Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Vereidigung möglicher Mittäter; Rückverweisung in Hehlereiverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 34/61
Datum
18.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Zeugen vereidigt hatte, die beim Abladen des gestohlenen Salzes möglicherweise Beteiligte waren. Der Senat betont, dass Ankaufen erst mit dem handhaften Erwerb/Erlangen der Verfügungsgewalt endet und Mithilfe beim Abladen Beihilfe zur Hehlerei bedeuten kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ankaufen im Sinne des § 259 StGB ist ein Unterfall des Ansichbringens; Ansichbringen endet erst mit dem handhaften Erwerb und der Erlangung der vollen Verfügungsgewalt über die Sache.

2

Wer beim Abladen oder Transport einer fremden, gestohlenen Sache mithilft, kann sich der Beihilfe zur Hehlerei strafbar machen.

3

Zeugen, die selbst an der in Verhandlung stehenden Tat beteiligt sein könnten, dürfen nicht vereidigt werden; ihre Vereidigung verletzt § 60 Nr. 3 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn ein Einfluss auf die Entscheidung nicht ausgeschlossen ist.

4

Zur Darstellung eines durch Ohne-Rechnung-Geschäfte erzielten Vorteils besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, einen verbleibenden Gewinn nach Abzug aller Steuern zu berechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 8. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Fabrikanten ████ Friedrich G., geboren am ██ in ████, 2. den Buchhalter ██████ Hans ██,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Seibert, Bundesrichter, Willms, Bundesrichter, Dr. █████████, Bundesrichter, Hübner, Bundesrichter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. Juli 1960, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ erwarb in den Jahren 1954 bis 1958 von Fernlastfahrern größere Mengen unversteuerten Salzes, das diese teils gestohlen, teils unterschlagen hatten, zu einem erheblich unter dem üblichen Satz liegenden Preis und unter anderen im Urteil näher dargelegten auffälligen Begleitumständen, die auf strafbaren Vorerwerb hindeuteten, um es im Betrieb seiner Brotfabrik zu verwenden. Der Angeklagte ██ wirkte in drei Einzelfällen bei dem Erwerb des Salzes durch ██████, in dessen Betrieb er Buchhalter war, mit. Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten ██ wegen drei Vergehen der Beihilfe zur Hehlerei ███████ anstelle verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revisionen greifen mit der Verfahrensbeschwerde durch, soweit ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO gerügt ist. Das Landgericht hat die Zeugen █████, █████ und ██████ vereidigt. Diese waren im Betrieb des Angeklagten beschäftigt. Sie hielten die Salzgeschäfte ihres Arbeitgebers nicht für reell. Sie entnahmen dies daraus, dass das von den Fernlastfahrern gebrachte Salz zu allen Tageszeiten, auch bei Dunkelheit, und stets unter auffälligem Schweigen abgeladen wurde. Diese Wahrnehmung konnten sie offenbar nur machen, weil sie selbst bei dem Abladen des Salzes zugegen waren. Es liegt deshalb nahe, dass sie dabei auch persönlich mit Hand anlegten. Von ██ ist das Bl. 74 d. A. ausdrücklich gesagt worden. Wenn das Landgericht gleichwohl den Verdacht einer Beteiligung dieser Zeugen an der Tat des Angeklagten ██████ in der Form der Beihilfe verneint hat, so geschah dies, wie die dienstliche Äußerung des Berichterstatters erkennen lässt, offenbar deshalb, weil es davon ausging, dass die Hehlereitaten des Angeklagten ██████ jeweils mit dem Ankauf des Salzes im Sinne des Abschlusses eines Kaufvertrags beendet gewesen seien. Das war rechtsirrig.

Ankaufen ist im Tatbestand des § 259 StGB ein Unterfall des Ansichbringens. Darunter ist nicht schon der Abschluss des Kaufvertrags, sondern erst der handhafte Erwerb der Sache zu verstehen (RGSt 73, 105; BGH 4 StR 232/52 bei Herlan GA 1954 S. 58). Die Hehlereitat in der Form des Ansichbringens ist also jeweils erst beendet, wenn der Hehler die volle gesicherte Verfügungsgewalt über die Ware erlangt hat (RGSt 69, 200; RG JW 1922, 1020 Nr. 18 und BGH 3 StR 637/52 vom 16. April 1953). Das war bei dem Salz erst dann der Fall, wenn es von dem fremden Lastzug abgeladen und in die Lagerräume der Brotfabrik des Angeklagten ██████ verbracht worden war. Wer beim Abladen und Transport in die Lagerräume mithalf, konnte sich deshalb noch der Beihilfe zur Hehlerei schuldig machen. Die genannten Zeugen waren also dieser Tat bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise möglicherweise verdächtig und hätten dann nicht beeidigt werden dürfen.

Dass die Entscheidungen zum Nachteil beider Angeklagter auf diesem Verfahrensmangel mit beruhen können, lässt sich nicht ausschließen.

2. Auf die weiteren durchweg fehlgehenden Verfahrensrügen brauchte unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden, zumal da sie für die neue Verhandlung ohne Belang sind. Einer wiederholten Beanstandung des Eröffnungsbeschlusses wird der Vorsitzende der Strafkammer am besten dadurch begegnen, dass er nach der Verlesung des Beschlusses ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit des darin mitgeteilten Sachverhalts und die Notwendigkeit selbständiger Feststellungen des Tatsachengerichts auf Grund der Hauptverhandlung hinweist und diesen Hinweis im Sitzungsprotokoll festhält (vgl. BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1960 NJW 1961 S. 740 Nr. 17).

II. Zur Sachrüge

Auch die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hätte nicht zum Erfolg führen können. Nach den Feststellungen berief sich ██████ nur darauf, dass er mit den Ohne-Rechnung-Geschäften Umsatzsteuer ersparen wollte. Dass er auch eine Ersparnis von Einkommen-, Gewerbe- und Kirchensteuer beabsichtigte, hat er nicht behauptet. Für das Landgericht bestand unter diesen Umständen kein Anlass, hierauf einzugehen. Im Übrigen legt das Hauptzollamt in seiner Stellungnahme zutreffend dar, dass die von der Revision aufgemachte Rechnung falsch ist. Dass die Strafkammer der Auffassung gewesen sei, durch Ohne-Rechnung-Geschäfte könnten sonst keine Steuern erspart werden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Wenn das Landgericht feststellt, ██ habe mit dem Ankauf des gehehlten Salzes 2.260,– DM erspart, so meinte es damit offensichtlich, dass er diesen Betrag weniger für den Erwerb von Salz aufzuwenden brauchte. Zur Berechnung des Gewinns, der dem Angeklagten ██ nach Abzug aller Steuern noch verbleiben möchte, bestand keine Notwendigkeit.

Zu der von der Revision des Angeklagten ██ vertretenen Meinung, dass bei einer einheitlichen fortgesetzten Haupttat keine mehreren selbständigen Beihilfehandlungen möglich seien, wird auf RGSt 70, 26, 28 und Mezger LK Anm. 9 zu § 49 StGB verwiesen (ebenso auch BGH 3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954 und 4 StR 438/58 vom 13. März 1959 S. 37, 38).

Auf das weitere offensichtlich unbegründete Vorbringen der Revisionen einzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SeibertGeierHübner
BuschDr.Willms

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