Treffer
BGH Beschluss

BGH: Weggelegte Beute bei Autodiebstahl als Versuch einzuordnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 523/74
Datum
29.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle aus parkenden Fahrzeugen verurteilt; das BGH nahm auf Revision in einem Tathergang eine Korrektur vor. Da entnommene Gegenstände ohne Absicht dauernder Einverleibung nur zum Erschließen von Bargeld mitgenommen und später weggelegt wurden, liegt nur ein Versuch vor. Der Senat änderte den Schuldspruch selbst, hob den Strafausspruch insoweit und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der vollendete Diebstahl setzt voraus, dass der Täter die entnommene Sache zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einverleiben will; fehlt diese Aneignungsabsicht, ist regelmäßig nur ein Versuch gegeben.

2

Nimmt der Täter Sachen ausschließlich zum Zweck, dadurch an Bargeld zu gelangen, ohne deren wirtschaftlichen Wert in sein Vermögen übernehmen zu wollen, fehlt die für die Vollendung des Diebstahls erforderliche Zueignungsabsicht.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen und Feststellungen weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.

4

Ändert sich der Schuldspruch in einzelnen Fällen, können der Strafausspruch zu diesen Fällen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 9. Mai 1974

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Erich D, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1939 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 43, 74 StGB); b) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte, dem es bei seinen Diebstählen aus parkenden Kraftfahrzeugen im Wesentlichen nur auf Bargeld ankam (UA S. 16), hat die im Fall II 4 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (Geldstoffbeutel, Brieftasche und Sportutensilien) 50 m von dem erbrochenen Fahrzeug entfernt wieder abgelegt; Geld hat er nach den Feststellungen nicht gefunden. Es liegt daher nahe, dass er den wirtschaftlichen Wert der entnommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern dass er sich von Anfang an nur das erhoffte Geld aneignen wollte und daher die genannten Gegenstände nur an sich nahm, weil er auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen konnte. Der Diebstahl ist daher im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 – 4 StR 41/74; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1974 – 1 StR 337/74).

Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern.

Demgemäß ist der Strafausspruch zum Fall II 4 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufzuheben.

Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

PikartPfeifferWoesner
MdslHerdegen

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