Treffer
BGH Urteil

Revision: Untreue-Verurteilung wegen Aufklärungsmangel aufgehoben, im Übrigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 31/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff das LG-Urteil u.a. wegen Untreue, Meineid und uneidlicher Falschaussage mit beschränkter Revision an. Der BGH hob die Verurteilung wegen Untreue samt Feststellungen auf, weil das LG den entscheidenden neuen Vorwurf (spätere Bildung des Untreuevorsatzes statt Vorsatz bei Entnahme) nicht hinreichend aufgeklärt und dem Angeklagten dazu nicht ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hatte (§ 244 Abs. 2 StPO). Im Übrigen verwarf der BGH die Revision, insbesondere hinsichtlich Meineid, uneidlicher Falschaussage und eines Devisenfalls. Wegen der Aufhebung entfiel auch die Gesamtstrafe; die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an ein anderes LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Untreue ist aufzuheben, wenn der Tatrichter einen für die innere Tatseite wesentlichen neuen Gesichtspunkt (Zeitpunkt der Vorsatzbildung) zugrunde legt, ohne diesen in der Hauptverhandlung hinreichend aufzuklären und den Angeklagten hierzu eingehend zu befragen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Die Identität der Tat im Sinne von § 264 StPO bleibt gewahrt, wenn Anklage und Urteil auf demselben geschichtlichen Vorgang beruhen, auch wenn der Tatrichter den Tatvorwurf unter einem veränderten rechtlichen/inneren Blickpunkt würdigt.

3

Stimmt die Verteidigung der Verlesung rechtshilfeweise gewonnener Zeugenaussagen gemäß § 251 StPO zu, kann eine darauf bezogene Verfahrensbeanstandung regelmäßig nicht durchgreifen, wenn ein Widerspruch gegen die Verlesung unterblieben ist und ein Beruhen des Urteils ausgeschlossen ist (§ 337 StPO).

4

Vorhalte des Vorsitzenden zur Erzielung einer vollständigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage unterliegen nicht den Beschränkungen des § 253 StPO; Beanstandungen sind durch Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO zu sichern.

5

Für die Bestimmung des Gegenstands einer Zeugenvernehmung im Zivilprozess sind nicht nur Beweisbeschluss, sondern auch die konkret gestellten Fragen maßgeblich; eine bewusst unwahre oder unvollständige Aussage zu erheblichen Umständen erfüllt § 153 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 23. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ ████ J a ██ aus Albbruck, in █████ zur Zeit in Untersuchungshaft geboren am ███ ██████████████ wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 23. Juli 1954, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen und ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Freiburg im Breisgau.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht schuldig gesprochen des Meineides unter den Voraussetzungen des § 157 StGB, der uneidlichen Falschaussage, der Untreue, eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 8, 6 WiStG vom 26. Juli 1949 sowie der Begehung von 10, zum Teil in Fortsetzungszusammenhang verübten Vergehen gegen die Bestimmungen über die Devisenbewirtschaftung; ferner der in fortgesetzter Tat begangenen, mit fortgesetzter Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffenden Hinterziehung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Notopfer Berlin sowie der fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer, wobei alle diese wiederum als in Tateinheit stehend mit einem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 21, 6 WiStG 1949 angesehen worden sind. Der Angeklagte ist deswegen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis sowie Geldstrafen von 50.000 DM (Untreue), 50.000, 10.000, 4.000, 10.000, 20.000 und 200 DM (Devisenvergehen) und 500.000 DM (Steuerhinterziehung) verurteilt worden. Von der Anklage eines Vergehens gegen § 12 UWG ist er freigesprochen worden. Auf die Gesamtstrafe ist von der seit dem 2. Oktober 1952 laufenden Untersuchungshaft ein Jahr angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat das Landgericht auf drei Jahre aberkannt (§ 161 Abs. 2 StGB). Schließlich ist im Zusammenhang mit den Devisen- und Steuervergehen auf Einziehung und Veröffentlichungsbefugnis erkannt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die vom Verteidiger auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) auf die Verurteilung wegen Untreue, Meineids, uneidlicher Falschaussage sowie Devisenvergehens im Falle X B 4 des Urteils und auf den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt worden ist. Er beantragt im Umfang der Aufhebung Freispruch sowie volle Anrechnung der Untersuchungshaft, hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht Freiburg.

Die Revision hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Untreue.

Der Angeklagte ist seit 1946 kaufmännischer Direktor der Papierfabrik ████ (PFA), einer handelsrechtlich unselbständigen Tochterfirma der Gesellschaft für Holzstoffbereitung in ███ (GfHO), welche eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Einzelstrafe von drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 50.000 DM, hilfsweise für je 2.000 DM einem Tag Gefängnis verurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe aus der nicht durch die Bücher nachgewiesenen „schwarzen Kasse“ der PFA in der Zeit nach der Währungsreform bis zu seiner am 2. Oktober 1952 erfolgten Festnahme einen Betrag von mindestens 860.000 DM für eigene Zwecke vorschussweise entnommen und verwendet (SK Fehlbetrag). Er sei zu dieser der Geschäftsleitung der GfHO allerdings nicht bekannten Vorschussentnahme zwar berechtigt gewesen oder habe sich mindestens für dazu berechtigt halten können, da er zur Zeit der Entnahme der Gelder rückerstattungswillig und -fähig gewesen sei. Er habe aber die ihm obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der GfHO wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt, indem er die Entnahme von mindestens 750.000 DM der GfHO gegenüber abgestritten habe. Dadurch sei sie in ihrem Vermögen geschädigt; sie müsse jetzt gegen den Angeklagten im Prozessweg vorgehen; das verursache ihr besondere Kosten, auch müsse sie mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen, weil der Angeklagte seine Ersatzpflicht bestreite und die von ihm freiwillig geführten Aufzeichnungen über die schwarze Kasse vernichtet habe in der Absicht, sich seiner Ersatzpflicht zu entziehen. Damit habe der Angeklagte sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 StGB (2. Fall) schuldig gemacht.

Ein Vergehen der Unterschlagung hat das Landgericht verneint, weil der Angeklagte bei der Entnahme der Gelder noch rückzahlungswillig gewesen sei. Einen besonders schweren Fall der Untreue hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen, da der Angeklagte der infolge des Mangels jeder Aufsicht an ihn herantretenden starken Versuchung erlegen sei.

A) Verfahrensrügen.

1.) Verlesung der Aussagen der Schweizer Zeugen.

Die Revision beanstandet den Gerichtsbeschluss, wonach dem Verteidiger die Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft dem Gericht überreichte Liste der den Schweizer Zeugen besonders zu stellenden Fragen verweigert wurde.

Die Zeugen sollten im Wege der Rechtshilfe durch die zuständige Dienststelle in der Schweiz vernommen werden, da sie sich geweigert hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung reichten darauf dem Gericht je eine Liste der an die Zeugen zu stellenden Fragen ein. Während die Verteidigung der Staatsanwaltschaft einen Durchschlag ihrer Liste überließ, verweigerte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Einsichtnahme in die ihre, und das Gericht billigte durch den beanstandeten Beschluss die Haltung der Staatsanwaltschaft.

Die Aussagen der auf Grund des Rechtshilfeersuchens vernommenen Zeugen wurden in der Hauptverhandlung in allseitigem Einvernehmen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 StPO verlesen. Durch Gerichtsbeschluss wurde später die nochmalige Vernehmung von drei der fünf Schweizer Zeugen im Wege der Rechtshilfe angeordnet; die so entstandenen Aussagen wurden ebenfalls in allseitigem Einvernehmen gemäß denselben Gesetzesvorschriften verlesen. Die Revision sieht die §§ 240, 224, 338 Ziff. StPO als verletzt an.

Die Rüge scheitert bereits daran, dass die Aussagen der mittels Rechtshilfeersuchens vernommenen Schweizer Zeugen im allseitigen Einvernehmen, also auch mit Zustimmung des Angeklagten und der Verteidigung verlesen wurden, denn der Verteidiger glaubte, die Aussagen seien auf Grund eines gesetzeswidrigen Verfahrens zustande gekommen, hätte er sich nicht mit der Verlesung einverstanden erklären dürfen, sondern ihr widersprechen müssen. Das ist nicht geschehen, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt. Es hatte der Verteidigung weiterhin freigestanden, nach der Verlesung der Zeugenaussagen die erneute Vernehmung der Zeugen zu weiteren, von ihr zu stellenden Fragen zu beantragen, wie dies ja auch tatsächlich bei drei der fünf Zeugen geschehen ist. Schon hiernach kann das Urteil auf dem Verfahren des Gerichts, das zu der Vernehmung der Zeugen führte, nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), und die Verteidigung ist nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden (vgl. BGHSt 1, 284 und BGH 5 StR 79/52 vom 21. August 1952).

Danach erübrigt sich eine Erörterung, ob der Revision beigetreten werden kann, wenn sie meint, die schriftlichen Fragen an die Zeugen seien bereits damit, dass die Listen seitens der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung bei dem Gericht eingereicht waren, im Sinne des § 240 StPO „gestellt“ gewesen, und ob diese Fragen hiermit nicht vielmehr nur angeregt, aber erst in dem Augenblick gestellt wurden, als sie an die Zeugen gerichtet wurden.

2.) Vorhalte an Zeugen.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass laut Sitzungsniederschrift einer großen Anzahl namentlich aufgeführter Zeugen ihre im Ermittlungsverfahren erstatteten Aussagen vorgehalten worden seien, indem der Vorsitzende sie ganz oder teilweise verlesen habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 253 StPO (Erinnerungslücken des Zeugen oder Widersprüche mit früheren Aussagen) vorgelegen hätten und ohne dass die Verlesung auf den „hierauf bezüglichen Teil des Protokolls“ beschränkt worden sei.

Die Rüge scheitert daran, dass § 253 StPO die Verlesung der früheren Aussagen zum Zwecke des unmittelbaren Beweises im Auge hat, während hier die Niederschriften über die früheren Aussagen nur herangezogen worden sind, um im Wege des Vorhalts eine vollständige und widerspruchsfreie Aussage der Zeugen zu erzielen. Solche Vorhalte unterliegen nicht den Beschränkungen des § 253 StPO (BGHSt 3, 199, 201). Ist ein Prozessbeteiligter der Meinung, dass die Vorhalte des Vorsitzenden an einen Zeugen in irgendeiner Hinsicht zu beanstanden seien, so kann und muss er, um das Rügerecht nicht zu verlieren, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen. Da die Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und die darauf ergehenden Entscheidungen des Gerichts nach § 273 StPO in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen, wäre die Beanstandung einer unsachgemäßen Handhabung des Rechts zu Vorhaltungen durch den Vorsitzenden auch für das Revisionsgericht feststellbar. Im vorliegenden Falle ergibt jedoch die Sitzungsniederschrift nichts in dieser Richtung (BGHSt 3, 199, 202; vgl. auch BGHSt 3, 368, 369 f).

Wenn die Revision rügen wollte, in einem Fall (Zeuge ██████) habe sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Verteidigung die ganze Verlesung der früheren Aussage ohne die oben angegebenen gesetzlichen Voraussetzungen beanstandet, so hätte es ihr freigestanden, eine Berichtigung oder Ergänzung der Sitzungsniederschrift zu beantragen, was allerdings nicht geschehen ist. Im Übrigen wird der Vorgang in der Gegenerklärung des Oberstaatsanwalts ███, auf den der Beschwerdeführer sich beruft, nicht bestätigt, und es ist weiterhin nicht ersichtlich, welche Folgen der angeblich weitgehende Vorhalt in dem einen Fall gehabt haben und wiefern das Urteil darauf beruhen soll.

3.) Rüge mangelnder Aufklärung hinsichtlich der Untreuefeststellungen.

Die Revision macht geltend, die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue sei auf Grund eines anderen Lebensvorgangs erfolgt, als er der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegen habe und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei; weder der Angeklagte noch der Verteidiger hätten sich zu diesem neuen Vorwurf äußern können. Der Angeklagte sei, vom Standpunkt des Gerichts folgerichtig, auch nur wegen einer Untreuehandlung, nicht wegen fortgesetzter Untreue, wovon Anklage und Eröffnungsbeschluss ausgingen, verurteilt worden. Das Verfahren des Gerichts verstoße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. StPO) sowie gegen das Erfordernis der Einheitlichkeit der abgeurteilten mit der im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Tat (§ 264 StPO); es stelle eine „Überrumpelung“ des Angeklagten im Sinne der Entscheidung RGSt 76, 82 dar. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht im Sinne des § 265 StPO ist zwar nicht unter Anziehung dieser Gesetzesvorschrift, wohl aber nach dem Gesagten sinngemäß ebenfalls als gerügt anzusehen.

Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue.

Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen davon aus, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Untreue in forts-

gesetzter Tat bereits dadurch begangen habe, dass er fortlaufend in zahlreichen Einzelfällen Mittel der „schwarzen Kasse“ nicht für betriebliche Zwecke verwendete, sondern für sich selbst beiseite brachte. In der Anklageschrift wird hierzu gesagt:

„Die schwarze Kasse war für den Angeschuldigten die stereotype Formel, auf die er im Betrieb alle seine Machenschaften brachte, zu deren Durchführung er sich der Mitarbeiter und Angestellten bedienen musste“ (S. 46 der Anklageschrift vom 12. Oktober 1953).

Demgegenüber wird im Urteil ausgeführt, nicht in der Überführung von Geldern in die als vorhanden festgestellte „schwarze Kasse“, auch nicht in der Entnahme von Mitteln (Vorschüssen) aus dieser Kasse für persönliche Zwecke, sondern erst in dem später und einmalig gefassten Entschluss, die als Vorschuss entnommenen Gelder nicht zurückzuerstatten, liege die Untreue. Damit ist der Zeitpunkt der Fassung des Untreuevorsatzes von dem Augenblick der Entnahme der Gelder auf den Augenblick verschoben, in dem der Angeklagte sich entschlossen haben soll, die entnommenen Gelder nicht zurückzuerstatten.

Zwar verstößt das Verfahren des Gerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 264 StPO, wonach Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage (dem Eröffnungsbeschluss) bezeichnete Tat zu sein hat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die Übereinstimmung der Tat im Sinne des Eröffnungsbeschlusses und im Sinne des Urteils ist gewahrt, solange beiden derselbe geschichtliche Vorgang zugrunde liegt (BGH 1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953, MDR 1954, 17). Diese Voraussetzung desselben geschichtlichen Vorgangs ist hier erfüllt: Eröffnungsbeschluss wie Urteil gehen von der Veruntreuung von Betriebsgeldern auf dem Wege über die „schwarze Kasse“ aus.

Demgegenüber rügt die Revision mit Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht. Es ist, trotz der Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorgangs, ein wesentlicher Unterschied, ob der Angeklagte den Entschluss zur Untreue schon gefasst hatte, als er die Gelder der „schwarzen Kasse“ in zahlreichen Einzelbeträgen für persönliche Zwecke entnahm und verwendete, oder ob er in diesem Augenblick noch gewillt und in der Lage war, die in erlaubter Weise und erlaubten Umfang entnommenen Gelder zurückzuerstatten, und sich erst später einmalig handelnd entschloss, die Gelder nicht zurückzugeben. Dieser neue Gesichtspunkt änderte nicht nur die rechtliche Würdigung, indem er eine natürliche Handlung anstelle einer fortgesetzten Tat setzte; er änderte vor allem in einem wesentlichen Punkt die Art des Vorwurfs, der dem Angeklagten gemacht wurde. Das Gericht war verpflichtet, den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufzuklären, vor allem den Angeklagten eingehend zu dem andersartigen Vorwurf zu vernehmen. Dieser bedingte eine wesentlich andere Verteidigung des Angeklagten, zu der ihm durch Erörterung, insbesondere eingehende Vernehmung, Gelegenheit gegeben werden musste (§ 244 Abs. 2 StPO), dies umso mehr, als es sich um einen inneren Vorgang handelte, über den in erster Linie der Angeklagte selbst Bescheid wissen musste.

Eine eingehende Aufklärung des neu hervorgetretenen Gesichtspunkts der späteren Fassung des Untreuevorsatzes ist offensichtlich unterblieben. In der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zu dieser Revisionsrüge heißt es lediglich, das Gericht habe dem neuen Gesichtspunkt, dass der Angeklagte berechtigt war, auch Vorschüsse für persönliche Zwecke der „schwarzen Kasse“ zu entnehmen, durchaus seine Aufmerksamkeit zugewendet; so habe es eine ganze Anzahl von Fragen an den Angeklagten gerichtet, die der Klärung dienen sollten, wie er sich eine spätere Abrechnung vorgestellt habe, insbesondere wie eine Abrechnung möglich sein sollte, nachdem er eingeräumt hatte, Unterlagen über die Verwendung der Mittel nicht mehr zu besitzen und aus dem Gedächtnis nicht sagen zu können, wohin die einzelnen Beträge geflossen sind; es habe kein Zweifel bestehen können, dass das Gericht Feststellungen darüber zu treffen beabsichtigte, was von der Behauptung einer noch immer in Aussicht genommenen Abrechnung gehalten werden konnte; damit sei auch genügend Gelegenheit gegeben gewesen, Erklärungen hierzu abzugeben.

Auch wenn man von dieser Erklärung der Staatsanwaltschaft ausgeht, ist nicht dargetan, dass die Absicht des Gerichts, den Untreuevorsatz für einen späteren Zeitpunkt als den im Eröffnungsbeschluss angenommenen festzustellen, in der Hauptverhandlung klar zutage trat, so dass der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen. Die Erörterung der Frage, wie der Angeklagte sich eine spätere Abrechnung vorgestellt und ob er sie überhaupt beabsichtigt habe, war auch vom Standpunkt des Eröffnungsbeschlusses zum mindesten für das Strafmaß von großer Bedeutung; wenn das Gericht in dieser Richtung Fragen stellte, so deutete das noch nicht mit der nötigen Klarheit auf den veränderten Vorwurf hin, der nunmehr dem Angeklagten gemacht werden sollte.

Aber auch das Urteil selbst spricht dafür, dass der Angeklagte keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf der späteren Fassung des Untreuevorsatzes zu äußern. Denn das Urteil gibt als Verteidigung des Angeklagten gegen diese neue Beurteilung des zur Anklage gestellten Vorgangs nur (UA S. 144) seine Stellungnahme zu der Frage wieder, aus welchen Gründen er die Aufzeichnungen über die Entnahmen aus der „schwarzen Kasse“ vernichtet hat. Es findet sich aber kein Wort der Verteidigung des Angeklagten etwa zu der Feststellung des Gerichts (UA S. 145), dass der Angeklagte auch seiner Firma gegenüber behauptet hat, die entnommenen Gelder im Firmeninteresse verwendet zu haben, und dass er damit auch der Firma gegenüber seine Erstattungspflicht abgestritten habe. Diese Feststellung wird nur auf die durch den Verteidiger an die Direktoren der GfHO gerichteten Fragen gestützt, die übrigens im Urteil nicht wiedergegeben sind, so dass das Revisionsgericht diese Feststellung nicht darauf nachprüfen kann, ob sie frei von Rechtsirrtum getroffen worden ist. Es ist kaum anzunehmen, dass der Angeklagte zu dieser wichtigen Feststellung nichts zu sagen gehabt hätte. Seine Verteidigung zu den übrigen Anklagepunkten spricht für das Gegenteil. Es ist daher auch aus der Begründung des Urteils eine Bestätigung dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte zu den dem Schuldspruch nach der inneren Tatseite zugrunde gelegten Feststellungen des Urteils kein hinreichendes Gehör gefunden hat, weil er von dem neuen Blickpunkt, unter dem das Gericht den Untreuevorsatz als gegeben ansehen wollte, nicht unterrichtet wurde und sich deshalb nicht dazu äußern konnte.

Es ist auch die Möglichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass das Urteil im Schuldspruch zur Untreue auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruht. Zwar äußert sich die Revisionsbegründung nicht darüber, wie der Angeklagte sich gegen den neuen Vorwurf verteidigt hätte, wenn er in der Hauptverhandlung dazu befragt worden wäre. Sie weist lediglich darauf hin, dass es in diesem Punkt an einer Einlassung des Angeklagten überhaupt fehle, und sagt, durch weitere Fragen an die Schweizer Zeugen hätte sich „evtl.“ beweisen lassen, dass ein Vorsatz, nicht zurückzuzahlen, gar nicht vorhanden gewesen sein könne, ohne diese Fragen im einzelnen anzugeben. Sie meint weiter, der vom Gericht angenommene Sachverhalt habe zu weiterer Aufklärung gedrängt, auch dies ohne Angabe von Einzelheiten. Jedoch kann bei einer so wichtigen und auffallenden Lücke in der Aufklärung des Sachverhalts nicht verlangt werden, dass der Angeklagte diese seine Verteidigung schon im Revisionsverfahren im einzelnen vorträgt, es ist vielmehr von der Möglichkeit auszugehen, dass der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung beachtliche Gesichtspunkte vorzubringen hat, mit denen sich der Tatrichter auseinandersetzen muss. Es ist danach nicht auszuschließen, dass das Urteil im angegebenen Umfang auf dem geschehenen Gesetzesverstoß beruht. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben (vgl. BGHSt 2, 371, 374; 1 StR 658/51 vom 12. Februar 1952).

Ob das Landgericht dadurch, dass es den Angeklagten nicht auf den Wechsel des rechtlichen Gesichtspunkts (eine natürliche Handlung statt einer fortgesetzten Tat) hinwies, gegen § 265 StPO verstoßen hat, kann hiernach auf sich beruhen.

4.) Weitere Aufklärungsrüge hinsichtlich der Bewertung der von den Schweizer Direktoren der GfHO erstatteten Aussagen.

Das Landgericht führt aus:

„Der Umstand, dass die Zeugen ████████ Dr. █████ und █████ sich dahingehend geäußert haben, dass sie es für möglich halten, dass der Angeklagte im Firmeninteresse Ausgaben aus der schwarzen Kasse in der von ihm behaupteten Höhe gehabt habe, vermag an dieser Überzeugung des Gerichts“ vom Tatbestand der Untreue – „nichts zu ändern. Ihre Bekundungen beruhen im wesentlichen nur auf Mutmaßungen. Sie haben sich um die Vorgänge der schwarzen Kasse so gut wie überhaupt nicht gekümmert. Da sie sich in der hier in Betracht kommenden Zeit (Währungsreform bis Anfang Oktober 1952) nicht in Deutschland, sondern im Auslande befunden haben, vermögen sie aus eigener Kenntnis und Erfahrung nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang nach den damals bestehenden Verhältnissen der Einsatz schwarzer Mittel erforderlich oder nützlich war.“

Der Revision ist zuzugeben, dass das Gericht die Feststellung über den Auslandsaufenthalt der drei Zeugen und die sich daraus für sie ergebende Unmöglichkeit, die Frage der „schwarzen Kasse“ zu beurteilen, anscheinend ohne genügende Aufklärung, insbesondere ohne Befragung der Schweizezeugen getroffen hat. Das Gericht hat sich aber bei der Bewertung der Aussagen der drei Zeugen nicht nur von dieser Überlegung leiten lassen, sondern außerdem und ersichtlich in erster Linie erwogen, dass die Bekundungen der Zeugen in wesentlichen nur auf Mutmaßungen beruhen, da sie sich um die Vorgänge der „schwarzen Kasse“ so gut wie überhaupt nicht gekümmert haben. Diese Feststellung ist allein bereits geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu tragen, so dass das Urteil auf der mangelnden Aufklärung des vom Landgericht angeführten weiteren Gesichtspunktes jedenfalls nicht beruht.

5.) Überschreiten des zulässigen Rahmens der Beweiswürdigung (§§ 30, 32 der Revisionsbegründung)

Die Revision rügt, dass das Urteil des Landgerichts (UA 149) davon ausgeht, die Geschäftsleitung der GfHO habe erwarten können und dürfen, dass der Angeklagte ihr über die Vorgänge der „schwarzen Kasse“ Rechenschaft geben und seine Privatentnahmen offenbaren werde, während die schriftlich festliegende Aussage des Zeugen ███████████ wörtlich dahin laute, dass der Angeklagte der Geschäftsleitung „nicht rechéschaftspflichtig“ gewesen sei. Das Gericht habe damit „den zulässigen Rahmen der Beweiswürdigung überschritten“, womit ein Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht trotz des Bestreitens des Angeklagten und trotz der wiedergegebenen Aussage des Direktors der GfHO, des Zeugen ███, nicht gehindert war, festzustellen, dass der Angeklagte der Geschäftsleitung der GfHO doch rechenschaftspflichtig gewesen ist, wenn das Urteil auch nicht darlegt, auf Grund welcher Erwägungen es zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Ersichtlich wollte das Gericht aber sagen, dass der Angeklagte angesichts der ungewöhnlichen und der Geschäftsleitung nicht bekannten Höhe sowohl der „schwarzen Kasse“ wie seiner persönlichen Entnahmen der Geschäftsleitung doch rechenschaftspflichtig gewesen sei, zumindest hinsichtlich der von ihm entnommenen und zurückzuerstattenden Beträge, was die Revisionsbegründung (S. 32) offenbar selbst anerkennt. Das ist aus der im Urteil gewählten Fassung zu folgern (die Geschäftsleitung „konnte und durfte erwarten“, dass der Angeklagte Rechenschaft geben werde).

6.) Die Aufklärungsrüge aus § 244 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Rolle des flüchtigen technischen Direktors der PFA und Mitdirektors des Angeklagten, des Zeugen Hol (Revisionsbegründung § 42).

Diese Rüge erledigt sich schon damit, dass es der Verteidigung, wenn ihr „die absolute Mitwisserschaft Hol klar“ war, freigestanden hätte, die entsprechenden Fragen an die Schweizer Zeugen zu stellen. Inwiefern hier das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

B) Sachrüge.

Die von der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen Rügen erschöpfen sich in Angriffen gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters, auch soweit sie aus den Gesichten der unrichtigen Anwendung sachlichen Rechts, der Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, des Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie der Außerachtlassung allgemein anerkannter Auslegungsregein erhoben worden sind. Da die Verurteilung wegen Untreue bereit auf die unter I A 3 behandelte Verfahrensrüge aufgehoben worden ist, erübrigt sich insoweit eine eingehende Behandlung der sachlichrechtlichen Beanstandungen, von denen keine als durchgreifend angesehen werden kann.

Zu B a:

Das Landgericht stellt fest, dass bezüglich der einzelnen Einnahmeposten für die „schwarze Kasse“ jeweils Mitwisser vorhanden waren, dass aber außer dem Angeklagten niemand einen Gesamtoberblick über diese Kasse besaß. Davon, dass ihr Bestand „leicht errechnet“ werden konnte, wie die Revision behauptet, kann schon angesichts der Schwierigkeiten, die das Landgericht in monatelanger Verhandlung bei der Feststellung des Betrags dieser Kasse zu bewältigen hatte, keine Rede sein. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen die Veruntreuung bei der Einnahme im Hinblick auf die Mitwisser als ausgeschlossen bezeichnet, sie aber bei dem Verschwindenlassen von nahezu 50 % der Einnahmen durch den Angeklagten nicht als durch die Mitwisserschaft ausgeschlossen ansieht, so ist dies nicht zu beanstanden.

Zu B b:

Das Landgericht sieht die Schädigung der GfHO in der-Notwendigkeit, angesichts des Bestreitens des Angeklagten einen umfangreichen und schwierigen Zivilprozess zu führen. Dass dieser „zweifelhaft“ sei, sagt das Landgericht nicht. Darin, dass die Strafkammer trotz dieser anerkannten Beweisschwierigkeiten im Strafverfahren die Schuld des Angeklagten festgestellt hat, liegt schon angesichts der langen Dauer dieses Verfahrens kein unüberbrückbarer Widerspruch.

Zu B c:

Das Landgericht stellt fest, dass die Behauptung des Angeklagten, es steckten in dem Konto ███████ 110.000 DM der „schwarzen Kasse“, widerlegt sei, da der Angeklagte diese 110.000 DM bereits endgültig für sich oder Frau ████████ angelegt habe. Es zieht aber diese 110.000 DM von der vom Angeklagten veruntreuten Summe ab, weil es den Untreuevorsatz des Angeklagten nicht im Zeitpunkt der Entnahme von Geldern aus der „schwarzen Kasse“, sondern erst in dem Augenblick als gegeben ansieht, in dem er beschloss, die entnommenen Gelder nicht zurückzuzahlen, und ihre Entnahme mit Ausnahme der 110.000 DM auf dem Konto ███████ abstritt. Das ist denkgesetzlich vom Standpunkt des Landgerichts aus folgerichtig. Der Angeklagte ist deshalb in Höhe dieser 110.000 DM nicht verurteilt worden. Die Verteidigung hat diesen Punkt auch in der Hauptverhandlung für erledigt erklärt. Im Übrigen vgl. hierzu die Ausführungen unter C.

Zu B d:

Diese Rüge ist im Wesentlichen bereits behandelt (oben unter 5). Sachlichrechtlich zieht die Revision in Zweifel, ob vor der „Abrechnung“ bereits der mangelnde Rückerstattungswille festgestellt werden könne. Bedenken bestehen hiergegen jedoch nicht.

Zu B e:

Die Revision meint, es sei widersprüchlich und verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung, wenn im Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe die Aufzeichnungen über die „schwarze Kasse“ im eigenen Interesse vernichtet und nicht, um sie der Einsicht der Steuerfahnder zu entziehen. Der Angeklagte habe, so führt die Revision aus, keine Aufzeichnungen zu machen brauchen und solle sie trotzdem beseitigt haben, um sich einer Rechenschaft zu entziehen, zu der er überhaupt nicht verpflichtet war. In Wahrheit habe er die schriftlichen Unterlagen nur den Steuerfahndern entziehen wollen.

Ein Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts besteht nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, wenn auch ohne Rechtspflicht, Aufzeichnungen über die „schwarze Kasse“ geführt hatte. Also konnte er bei ihrer Vernichtung auch den Zweck verfolgen, seine Rückerstattungspflicht unbeweisbar und damit hinfällig zu machen. Diese Feststellung verstößt auch nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Das Landgericht war endlich nicht gehindert, bei dem Meineid den Beweggrund der Furcht vor den Steuerfahndern Zugunsten des Angeklagten zu unterstellen – dies wird später noch zu erörtern sein –, bei der Vernichtung der Unterlagen ihn dagegen zu verneinen.

Zu B f:

Die Feststellung, dass die vom Angeklagten geführte „schwarze Kasse“ in den Augen anderer Zeugen und Sachverständigen „völlig aus dem Rahmen fiel“, war für die Gesamtbeurteilung der Handlungsweise des Angeklagten von Bedeutung.

Zu B g:

Wenn die Strafkammer den Mindestbetrag der vom Angeklagten veruntreuten Summe mit dem Fehlbetrag gleichsetzt, der nach Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und aller Umstände des Falles nicht aufgeklärt und vom Angeklagten nicht belegt werden kann, so ist dies nicht zu beanstanden.

Zu B h:

Die Beweisführung verstößt insoweit weder gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, noch bedeutet sie, dass dem Angeklagten in unzulässiger Weise die Beweislast aufgebürdet wurde. Das Landgericht übersieht auch nicht die Möglichkeit, dass der Angeklagte gewisse Summen für strafbare Zwecke, z. B. als „Schmiergelder“, ausgegeben haben kann, sondern setzt sich damit an mehreren Urteilsstellen auseinander (UA S. 129, 135 f., 141 f).

Zu B i:

Diese Rüge ist, soweit sie verfahrensrechtliche Verstöße betrifft, bereits behandelt (oben A 6). Die Revision versucht im Übrigen vergeblich, darzutun, dass das Landgericht trotz der von ihm getroffenen Feststellungen immer noch in verschiedener Richtung Zweifel gehabt, also auch hier gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen habe. Die Rüge greift nicht durch.

C) Ergebnis.

Die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteilwerden lassen, lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Wenn der Angeklagte sich entschloss, die aus der „schwarzen Kasse“ entnommenen Gelder nicht zurückzuerstatten, und in Ausführung dieses Entschlusses die von ihm freiwillig geführten Unterlagen über diese Kasse vernichtete sowie die Entnahme von Geldern aus der „schwarzen Kasse“ für eigene Zwecke abstritt, so sieht das Landgericht mit Recht spätestens hierin einen vorsätzlichen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm obliegende, im Urteil einwandfrei dargelegte Treupflicht sowie eine Schädigung der GfHO schon mit Rücksicht darauf, dass sie einen schwierigen Rechtsstreit führen muss, um zu ihrem Geld zu gelangen.

Die Rechtsausführungen des Landgerichts werden auch der Revision im Wesentlichen nicht angegriffen.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:

Sollte das Landgericht wieder zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte mindestens 860.000 DM der „schwarzen Kasse“ für eigene Zwecke entnommen und nicht zurückerstattet hat (UA S. 119), so wird es Gelegenheit haben, erneut unter Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich zur Entnahme eines so hohen Betrags ohne Kenntnis der Geschäftsleitung in Basel schon deshalb berechtigt war oder sich für dazu berechtigt halten durfte, weil er zur Zeit der Entnahme dieser Gelder rückerstattungswillig und auch -fähig war, wie das Urteil (UA S. 147) annimmt. Dabei wird zu beachten sein, dass die Geschäftsleitung nur die Tatsache der Führung einer „schwarzen Kasse“, jedoch nicht deren Höhe kannte, die das Landgericht selbst als ungewöhnlich ansieht; weiter wird der Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass die Geschäftsleitung Anfang 1952 die Auflösung der „schwarzen Kasse“ anordnete, der Angeklagte aber noch im Juli 1952 30.240 DM und im September 1952 12.390 DM für die „schwarze Kasse“ in Anspruch nahm (UA 76/78), von anderen nicht genau festgestellten Beträgen gesehen (vgl. UA S. 62 unter k, UA 63 unter m, o); schlieflich ist bisher auch nichts ersichtlich, woraus der Wille und die Fähigkeit des Angeklagten hervorgehen, einen so erheblichen Betrag zurückzuerstatten. Ganz besonders bedenklich erscheint die Anlegung der 110.000 DM auf dem Konto von Frau ████████, die das Landgericht selbst als endgültig für den Angeklagten oder Frau █████ und deren Kinder angelegt ansieht und trotzdem nicht als veruntreut bezeichnet, obgleich keine Maßnahmen getroffen waren, um ein Rückfließen dieser 110.000 DM in die „schwarze Kasse“ oder die Rückerstattung einer gleichhohen Summe sicherzustellen (vgl. UA 130, 133).

II. Devisenvergehen im Fall 4 des Urteils.

Der Angeklagte ist auf Grund des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts mit Recht wegen Nichtanmeldung (nicht wegen Verbringung) eines Auslandsguthabens in der Schweiz von mindestens 200.000 sfrs. verurteilt worden.

Das Vorbringen der Revision gegen die Persönlichkeit der Zeugin Sch████████, auf deren Aussage die Verurteilung beruht, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts dar. Auch der Strafausspruch (10 Monate Gefängnis und 20.000 DM Geldstrafe) zeigt keinen Rechtsverstoß.

III. Uneidliche Falschaussage

In dem Rechtsstreit seines Schwagers, des inzwischen verstorbenen Kraftfahrers ██████ gegen die Firma Wilhelm ████ in St. ███████, in dem es um die Frage ging, ob ██████ von seinem Arbeitgeber, dem Fuhrunternehmer ███, einen Lastzug gutgläubig erworben habe, von dem die Firma ████ einen Kraftfahrzeugbrief besaß, welchen sie nur gegen Zahlung der noch geschuldeten 4.458,95 DM herausgeben wollte, wurde der Angeklagte am 5. Januar 1951 uneidlich als Zeuge vernommen zu der Frage, ob er über die schlechte Lage des ███ unterrichtet gewesen sei. Der Angeklagte hat bereits in einer schriftlichen Erklärung mitgeteilt:

Dies treffe in keiner Weise zu; █████, der seinerzeit als Inhaber von drei Lastzügen gegolten habe, sei an ihn herangetreten mit der Mitteilung, dass er beabsichtige, seinen Betrieb mit Rücksicht auf die finanzielle Auseinandersetzung mit seinem früheren Teilhaber ███ (ausgeschieden am 1. Januar 1950) zu verkleinern und einen Lastzug zu verkaufen. Hiervon habe er (der Angeklagte) seinen Schwager ██████ verständigt und diesem lediglich bei dem Kaufabschluss behilflich gewesen. Sonst habe er nichts mit der Angelegenheit zu tun. Die spätere Entwicklung des Unternehmens ███ (Geschäftsaufgabe unter Hinterlassung von Schulden) sei ihm „absolut überraschend“ gekommen.

In seiner uneidlichen Aussage erklärte der Angeklagte sodann u. a.:

Er sei mit ███ bis etwa Herbst 1949 im Geschäft geblieben. Damals habe ███ geäußert, dass es ihm nun doch zuviel geworden sei; sein Unternehmen habe einen solchen Umfang angenommen, dass er es nicht mehr recht überblicken könne; er (der Angeklagte) habe bei Kaufabschluss (im Januar 1950) keine Ahnung gehabt, dass ███ den Lastzug etwa deshalb verkaufe, weil er finanziell nicht mehr in der Lage sei, sein Unternehmen in bisherigem Umfange weiter zu betreiben. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass auf dem Lastzug Rechte Dritter ruhten, hätte er ███ von dem Geschäft abgeraten.

Es sei ihm nicht bekannt, dass ████ mit dem von ihm (dem Angeklagten) erhaltenen Geld zur Oberrheinbank gegangen sei, um dort Kraftfahrzeugpapiere auszulösen.

An ███ habe er im Zusammenhang mit dem Lastzugverkauf kein Geld gegeben.

Demgegenüber stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe insofern die Unwahrheit gesagt oder die Wahrheit verschwiegen, als

a) seine Geschäftsbeziehungen mit ███ noch im Januar 1950 andauerten,

er gewusst habe, dass ███ den Lastzug hauptsächlich b) deshalb abstoßen wollte, weil er sich mit dem Ankauf eines dritten Lastzugs übernommen hatte,

ihm ███ schon vor Kaufabschluss mitgeteilt hatte, c) ███ stehe „etwas wackelig“, und in einem Brief vom 8. Januar 1950 (also auch noch vor Kaufabschluss) angedeutet hatte, dass es mit ███ nicht gut stehe,

d) ███ der PFA aus der Nichtabführung von Frachtprozenten (10 bzw. 15 %, die ohne Quittung zu zahlen waren und in die „schwarze Kasse“ flossen) über 5.000 DM und dem Fuhrunternehmer ████ für Transporte, die dieser anstelle des ███ ausgeführt hatte, über 4.000 DM schuldete, deretwegen sich ████ an die PFA gewandt hatte, um so zu seinem Geld zu kommen,

er das bar zu zahlende Geld für den Lastzug an ██ e) und nicht an ██████ gegeben hatte,

ihm bekannt war, dass bei der Oberrheinbank noch f) Kraftfahrzeugpapiere auszulösen waren.

Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe bewusst die Unwahrheit gesagt bzw. die verschwiegenen Tatsachen in Kenntnis ihrer Erheblichkeit und seiner Aussageverpflichtung absichtlich nicht bekundet, weil er sich darüber im klaren gewesen sei, dass die Bekanntgabe seiner Kenntnis von der schlechten Lage des ███ einen für ██████ ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits zur Folge haben werde; er habe sich deshalb auch bemüht, seine Beteiligung an dem Kauf und überhaupt seine Kenntnis der Dinge als so gering wie möglich erscheinen zu lassen.

Das Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlich falschen, uneidlichen Aussage nach § 153 StGB zu einer Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Den § 157 StGB hat das Landgericht nicht angewendet, weil der Angeklagte durch seine Aussage ausschließlich seinem Schwager ██████ habe helfen und diesen sowie sich selbst vor wirtschaftlichem Schaden habe schützen wollen.

Die Ausführungen des Landgerichts sind in keiner Hinsicht rechtlich zu beanstanden und werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es für die Prüfung, worüber ein Zeuge im bürgerlichen Rechtsstreit vernommen worden ist, nicht nur auf den Beweisbeschluss, sondern auch auf die Fragen an, die dem Zeugen bei seiner Vernehmung gestellt worden sind (BGHSt 2, 90; 3 StR 759/53 vom 22. April 1954). Dass dem Angeklagten die Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits seines Schwagers ██████ bekannt war und er seine Aussage durch unwahre Angaben und Verschweigen von Tatsachen bewusst in einem seinem Schwager günstigen Sinne erstattete, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Es geht dabei von der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung aus, dass der Angeklagte nicht nur durch den Beweisbeschluss, sonderm auch durch seinen Schwager über die Prozesslage unterrichtet war. Es kann auch nicht angenommen werden, das Landgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts nicht beriicksichtigt, dass die Vorgänge, über die der Angeklagte vernommen wurde, zur Zeit seiner Aussage etwa ein Jahr zuriick lagen. Die dem Angeklagten bekannten Schulden des ███ von über 5.000 DM bei der PFA und über 4.000 DM bei ████ können im Verhältnis zum Kaufpreis des Lastzugs (20.000 DM) nicht als geringfügig bezeichnet werden; es kommt noch hinzu, dass ███ die PFA gebeten hatte, ihm zu seinem Geld zu verhelfen, und dass außerdem noch Kraftfahrzeugpapiere bei der Oberrheinbank auszulösen waren, woraus sich ergab, dass es schwierig war, von ███ Geld zu erlangen, bzw. dass weitere Schulden bestanden. Auch die Frage, wie lange die Geschäftsbeziehungen zwischen der PFA und ███ gedauert hatten, war vom Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts in ihrer Bedeutung für die Bewertung seiner Aussage richtig erkannt und deshalb bewusst falsch beantwortet worden; dasselbe gilt von der Frage, ob der Angeklagte das Geld an ██████ und nicht an ███ gegeben habe; es geht nicht an, hier von „rein äußeren Formalitäten“ zu reden, wie es seitens der Revision geschieht.

Die übrigen Beanstandungen der Revision enthalten unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

IV. Meineid.

In einem Betrugsverfahren gegen ███, das durch dessen früheren Mitgesellschafter ███ ausgelöst war, wurde der Angeklagte als Zeuge am 25. August 1950 von der Gendarmerie Albbruck und am 30. Oktober 1951 eidlich vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Konstanz u. a. zur Frage der Zahlung von Provisionen durch ███ an die PFA vernommen.

Bei seiner Vernehmung vor der Gendarmerie gab er an, ███ habe bis vor etwa einem Jahr Frachtfahrten für die PFA ausgeführt. Provisionsgelder an sie habe er nicht bezahlt. ███ hätte Schulden bei anderen Spediteuren und aus Schadensfällen gehabt, weil er sich nicht ordnungsgemäß versichert gehabt habe. Die betreffenden Firmen hätten sich an die PFA gewandt, und sie habe ███ die Beträge abgezogen und den Gläubigen übergeben. Es könne sein, dass sie ihm für die Verregnung dieser Schulden jeweils 10 bis 15 % von seinen Frachtguthaben abgezogen habe. Richtig sei, dass ████ um nicht leer fahren zu müssen, auf eigenen Wunsch teilweise Frachtfahrten zum Wasserfrachttarif durchgeführt habe. Der Unterschied zwischen Wasserfracht und Bahnfracht betrage etwa 15 %. Er habe beim Kunden die normale Fracht erhoben und den Unterschiedsbetrag jeweils bei der Abrechnung an die PFA abgeführt. Buchungen habe die PFA hierüber nicht gemacht. Diese von ihm abgelieferten Gelder habe sie nicht für sich behalten, sondern an die Gläubiger abgeliefert, bei denen ███ Schulden gehabt habe, z. B. seien der Speditionsfirma ███ in Offenburg auf deren Ersuchen von ihr 5.000 DM ausbezahlt worden. Weitere Firmen könnten nach Durchsicht ihres Schriftwechsels benannt werden.

Im Anschluss an diese Vernehmung wurden von der PFA noch drei Firmen genannt, denen die PFA Geldbeträge von 32,80 DM, 614,55 DM und 151,15 DM habe vergüten müssen.

Bei seiner eidlichen Vernehmung am 30. Oktober 1951 sagte der Angeklagte aus, nachdem er gemäß § 57 StPO belehrt und nach § 55 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich der Provisionen hingewiesen war:

Von dem Kaufpreis des Lastzugs, den ███ an ██████ (nicht an ihn, den Angeklagten) verkauft habe, seien auf Grund einer Aufstellung, die er sich von dem Prokuristen ████ und der Buchhaltung über die damaligen Schulden des ███ bei der PFA habe geben lassen, zwei Beträge von je etwa 4.000 DM abgezogen worden, und zwar der eine Betrag zu Gunsten eines Fuhrunternehmers und der andere für die Schulden des ███ bei der PFA. Bei diesen Schulden an die PFA habe es sich um Beträge für Transportschäden und um Frachtdifferenzen gehandelt.

Als ███ daraufhin vorbrachte, er habe keine Schadensfälle gehabt, die Frachtdifferenzen hätten nur etwa 600 DM ausgemacht, es sei ihm an dem Kaufpreis auch ein Betrag für rückständige Provisionen einbehalten worden, die offenbar krumme Wege gegangen seien und die er laufend aus seinen jeweiligen Frachterlösen in bar und ohne Beleg an den Prokuristen ████████ ████ bezahlt habe, befürchtete der Angeklagte, dass die Vorgänge um die „schwarze Kasse“ aufgedeckt und dass er wegen dieser Vorgänge strafrechtlich und steuerstrafrechtlich belangt werden würde, wenn er sich auf diesen Vorhalt wahrheitsgemäß äußere oder die Auskunft auf diesen Vorhalt des ███ verweigere. Er gab deshalb im Zuge seiner Vernehmung weiter an:

Von ███ habe er für sich persönlich keine Provisionszahlungen erhalten; er wisse auch nichts von Zahlungen des ███ ohne Quittung an den Prokuristen ████████ oder den Angestellten ███ für die PFA. Zahlungen in Form von regelmäßigen Prozenten habe ███ an die Fabrik nicht geleistet. Wenn ███ überhaupt irgendwelche Sonderzahlungen geleistet habe, so könne es sich nur um Zahlungen an die Verladekolonnen der PFA für Verladungen nach Arbeitsschluss handeln.

Auf diese Aussage leistete der Angeklagte den Zeugeneid. Sie war falsch, weil die Schulden des ███ bei der PFA, die mit einem Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Lastzugs gedeckt wurden, nicht „Transportschäden oder Frachtdifferenzen“, sondern Rückstände aus den Provisionszahlungen betrafen, welche ███ in Höhe von zunächst 10 %, später 15 % der Fracht dafür, dass die PFA ihm laufend Fahrten übertrug, ohne Quittung an die PFA zu vergüten hatte, wo sie über den Prokuristen ███ oder den Angestellten ███ in die vom Angeklagten geführte „schwarze Kasse“ flossen. Der Angeklagte sagte auch vorsätzlich falsch aus, weil er, wie schon Gesagt, bei wahrheitsgemäßer Bekundung oder bei Verweigerung der Aussage die Aufdeckung der Vorgänge um die „schwarze Kasse“ mit den sich daraus für ihn ergebenden straf- und steuerstrafrechtlichen Weiterungen befürchtete.

Das Landgericht legt eingehend dar – die Revision vermisst dies zu Unrecht –, wie es zu den beiden Vernehmungen und insbesondere zu der eidlichen Aussage des Angeklagten gekommen ist. Die Verteidigung des Angeklagten ging dahin, es habe sich bei seiner Vernehmung nicht um die 10 oder 15 % Frachtrückvergütung gehandelt, welche er gar nicht habe bestreiten wollen, vielmehr sei es darum gegangen, ob er über diese 10 oder 15 % hinaus Provisionen oder „Schmiergelder“ erhalten habe, jedenfalls habe er, der Angeklagte, geglaubt, dass es nur um solche weiteren Zahlungen gehe. Das Landgericht hat dieses Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als widerlegt angesehen. Es stellt fest, dass der Angeklagte bei seiner Zeugenaussage nicht von „Frachtrückvergütungen“ gesprochen haben kann. Es führt für seine Überzeugung eine ganze Reihe von weiteren Umständen an, so das Verhalten des Angeklagten nach seiner Rückkehr von der Vernehmung in Konstanz („Spediteurserklärungen“, Äußerung zu Vahle, er sei mit seinen Zügen zu weit gegangen, Bemühung um einen Freiwillgen, der zugeben solle, die strittigen Gelder unterschlagen zu haben), seine wechselnden und sich widersprechenden Angeben im Laufe des Ermittlungsverfahrens sowie in Briefen an Direktor ███ vom 3. Oktober 1952, an den Zeugen Sch████████ und die Ehefrau des Angeklagten vom 4. Oktober 1952 (der Angeklagte war am 2. Oktober 1952 verhaftet worden) und in einem eigenhändig geschriebenen Bericht, den er am 24. Oktober 1952 zu den Akten gab, weiter sein Eingeständnis, dass er sich im Ermittlungsverfahren bewusst wahrheitswidrig mit „Frachtvorschüssen“ verteidigt habe, die ███ habe zurückzahlen müssen, ferner zwei Briefe an Dr. ████████ vom 11. April 1952 und an ███ vom 22. Januar 1952 (beide also vor seiner Verhaftung geschrieben, der letztere dazu bestimmt, ███ zu einer falschen, dem Angeklagten günstigen Aussage zu bewegen), schließlich eine Reihe von Kassibern an den damals ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Prokuristen █████, mit denen er dieselbe Absicht wie bei ████ verfolgte.

Das Landgericht sieht in der festgestellten Tat rechtlich einen Meineid nach § 154 StGB, der unter den Voraussetzungen des § 157 StGB begangen ist.

Gegenüber der umfassenden und sorgfältigen Würdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Landgericht versucht die Revision vergeblich, einen „Verstoß gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln“ oder die „rechtlich unrichtige Anwendung des Vorsatzbegriffs“ darzutun. Das Gericht hat den Sinn der Aussage sowohl nach der äußeren Tatseite wie nach der eigenen Meinung des Angeklagten geprüft und festgestellt. Irgendwelche Rechtsverstöße sind hierbei nicht ersichtlich. Die Urteilsstellen, die der Beschwerdeführer herausgreift, um darzutun, dass er doch nur von Provision oder „Schmiergeldern“ über die 10 oder 15 % hinaus gesprochen habe, sind vom Landgericht nicht außer acht gelassen, sondern bei der Beweiswürdigung beriicksichtigt worden; wenn das Landgericht gleichwohl die Darstellung des Angeklagten als widerlegt ansieht, so ist dies für das Revisionsgericht bindend. Von einem inneren Widerspruch im Zusammenhang damit, dass das Landgericht ausführt, die falsche eidliche Aussage des Angeklagten habe sich für ███ ██████████ auswirken können und der Beschwerdeführer habe dies gewusst, kann unter Berücksichtigung des vom Land-

gericht festgestellten Sachverhalts keine Rede sein. Der Angeklagte war sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch im klaren, dass der von ihm zu leistende Eid sich auf alle von ihm zur Frage der Provision gemachten Bekundungen erstreckte, da es insbesondere nicht nur auf die Tatsache sondern auch auf den Rechtsgrund der Abzüge ankam, die den ███ bei dem Verkauf des Lastzugs gemacht wurden, so dass sich eine Betrachtung erübrigt, wie die Rechtslage im anderen Falle zu beurteilen wäre.

Die Revision bewegt sich hiernach zu der Frage des Meineids auf dem Gebiet unzulässiger Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und muss insoweit erfolglos bleiben. Das gilt sowohl von der Feststellung des Sachverhalts wie von seiner rechtlichen Würdigung. Diese lassen ebensowenig einen Rechtsverstoß erkennen wie die Strafzumessungsgründe, denen das Landgericht eine Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis für angemessen erachtet hat und zwar unter Berücksichtigung des § 157 StGB sowie unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB, weil der Angeklagte den Meineid auch aus dem Grunde geschworen habe, um seine Mitarbeiter und seine Firma zu schützen, und weil anzunehmen sei, dass der Meineid des Angeklagten auf die Verurteilung des ███ und die Höhe von dessen Strafe keinen wesentlichen Einfluss gehabt habe.

Die von der Revision besonders beanstandete Aberkennnung der bürgerlichen Ehrenrechte ist vom Landgericht nicht nur begründet worden, unterliegt aber nach den Gegebenheiten des Falles keinem Bedenken.

Das Urteil ist hiernach lediglich insoweit, als der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, ebenso im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Über die von der Revision ebenfalls angegriffene Nichtanrechnung von rund 9 1/2 Monaten der Untersuchungshaft wird das Landgericht unter Berücksichtigung der von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte und des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung erneut zu befinden haben.

Es erschien angemessen, das Verfahren entsprechend dem Antrag der Revision an das Landgericht Freiburg im Breisgau zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Bundesrichter Martin Mantel Härchner Dr.

ist beurlaubt und deshalb an der Unter-Dr. Hengsberger Dr. Mannzen zeichnung verhindert.

Härchner
Dr.

Zitiert (4)