Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordverurteilung als unbegründet verworfen; Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 710/95
Datum
14.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg wegen Mordes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ergänzend bestätigt der Senat, dass die Versagung der fakultativen Strafmilderung nach § 49 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB rechtlich zu beanstanden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Parteien zu tragen.

3

Die Versagung der fakultativen Strafmilderung nach § 49 StGB ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB zulässig, wenn gewichtige Tat- und Täterumstände eine lebenslange Freiheitsstrafe sachlich und nachvollziehbar rechtfertigen.

4

Eine tragfähige, nachvollziehbare tatrichterliche Strafzumessungswürdigung begründet keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Fehler, soweit sie sich auf einschlägige Rechtsprechung und verfassungsrechtliche Grundsätze stützt.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 13. Januar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 710/95 Regensburg 6.

vom 14. Mai 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ Francesco ███, geboren 1958 in ████, Kreis █████ (Italien), wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Begründung, mit der das Landgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils die fakultative Strafmilderung nach § 49 StGB versagt und lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hat, war rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGHSt 32, 28, 5 ff.; BGHSt 7, 183; BVerfGE 50, 177, 18, 25; BGH NStZ 1994, 355, 356; BGH StV 1993, 12; BGH StV 1994, 356; Granderath, Ulsamer, Maul, Schomburg, Wahl).

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