Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit; Wiedereinsetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 152/97
- Datum
- 06.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision fristgerecht mit der Sachrüge begründet wurde.
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung hat der Antragsteller für jede beabsichtigte Verfahrensrüge substantiiert darzulegen, dass ihn die fehlende Akteneinsicht ohne eigenes Verschulden an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert hat.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie in der Revisionsbegründung nicht ausgeführt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Werden mehrere Gesetzesverletzungen im Rahmen einer von vornherein beabsichtigten, ununterbrochenen Handlung begangen, stehen diese zueinander in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit.
Eine Änderung des Schuldspruchs darf nur erfolgen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen die geänderte Qualifikation wirksamer hätte verteidigen können; eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses berührt nicht notwendigerweise den Unrechtsgehalt oder bereits angeordnete Maßregeln (§ 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 152/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen Andrzej Jacek █████ (Polen), geboren am █████████ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten ████, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Oktober 1996 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte ████████████ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten,
b) der Mitangeklagte ██████████ wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt wird.
Die Maßregelanordnungen bleiben bestehen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, den Mitangeklagten ███ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen beide Angeklagten Maßnahmen nach den §§ 69 ff. StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte █████ mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge – auch im Hinblick auf den Mitangeklagten ███████ – zu einer geringfügigen Änderung des Urteils; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil seinem Wahlverteidiger erst wenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht gewährt worden sei, hat keinen Erfolg:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision – wie hier – mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; § 44 Satz 1 Verhinderung 1; BGH, Beschlüsse vom 29. August 1995 – 4 StR 299/95 – und vom 19. März 1997 – 5 StR 650/96). Sie kann allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke).
Der Beschwerdeführer muss dann zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens für jede Rüge ausreichend darlegen, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH wistra 1993, 347, 348; StV 1995, 228; 1997, 226). Nach Gewährung der Akteneinsicht („Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) sind die Verfahrensbeschwerden grundsätzlich innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht nachzuholen (vgl. hierzu BGH StV 1997, 225; BGHSt 26, 335, 338; BGH StV 1997, 226).
Es kann dahinstehen, ob der Verteidiger – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 1997 meint – sich hätte nachhaltiger darum bemühen müssen, rechtzeitig Akteneinsicht zu erhalten. Da konkrete Verfahrensrügen nicht erhoben wurden und der Beschwerdeführer – nach Akteneinsicht – nicht einmal dargelegt hat, welche Verfahrensrügen geltend gemacht werden sollten und inwieweit er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
2. Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit (§ 52 StGB) zu den übrigen Gesetzesverletzungen steht und dass die Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen bleiben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen fassten der Angeklagte ██████ und der Mitangeklagte ██████████ gemeinsam den Entschluss, mit dem vom Angeklagten ██████ gesteuerten Pkw eine Polizeikontrolle zu durchbrechen, „weil beide befürchteten, dass andernfalls die im Fahrzeug befindlichen [unverzollten] Zigaretten entdeckt und sie selbst festgenommen werden würden“. Dabei war ihnen bewusst, „dass die Polizeibeamten das ‚Durchbrechen‘ der Anhaltekontrolle nicht einfach hinnehmen würden, sondern unverzüglich die Verfolgung der Angeklagten aufnehmen würden, und der Angeklagte ██████ deshalb versuchen musste, die verfolgende Polizei mittels ‚halsbrecherischer Fahrt‘ und unter Außerachtlassung elementarer Verkehrsvorschriften, insbesondere von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie des Verbots der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, ‚abzuhängen‘, um entkommen zu können“. Als der Angeklagte ██████ während der Fluchtfahrt – mit bedingtem Tötungsvorsatz – einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger erfasst hatte, „setzte er nach dem Zusammenprall – ohne auch nur kurz die Bremse zu betätigen – die Fahrt im Einverständnis mit dem Mitangeklagten ███████████, dem klar war, dass der Fußgänger schwer verletzt, wenn nicht gar getötet worden war, mit unverminderter Geschwindigkeit fort“.
b) Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten ██████ zutreffend als versuchten (Verdeckungs-)Mord (vgl. hierzu BGHSt 41, 358) in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt, jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stehe hierzu in Tatmehrheit. Da alle Gesetzesverletzungen im Verlaufe einer – von vornherein beabsichtigten – einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begangen wurden, stehen sie zueinander in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 142 Konkurrenzen m. w. N.; StV 1994, 16; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bleibt allerdings der Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher als Einzelstrafe bestehen bleiben.
c) Die Schuldspruchänderung ist entsprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten ███████, der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrecken. Die von ihm begangenen Gesetzesverletzungen stehen ebenfalls zueinander im Verhältnis von Tateinheit. Der Senat kann auch beim Mitangeklagten ███████ ausschließen, dass er sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können und dass die Änderung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher bei ihm gleichfalls als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben.
d) Die Maßregelanordnungen werden von den Änderungen nicht berührt; sie bleiben ebenfalls bestehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten ██████ teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff.).
Kuckein Richter am BGH
Maatz
Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
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