Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels tauglicher Feststellungen zur Beihilfe beim fortgesetzten Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 422/53
Datum
11.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug verurteilt; die Revision rügt unter anderem unzureichende Feststellungen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil Zeitpunkt und Umfang der Kenntnis und Billigung des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt sind. Entscheidend ist, dass die Teilnahme an einzelnen Tathandlungen gesondert zu prüfen ist. Bei neuer Verhandlung sind Verfahrensgrenzen (§ 358 StPO) und ggf. Bewährungsprüfung (§ 23 StGB) zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt Vorsatz voraus; erforderlich sind die vom Gehilfen erlangte Kenntnis von der Haupttat und deren Billigung.

2

Werden für den Haupttäter mehrere Handlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst, bleibt die rechtliche Selbständigkeit der Einzelakte für die Beteiligung Dritter bestehen; fortgesetzte Beihilfe liegt nur bei Gesamtvorsatz des Gehilfen vor.

3

Zur Zurechnung einer unterstützenden Handlung ist festzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Haupttäter von der Unterstützung Kenntnis hatten, da nur ab diesem Zeitpunkt ihr verbrecherischer Wille gestärkt werden konnte.

4

Bloße Indizienformeln oder die Folgerung, der Angeklagte "musste" etwas erkannt haben, genügen nicht zur Feststellung des Vorsatzes; die Feststellungen müssen substantiiert den Zeitpunkt und die Art der Kenntnis belegen.

5

Bei Aufhebung und Zurückverweisung darf im Wiederaufnahmeverfahren die vorherige Rechtsfolge grundsätzlich nicht überschritten werden (§ 358 StPO); das Gericht hat zudem die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen (§ 23 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 8. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren den Oberingenieur Hans ███ in ███, wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████ ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte ███ ███████ betrieb zusammen mit dem Mitangeklagten Sch(___) einen Eisen- und Schrotthandel.

Beim Ankauf von Schrott von einem Eisenwerk hat Sch(___) im Zusammenwirken mit Angestellten des Werkes durch falsche Angaben das Werk geschädigt. ████████ verabredete mit dem Werkangestellten D(___), dass die Gewichte oder die Schrottsorten zum Nachteil des Werks niedriger bzw. billiger in die Rechnungen eingesetzt wurden; der Unterschiedsbetrag wurde zwischen den Händlern und den Werksangestellten geteilt. Der Angeklagte █████ ist nur an elf Lieferungen mit falschen Sortenbezeichnungen, die in der Zeit von Januar bis Juni 1950 erfolgten, beteiligt, bei denen ein Schaden von rund 8.000 DM für das Werk entstanden ist. Seine Beihilfe ist darin erblickt, dass er in Kenntnis der Tatsache, dass die Schrottsendungen sortenmäßig falsch bezeichnet und daher die an das Werk gezahlten Beträge zu gering waren, die für die ungetreuen Werksangestellten bestimmten Beträge an ██████ und D(___) zahlte und dadurch den verbrecherischen Willen der Haupttäter stärkte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision meint, es hätte wegen der Fälle mit Falschverwiegungen Freispruch erfolgen müssen. Der Eröffnungsbeschluss hat zwar bei ██████ mehrere selbständige Handlungen angenommen, aber deren Zahl nicht angegeben. Ausweislich des Ermittlungsergebnisses waren dabei die Fälle angeblicher Falschverwiegungen bereits ausgenommen und nur die Falschdeklarierungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sämtliche Fälle der Falschdeklarierungen sind bei ██ als einheitliche fortgesetzte Tat gewertet, so dass nur eine vom Eröffnungsbeschluss abweichende rechtliche Beurteilung des gesamten, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens vorliegt. Eines besonderen Freispruchs bedurfte es dann nicht.

II. Die Sachrüge ist begründet, da die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen.

Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte bei der ersten Besprechung mit D(___) im Januar 1950 einer Lieferung mit falscher Gewichtsangabe widersprochen, aber „später“ in Kenntnis der Falschdeklarierungen zur Bezahlung solcher Schrottlieferungen Barbeträge und Schecks hergegeben, sowie Provisionszahlungen für ██ ██ in Höhe von 2.080 DM verbucht. Durch die Bezeichnung „später“ ist der Beginn der strafbaren Beteiligung des Angeklagten nicht deutlich genug festgelegt. Die zeitliche Festlegung der Kenntnis und Billigung durch den Angeklagten ist aber für die Festlegung des Tatumfangs notwendig; sie ist auch möglich, da die Wagen mit den falschen Sortenbezeichnungen zeitmäßig genau feststehen.

Die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Haupttäter D(___) und ██████ als Betrug zum Nachteil des Eisenwerks lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es wäre auch eine Beihilfe, wenn der Angeklagte durch Bereitstellung von Zahlungen in Kenntnis der betrügerischen Machenschaften den verbrecherischen Willen der Haupttäter förderte. Erst recht wäre es eine Förderung, wenn die Zahlung entgegen den sonstigen Gepflogenheiten an D(___) statt an die Kasse des Eisenwerks erfolgte, um D(___) auf diese Weise die Verschleierung zu ermöglichen. Jedoch geht das nicht mit voller Deutlichkeit aus den Urteilsgründen hervor. Die Förderung konnte gegenüber D(___) und gegenüber ██████ erfolgen. Da die Strafkammer nur eine psychische Unterstützung annimmt, musste sie feststellen, ob und wann die Haupttäter von der unterstützenden Tätigkeit des Angeklagten Kenntnis erlangt haben, weil nur von diesem Zeitpunkt an ihr verbrecherischer Wille gestärkt werden konnte. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer näher aufzuklären haben, ob wirklich die bloße Verbuchung der Provision als Förderung wirken konnte und ob auch sie den Haupttätern zur Kenntnis gekommen ist.

Die Beihilfe muss vorsätzlich begangen sein. Dazu musste die Kenntnis und Billigung des Angeklagten von der Haupttat festgestellt werden. Gegen diese Feststellung bestehen Bedenken. Die Strafkammer geht zwar davon aus, gibt aber zur Begründung Umstände an, die für eine solche Feststellung nicht ausreichen. Die Strafkammer stützt sich insbesondere auf die Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten, deren Wortlaut aus dem Urteil nicht ersichtlich ist. Es heißt zwar, der Angeklagte habe zugegeben, dass D(___) Schrottsorten geliefert habe, die besser waren als die in den Rechnungen angegebenen Sorten, und dass die Wagen mit D(___) abgerechnet wurden. Das ist in der Beweiswürdigung näher dahin erläutert, dass der Angeklagte die Rechnungen gekannt und gewusst habe, welche Schrottmengen und Schrottsorten in Rechnung gestellt waren. Das Urteil fährt alsdann fort: Der Angeklagte „musste“ dann auch vom Weiterverkauf unterrichtet sein und ihm „musste“ auffallen, wenn das Eisenwerk billigeren Schrott in Rechnung stellte, aber seine Firma denselben Wagen mit hochwertigem Schrott ohne Umladung weiterverkaufte. Die Strafkammer sieht nicht als nachgewiesen an, dass dem Angeklagten die Falschverwiegungen bekannt waren. Es hätte dann näherer Ausführungen bedurft, warum der Angeklagte zwar die falschen Sortenangaben, nicht aber die Falschverwiegungen erkannt hatte, obwohl viel mehr Wagen mit Falschverwiegungen als mit Falschdeklarierungen festgestellt sind. Vor allem ist die Folgerung, der Angeklagte „musste“ erkennen, nur ein Hinweis auf eine Fahrlässigkeit des Angeklagten, nicht aber auf die wirklich erlangte Kenntnis, die der Vorsatz erfordert.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum fortgesetzten Betrug“ verurteilt. Das ist hier fehlerhaft, weil der Angeklagte nicht die ganze fortgesetzte Tat von D(___) und Sch(___) unterstützt hat, insbesondere nicht die Falschverwiegungen. Die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer fortgesetzten Tat kann wegen des inneren Erfordernisses der Einheitlichkeit des Vorsatzes jeweils nur für den einzelnen Täter festgestellt werden. Selbst wenn bei dem Haupttäter eine Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat erfolgt, liegen tatsächlich mehrere Einzelhandlungen vor. Jede dieser Einzelhandlungen behält ihre rechtliche Selbständigkeit und kann andere Mitwirkende haben, die nur an einzelnen Teilen der fortgesetzten Tat und verschiedenartig beteiligt sein können. Derselbe Teilnehmer kann bei einzelnen Teilakten als Gehilfe, bei anderen als Anstifter oder Mittäter und an einigen auch nur als Begünstiger mitwirken. An den Einzelakten können jeweils verschiedene Teilnehmer mitwirken.

Die Selbständigkeit der Einzelhandlung tritt also für die Teilnehmer und Begünstiger wieder in Kraft, die sich nicht an der Gesamttat beteiligen, sondern deren Mitwirkung sich auf einzelne Teile der fortgesetzten Handlung beschränkt (RGSt 56, 326, 328). Dabei ist hier von Bedeutung, dass die Strafkammer annimmt, dass durch den Angeklagten der verbrecherische Wille der Haupttäter nur für die Zukunft bestärkt wurde. Dem Gehilfen kann die vorliegende Tatbestandserfüllung nur zugerechnet werden, wenn sie ihm bekannt war und er sie billigte (RGSt 62, 246, 248; BGHSt 2, 344). Das gilt aber nicht, wenn zu dieser Zeit die unterstützte Tat bereits vollständig abgeschlossen war. Teilnahme ist zwar noch nach der rechtlichen Vollendung, aber höchstens bis zur tatsächlichen Beendigung einer Tat möglich. Die Strafkammer musste unter diesen Gesichtspunkten möglicherweise weitere Lieferungen aus dem Bereich der strafbaren Beteiligung des Angeklagten ausscheiden. Mehrere Beihilfehandlungen desselben Angeklagten können selbstverständlich in seiner Person nach den allgemeinen Regeln wieder zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden, wenn bei ihm ein Gesamtvorsatz festgestellt wird; es liegt dann eine „fortgesetzte Beihilfe“ zum Betrug vor (RGSt 56, 326; 70, 344 (349)).

Das Urteil muss aus allen diesen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben werden. Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung kommt, bei der die jetzige Strafe nicht überschritten werden darf (§ 358 StPO), ist die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen (§ 23 StGB).

KraussKoenigerArndt
BuschScharpenseelDr.
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