Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch als gemeinschaftlicher Versuch des schweren Raubes geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/74
- Datum
- 30.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Raub kommt es auf das tatsächliche Vorhandensein eines vermögensrechtlichen Werts der weggenommenen Sache an; fehlt ein solcher Wert, bleibt der Raub beim Versuch stecken.
Ein auf den Inhalt einer Hülle beschränkter Zueignungswille begründet keine Vollendung des Raubes, wenn die Hülle selbst keinen wirtschaftlichen Wert hat und keine Einverleibung des Sachwerts erfolgt.
Hat das Revisionsgericht keine Aussicht auf weitergehende Feststellungen, kann es den Schuldspruch nach § 357 StPO selbst abändern und die Änderung auf Mitangeklagte erstrecken.
Ist der Schuldspruch in relevanten Punkten zu ändern, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht ████████ I, 29. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 337/74 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Veljko ██████ aus M—, geboren am ██ 1949 in ███████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: ████████ w.a. wegen versuchten schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts ████████ I vom 29. Januar 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte L(——) und der Mitangeklagte je wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes verurteilt werden §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, §§ 43, 47 StGB;
im Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die ███ █████████████ Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass sich in der von den Angeklagten erbeuteten Brieftasche kein Geld befunden hat und dass █████████ deshalb „nach Durchsuchen in einen Straßengully steckte“ (UA S. 7). Es liegt daher nahe, dass die Angeklagten den wirtschaftlichen Wert der Brieftasche nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben wollten, sondern dass sie sich von Anfang an nur das erhoffte Geld zueignen wollten und daher die Brieftasche nur an sich nahmen, weil sie nach ihrer Vorstellung auf diese Weise an das allein erstrebte Geld herankommen konnten. Da nach den Feststellungen davon auszugehen ist, dass in der Brieftasche kein Geld war, ist der Raub im Versuch steckengeblieben (RGSt 64, 250; BGHSt 4, 256, 258; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 – 4 StR 41/74).
Da weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern und hat die Änderung nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ███████ zu erstrecken.
Demgemäß ist der Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufzuheben.
Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
| Meisl | Loesdau | Woesner | |||
| Pikart | Zipfel |