Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fall 6 als Versuch der schweren räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/83
Datum
09.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. ein. Der BGH änderte den Schuldspruch für Fall 6 dahingehend, dass die Tat nicht vollendet, sondern beim Versuch steckenblieb, weil keine Aneignungsabsicht an der Aktentasche vorlag. Folge: Aufhebung der Strafsprüche für diesen Fall und Rückverweisung zur Neuverhandlung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schwere räuberische Erpressung setzt voraus, dass der Täter die Sache mit dem wirtschaftlichen Vermögensvorteil seinem Vermögen einverleiben will; fehlt diese Aneignungsabsicht, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

2

Das bloße Erlangen einer Sache, um an vermuteten wertvollen Inhalt zu gelangen, ersetzt nicht ohne weiteres den Willen zur Aneignung des wirtschaftlichen Werts der Sache selbst.

3

Erklärendes Wegwerfen oder sonstiges Nichtbehalten der erlangten Sache kann auf das Fehlen einer Aneignungsabsicht und damit auf das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium schließen lassen.

4

Ist für die Entscheidung über die Rechtsfolge keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten, kann der Revisionssenat den Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO selbst abändern und insoweit die Strafaussprüche aufheben mit Rückverweisung zur Neuverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 5. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 85/83 vom 9. März 1983

in der Strafsache gegen ███ Armin Karl Heinrich L. ███████████, geboren am ██████ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. November 1982

a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, der Unterschlagung und des Betrugs schuldig ist;

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe für den Fall 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Annahme einer vollendeten Tat im Fall 6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als sich der Angeklagte vom Geschädigten dessen Aktentasche übergeben ließ, wollte er deren Inhalt an sich bringen, „wobei er auf eine möglichst wertvolle und für ihn brauchbare Beute hoffte“ (UA S. 11). Tatsächlich sah er „deren Inhalt – Schlüsselbund und Einkaufsnetz – als ungeeignete Beute an und warf die Tasche nebst Inhalt weg“ (UA S. 8). Daraus ergibt sich, dass er den wirtschaftlichen Wert der Aktentasche und ihres tatsächlichen Inhalts nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte, sondern dass er sich die Tasche nur geben ließ, um an den nach seiner Vorstellung wertvollen und für ihn brauchbaren Inhalt heranzukommen. Die schwere räuberische Erpressung ist daher in diesem Fall im Versuchsstadium steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; BGH, Urteil vom 14. März 1974 – 4 StR 41/74; Beschlüsse vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 523/74 und vom 8. März 1979 – 2 StR 35/79).

Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern. Diese Änderung zieht die Aufhebung der für den Fall 6 der Urteilsgründe ausgeworfenen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich.

Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MösleMaierGollwitzer
MeyerNiemöller

Zitiert (2)