und lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hat, war rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 32, 28, 5 ff.; BGHSt 7, 183; BVerfGE 50, 177, 18, 25; BGH NStZ 1994, 355, 356; BGH StV 1993, 12; BGH StV 1994, 356; Granderath, Ulsamer, Maul, Schomburg, Wahl).