Treffer
BGH Urteil

BGH: Verjährungsbeginn nach 8.5.1945 und Aufhebung von Beihilfe‑Mordverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 658/51
Datum
16.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zum Mord und Körperverletzung im Amt ein. Der BGH hält die Revision teilweise für begründet: Er hebt die Verurteilungen wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Gesetz vom 12.9.1950 beginnt und die Abgrenzung zur Körperverletzung mit Todesfolge unzureichend geprüft wurde. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, da keine durchgreifenden Verfahrensfehler festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für Straftaten, die nach dem 8. Mai 1945 begangen wurden, beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950.

2

Bei der rechtlichen Würdigung von Teilnahmehandlungen ist zwischen Beihilfe zum Mord und Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu unterscheiden; der Tatrichter muss prüfen, ob die objektiven und subjektiven Merkmale des Mordtatbestands erfüllt sind.

3

Wenn Taten unter einer nicht‑rechtsstaatlichen Ordnung begangen wurden, ist zu berücksichtigen, ob der Täter in einem rechtserheblichen Rechtsirrtum handelte; dies kann die Qualifikation als Beihilfe zum Mord beeinflussen.

4

Revisionsrügen führen nur dann zur Aufhebung, wenn das Rechtsmittel substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Verfahrens‑ oder Rechtsfehler vorliegen; bloße Rügen ohne durchgreifende Substanz sind unbegründet.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht █, 16. Februar 1952

Leitsatz

Die Verjährungsfrist für Straftaten, die nach dem 8. Mai 1945 begangen worden sind, beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht █ vom 16. Februar 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen verurteilt worden ist.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Die Sache wird insoweit, als das Urteil aufgehoben ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen und wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Misshandlung von Gefangenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Gestapobeamter in den Jahren 1944 und 1945 an der Misshandlung von Gefangenen beteiligt war und dabei in sechs Fällen Beihilfe zum Mord geleistet hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen verurteilt. Diese Verurteilung kann nicht bestehen bleiben.

a) Die Verjährungsfrist für die in Frage stehenden Taten beginnt nicht vor dem 8. Mai 1945, sondern erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950. Das Schwurgericht hat dies verkannt.

b) Das Schwurgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob die Taten des Angeklagten als Beihilfe zum Mord oder nur als Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge anzusehen sind. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte als Gestapobeamter in einer Zeit gehandelt hat, in der die Rechtsordnung des nationalsozialistischen Staates galt, und dass die Taten in einem Verfahren begangen wurden, das den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entsprach.

2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

a) Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Misshandlung von Gefangenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind nicht durchgreifend.

1. Die Verjährungsfrist für Straftaten, die nach dem 8. Mai 1945 begangen worden sind, beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950. Das Schwurgericht hat dies nicht beachtet und ist daher von einem falschen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ausgegangen.

2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen verurteilt. Diese Verurteilung kann nicht aufrechterhalten werden, weil das Schwurgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob die Taten des Angeklagten als Beihilfe zum Mord oder nur als Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge anzusehen sind.

a) Das Schwurgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte als Gestapobeamter in einer Zeit gehandelt hat, in der die Rechtsordnung des nationalsozialistischen Staates galt. In dieser Zeit waren die Gerichte nicht unabhängig und die Verfahren entsprachen nicht den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte in der irrigen Annahme gehandelt hat, seine Taten seien rechtmäßig.

b) Das Schwurgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob die Taten des Angeklagten als Beihilfe zum Mord oder nur als Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge anzusehen sind. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte als Gestapobeamter in einem Verfahren gehandelt hat, das den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entsprach, und dass daher seine Taten möglicherweise nicht als Beihilfe zum Mord, sondern nur als Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge anzusehen sind.

3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

a) Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Misshandlung von Gefangenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte als Gestapobeamter Gefangene misshandelt hat und dabei Körperverletzungen begangen hat.

b) Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind nicht durchgreifend. Das Schwurgericht hat den Angeklagten hinreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind daher unbegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht █ – Urteil vom 16. Februar 1952 – ██ NS 1/51 Oberlandesgericht ███ – Beschluss vom ████ – █████ Ws 658/51

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