Treffer
BGH Beschluss

Revision: Raub als Versuch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 644/74
Datum
07.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten dahin, dass der zuvor verurteilte Raub als versuchter Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu werten ist, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Tat blieb beim Versuch stecken, weil kein Gewahrsam an Bargeld begründet wurde. Weitergehende Angriffe der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes setzt die Begründung von tatsächlicher Sachherrschaft (Gewahrsam) über eine fremde bewegliche Sache voraus; gelingt dies nicht, bleibt der Raub beim Versuch stecken.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn nach der Sachlage keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind; dabei sind die maßgeblichen Rechtsvorschriften und Übergangsregeln zu berücksichtigen.

3

Die beiden Alternativen des § 21 StGB n.F. dürfen nicht gleichzeitig auf dieselbe konkrete Tat angewandt werden.

4

Ist der Strafausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 644/74 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ – ohne festen Wohnsitz, den Gärtner Josef █, geboren am ███ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. August 1974 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird (§§ 249, 22, 223 Abs. 1, 52 StGB n. F.); b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Dem Angeklagten kam es allein auf die Barschaft des Überfallenen an (UA S. 5). Er griff diesem nur in die Jackentasche, da er dort dessen Papiergeld vermutete (UA S. 6), und warf die für ihn wertlosen Papiere, die ihm dabei allein in die Hand fielen, alsbald weg. Der Raub ist daher im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1974 – 1 StR 387/74 – und vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 523/74).

Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern; dabei ist nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, dass nach § 250 StGB n. F. der Raub auf öffentlicher Straße keinen qualifizierten Fall des Raubes mehr bildet.

Demgemäß ist der Strafausspruch aufzuheben. Falls der Tatrichter wiederum die Voraussetzungen des § 21 StGB n. F. bejaht, wird zu beachten sein, dass die beiden Alternativen dieser Vorschrift (vgl. UA S. 12) nicht gleichzeitig auf eine konkrete Tat angewendet werden können (BGH GA 1968, 279; vgl. BGHSt 21, 27 [28]; Teilbeschluss vom 17. Dezember 1974 – 1 StR 543/74).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

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