Revision: Umqualifizierung bestimmter Diebstahlsfälle zu versuchtem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/78
- Datum
- 08.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Gegenstände bei einem Diebstahlentnahmeakt sodann unverzüglich fortwirft und keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht, fehlt es an der Absicht, den entnommenen Gegenstand dem eigenen Vermögen einzuverleiben; dies begründet nur den Versuch des Diebstahls.
Die konkrete Absicht, den wirtschaftlichen Wert der Wegnahme dem eigenen Vermögen dauerhaft zuzuführen, ist erforderlich, damit die Wegnahme als vollendeter Diebstahl gilt; bloßer Zweck, durch Wegnahme an Bargeld zu gelangen, kann dies ausschließen.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn nach der Sachlage keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
Ist infolge einer Umqualifizierung nicht auszuschließen, dass sich die rechtliche Neubewertung auf die Strafhöhe auswirkt, sind der Strafausspruch und die damit verbundenen Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Reinhard Ginter ███ aus Aachen, geboren am 4.9.1950 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten █████ und Edmund ████ in den Fällen II 3, 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt werden;
im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) zu den Einzelstrafen in den Fällen II 3, 8 und 9, b) zu den Gesamtfreiheitsstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte, dem es bei den Diebstählen aus parkenden Kraftfahrzeugen im Wesentlichen nur auf Bargeld oder auf solche Gegenstände ankam, die er für sich gebrauchen oder nutzbringend verwerten konnte, hat die in den Fällen II 3, 8 und 9 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände (Brieftaschen, Aktentasche) alsbald wieder fortgeworfen; Geld oder verwertbare Gegenstände hat er nach den Feststellungen nicht gefunden. Es liegt daher nahe, dass er den wirtschaftlichen Wert der entnommenen Gegenstände nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern dass er sie nur an sich nahm, weil er auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen wollte.
Der Diebstahl ist daher in diesen Fällen im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; BGH, Urteil vom 14. März 1974 – 4 StR 41/74; Beschl. vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 523/74).
Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitverurteilten Edmund ███ zu erstrecken.
Demgemäß ist der Strafausspruch zu den genannten Fällen und zu den Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass sich die veränderte rechtliche Wertung auf die Strafhöhe auswirken konnte.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Meßmer | Müller |