Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Versicherungswerber – Verwertung auswärtiger Zeugenvernehmungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 79/52
Datum
21.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten warben Versicherte unter falschen Vorspiegelungen, um Erstprämien zu vereinnahmen, und wurden u.a. wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Mit der Revision rügten sie u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht und Mängel bei richterlichen Vernehmungen im Rechtshilfeweg. Der BGH verwarf die Revisionen: Nicht alle Geschädigten müssen persönlich in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn die Überzeugungsbildung anderweitig tragfähig ist. Verfahrensverstöße bei auswärtigen Terminen waren teils nicht gegeben bzw. mangels Widerspruchs gegen die Verlesung der Niederschriften in der Hauptverhandlung verwirkt; auch die Sachrügen griffen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht schon deshalb vor, weil nicht alle Getäuschten in der Hauptverhandlung persönlich vernommen werden, wenn die Täuschung, Irrtums- und Kausalitätsfrage aufgrund anderer Beweismittel sicher festgestellt werden kann.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im ersten Rechtszug erstreckt sich grundsätzlich auch auf im Rechtshilfeweg durchgeführte auswärtige richterliche Vernehmungen; eine zusätzliche Beiordnung für einzelne Termine ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn bereits Verteidigung besteht.

3

Ein Verfahrensverstoß bei der Durchführung von Rechtshilfevernehmungen (z.B. fehlende Benachrichtigung des Verteidigers) ist in der Hauptverhandlung durch Widerspruch gegen die Verwertung bzw. Verlesung der Vernehmungsniederschrift geltend zu machen; unterbleibt dies, ist die Rüge regelmäßig verwirkt.

4

Ein Anspruch auf Verlegung von Rechtshilfeterminen besteht nicht allein wegen Verhinderung eines Anwesenheitsberechtigten; dies gilt auch bei Terminkollisionen innerhalb derselben Sache.

5

Eine Täuschung beim Betrug kann auch darin liegen, dass der Täter Umstände verschweigt bzw. falsch darstellt, die dazu führen, dass ein vom Opfer gestellter Antrag von vornherein nicht angenommen wird, und das Opfer gerade deshalb eine Zahlung leistet, die es bei Kenntnis nicht erbracht hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Versicherungsvertreter Erich ██ aus █████, ███ ████████████, geboren am █████ in ████████████, 2. den Versicherungsvertreter Walter █████ aus █-straße ██, geboren ██ ██████████ 1912 in ██████████, 3. den Versicherungsvertreter Franz ███ aus ███████ ███████, ███████ ███████, geboren am ███ 1901 in ████ (Kreis ████),

wegen Betruges u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 1951 werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Die Angeklagten waren als Werber für mehrere Versicherungsgesellschaften tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben sie zahlreiche Personen unter falschen Vorspiegelungen geworben, um sich von den Geworbenen allein die Erstprämien auszahlen zu lassen. Das Landgericht hat sie deshalb wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, ████████ in teilweiser Tateinheit mit Urkundenfälschungen, zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt. Es hat ihnen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, das Versicherungsgewerbe auszuüben oder ausüben zu lassen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind nicht begründet.

I.

1. Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ erblicken einen Verfahrensverstoß darin, dass die Geschädigten zu einem Teil nur durch den ersuchten oder beauftragten Richter, zu einem anderen Teil überhaupt nicht richterlich vernommen worden sind. Damit habe das Landgericht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Man könne niemand wegen Betruges verurteilen, ohne den Getäuschten und Geschädigten in der Hauptverhandlung unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zu hören.

Das ist unrichtig. Zunächst ist gegen die Vernehmungen durch den ersuchten oder beauftragten Richter nichts einzuwenden. Deren Verwertung gestattet das Gesetz ausdrücklich; die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür hat das Landgericht jeweils festgestellt, wie die Sitzungsniederschrift erweist. Ob im Übrigen der Getäuschte überhaupt vernommen werden muss, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Hier hat das Landgericht die Versicherungsanträge der Geschädigten zum Gegenstand des Urkundenbeweises gemacht. Urkundlich ist weiterhin festgestellt worden, dass die Mehrzahl der Geworbenen bereits anderweit versichert war. Ferner ist festgestellt worden, dass die Versicherungsgesellschaften den Angeklagten verboten hatten, anderen Gesellschaften die Versicherten auszuspannen. Den Angeklagten war gesagt worden, dass Anträge anderweit Versicherter von den von ihnen vertretenen Gesellschaften nicht angenommen würden. Ein erheblicher Teil der Geworbenen ist in der Hauptverhandlung gehört worden. Unter diesen Umständen bestand kein zwingender Grund, auch alle anderen noch zu hören. Dass auch sie den Angeklagten die Erstprämien nicht bezahlt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die von den Angeklagten vertretenen Gesellschaften die Anträge „ausgespannter Versicherter“ nicht anzunehmen pflegten, versteht sich derart von selbst, dass die Strafkammer es auch ohne persönliche Vernehmung der Versicherten feststellen konnte.

Eine weitere Gruppe von Personen haben die Angeklagten geworben, nachdem sie als Vertreter der betreffenden Gesellschaften schon wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden waren. Auch hier brauchten die Geworbenen nicht vernommen zu werden. Das Landgericht konnte ohne Weiteres zu der Überzeugung gelangen, dass sie die Prämien nicht bezahlt hätten, wenn sie das gewusst hätten.

Die Aufklärungspflicht wäre nur dann verletzt, wenn besondere Umstände zu weiterer Beweiserhebung gedrängt hätten. Solche Umstände werden weder von der Revision vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Weitere Verstöße erblicken die Revisionen aller drei Angeklagten in dem Verfahren vor den ersuchten Richtern. Erstens seien den Angeklagten dafür keine Verteidiger beigeordnet worden; zweitens seien die Verteidiger zu den auswärtigen Terminen teilweise nicht geladen worden; drittens hätten auswärtige Termine teilweise gleichzeitig stattgefunden, so dass die Verteidiger sie nicht hätten wahrnehmen können. Auch diese Rügen sind unbegründet.

a) Der Vorsitzende hatte den Angeklagten Verteidiger bestellt, ehe die auswärtigen Vernehmungen begannen. Eine derartige Bestellung erstreckt sich ohne Weiteres auf das ganze Verfahren des ersten Rechtszuges, also auch auf etwaige auswärtige Termine. Der bestellte Verteidiger muss, wie ein Wahlverteidiger, pflichtgemäß prüfen, ob er den auswärtigen Termin wahrnehmen muss. Häufig wird das vom Standpunkt des Verteidigers aus nicht erforderlich sein, weil ihm in jedem Falle die Möglichkeit bleibt, in der Hauptverhandlung die Vernehmung der auswärts vernommenen Zeugen über weitere Behauptungen des Angeklagten zu beantragen. Diese Überlegung ist indessen ausschließlich Sache des Verteidigers und nicht Sache des Gerichts oder des Vorsitzenden. Deshalb kann der Angeklagte, der zur Zeit der auswärtigen Vernehmung einen Pflichtverteidiger gehabt hat, in keinem Falle seine Revision darauf stützen, dass dieser Verteidiger den auswärtigen Termin nicht wahrgenommen hat.

Daran ändert es auch nichts, dass der Vorsitzende die Mitwirkung von Verteidigern bei den auswärtigen Terminen als geboten bezeichnet und mit dieser Begründung den Pflichtverteidigern anheimgestellt hat, bei den Rechtshilfegerichten die Beiordnung besonderer Terminverteidiger zu beantragen. Die Rechtshilfegerichte haben dies abgelehnt und sind dabei trotz unmissverständlicher Vorstellungen des Vorsitzenden geblieben. In der Tat wäre eine derartige Beiordnung, wenn sie erforderlich gewesen wäre, Sache des Vorsitzenden und nicht der ersuchten Richter gewesen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 141 Abs. 3 StPO. Aber hier war die Beiordnung eben nicht erforderlich, weil die Angeklagten bereits Verteidiger hatten.

b) Dass die Verteidiger von einigen auswärtigen Terminen teilweise nicht benachrichtigt worden sind, war allerdings ein Verfahrensverstoß. Dieser Verstoß hätte die Angeklagten berechtigt, der Verwertung der betroffenen Vernehmungsniederschriften zu widersprechen. Das haben sie, wie das Sitzungsprotokoll erweist, nicht getan. Damit ist diese Rüge verwirkt. Denn das Urteil beruht nunmehr nicht auf dem Verfahrensverstoß. Es beruht unmittelbar nur auf der Hauptverhandlung, hier also auf der Verlesung der Vernehmungsniederschrift. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Verlesung, soweit sie in § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO geregelt sind, lagen vor; zu diesen Voraussetzungen gehört nicht, dass der Verteidiger Terminsnachricht hatte (vgl. BGHSt 1, 272). Es kann von dem erkennenden Gericht nicht erwartet werden, dass es von Amts wegen auch solchen Verfahrensverstößen des ersuchten Richters nachgeht, die sich aus der allein zu verlesenden Vernehmungsniederschrift nicht ergeben. Vielmehr muss der Angeklagte, jedenfalls wenn er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird, derartige Verstöße in der Hauptverhandlung rügen, wenn er ihnen Bedeutung beimisst. Deshalb muss sein Stillschweigen in der Hauptverhandlung dahin aufgefasst werden, dass er den Verstoß für unerheblich hält. Trotz dieser Ansicht des Angeklagten oder des Verteidigers wäre freilich in gewissen Fällen denkbar, dass das Urteil gleichwohl auf dem Verfahrensverstoß beruht. Hat der Verstoß aber nur zur Folge, dass der Verteidiger den Rechtshilfetermin nicht hat wahrnehmen können, so darf die stillschweigend zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Angeklagten und des Verteidigers, es komme darauf nicht entscheidend an, als maßgeblich behandelt werden. Wollte man anders verfahren, so käme der Angeklagte in Versuchung, Verfahrensverstöße, die zwar ihm, nicht aber dem Gericht bekannt sind, geflissentlich zu verschweigen, um sich einen Revisionsgrund zu schaffen.

c) Weiterhin trifft es zu, dass einige Termine vor verschiedenen ersuchten Richtern gleichzeitig stattgefunden haben, so dass die Verteidiger jeweils nur einen davon hätten wahrnehmen können. Das ist jedoch kein Verfahrensverstoß. Nach § 193 Abs. 5 StPO haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch auf Terminsverlegung, wenn sie verhindert sind. Das muss auch dann gelten, wenn die Verhinderung auf einem anderen Termin in derselben Sache beruht.

3. Die Revision des Angeklagten ██ rügt weiter Folgendes:

a) Sie bemängelt, dass dem Verteidiger die Niederschriften über die auswärtigen Vernehmungen nicht vollständig zugestellt worden seien. Das ist jedoch nicht vorgeschrieben. § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt nur, dass das Protokoll dem Verteidiger „vorzulegen“ ist. Es genügt also ein Hinweis auf die Befugnis, das Protokoll auf dem Gericht einzusehen. Dass dieser Hinweis unterblieben sei, ist nicht gerügt. Im Übrigen wäre auch diese Rüge dadurch verwirkt, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Verlesung der betreffenden Protokolle widersprochen haben.

b) Ferner rügt die Revision des Angeklagten ████, dass „erweislich des Sitzungsprotokolls (Blatt 220 ff. der Akten) in mehrfachen Fällen polizeiliche Protokolle von Zeugen verlesen worden“ sind, die nicht zugegen waren. Dieser Rüge fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Es hätte angegeben werden müssen, welche Zeugen und welche polizeilichen Protokolle gemeint sind. Übrigens handelt es sich durchweg um solche polizeilichen Niederschriften, die in den Protokollen der beauftragten Richter zulässigerweise in Bezug genommen sind. Solche Niederschriften dürfen verlesen werden.

c) Weiterhin rügt ████, dass eine polizeiliche Aussage des Zeugen █████ verlesen worden ist. Da █████ nach dieser Verlesung als Zeuge vernommen worden ist, kann das Urteil nicht auf dem Verstoß beruhen.

d) Schließlich trägt ████ vor, das angefochtene Urteil enthalte einen inneren Widerspruch. Zu Anfang der Gründe werde festgestellt, dass die Angeklagten jeweils stets gemeinsam gehandelt hätten, indem sie sich bei ihren Täuschungsmanövern unterstützten und die Provision untereinander teilten. Im weiteren Verlauf des Urteils seien aber bezüglich des Angeklagten ██████████████████ Feststellungen getroffen, wonach dieser allein und nicht gemeinsam mit anderen tätig geworden sein solle. Auch lasse der Urteilsausspruch nicht erkennen, dass gemeinsame Taten vorlägen.

Die Revision übersehen, dass auf Seite 6 des Urteils nicht von allen, sondern von dem „größten Teil der Verträge“ die Rede ist, und zwar „nach näherer Maßgabe der folgenden Feststellungen im einzelnen“. Auch wenn hier gesagt ist, die Angeklagten hätten „stets“ gemeinsam gehandelt, so wird doch durch die späteren Ausführungen deutlich, dass in 20 Einzelfällen allein gehandelt hat. Da die Strafkammer aber durchweg Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, sind die Taten, die als rechtliche Einheit gelten, gemeinsam begangen. Dass der Urteilsausspruch dies nicht erkennen lässt, beschwert den Angeklagten nicht.

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die Revisionen meinen hier zunächst, ein Verstoß gegen das Ausspannungsverbot sei keine Täuschungshandlung. Freilich ist es das nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten die Versicherten aber über das Ausspannungsverbot getäuscht. Sie haben sie zu Anträgen veranlasst, von denen zwar die Angeklagten, nicht aber die Versicherten wussten, dass die Versicherungsgesellschaft sie nicht annehmen würden. Auf diese Weise haben die Versicherten den Angeklagten die Erstprämien gezahlt, was sie nicht getan hätten, wenn die Angeklagten sie nicht durch das Ausspannungsverbot weggetäuscht hätten.

Das angefochtene Urteil wirft den Angeklagten vor, dass sie es absichtlich unterlassen hätten, „um auf alle Fälle Provision zu machen, auf die Möglichkeit des Eintretens der Doppelversicherung bei Übertrittsversicherungen hinzuweisen“.

Dies greifen die Revisionen an, indem sie ausführen, eine Doppelversicherung gebe es praktisch gar nicht. Im Krankheitsfalle werde nur eine Kasse eintreten; doppelt gezahlte Beiträge müssten erstattet werden. Gerade daraus leitet jedoch das Landgericht mit Recht den Vorwurf der Täuschung und der Vermögensbeschädigung her. In einigen Fällen erfuhren die von den Angeklagten vertretenen Gesellschaften nichts davon, dass die von den Angeklagten geworbenen Personen bereits versichert waren. Sie nahmen deshalb die Versicherungsanträge an. Dadurch trat eine Doppelversicherung ein. Gewiss bedeutet das nicht, dass im Krankheitsfalle zweimal gezahlt wird. Gerade deshalb wurden die Versicherten dadurch geschädigt, dass sie die Erstprämien an die Angeklagten zahlten. Wenn eine der Gesellschaften später die Prämien zurückzahlte, so änderte das nichts daran, dass die Versicherten zunächst einmal geschädigt waren.

Ferner stellt das angefochtene Urteil fest, dass die Angeklagten in zahlreichen Fällen über die Versicherungsleistungen getäuscht haben, indem sie zum Beispiel die Leistungen aus einem höheren, die Prämien aus einem niedrigeren Tarif nannten, oder indem sie von „hundertprozentigen“ Erstattungen sprachen u. a. m. Die Revisionen suchen demgegenüber geltend zu machen, jedermann wisse, was die Versicherungsgesellschaften zu leisten pflegten; auch habe jeder Versicherte einen Durchschlag des Antragsformulars zurückbehalten, aus dem die Versicherungsleistungen zu ersehen gewesen seien. Dieses Vorbringen liegt auf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist.

In einer Reihe von Fällen haben die Generalagenten der Versicherungsgesellschaften den Geschädigten die von den Angeklagten eingezogenen und verbrauchten Prämien erstattet. Das angefochtene Urteil lässt es dahingestellt, ob in diesen Fällen die Antragsteller oder die Generalagenten geschädigt seien; es komme nicht darauf an, weil der Getäuschte und der Geschädigte nicht dieselbe Person zu sein brauche. Dazu meinen die Revisionen, bei fehlender Personengleichheit müsse aber jedenfalls der Getäuschte in der Lage sein, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen. Das treffe für die Antragsteller nicht zu; sie hätten nicht über das Vermögen der Generalagenten verfügen können. Dieser Einwand greift deshalb nicht durch, weil in allen Fällen nur die getäuschten Antragsteller, nicht aber die Generalagenten durch die Angeklagten geschädigt worden sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts brauchte das nicht dahingestellt zu bleiben. Der Betrug war jeweils vollendet, wenn die Antragsteller den Angeklagten die Erstprämien bezahlt hatten. Was sich später ereignete, war strafrechtlich ohne Belang. Wenn die Generalagenten sich aus irgendwelchen Gründen veranlasst sahen, den Schaden zu ersetzen, so änderte das nichts daran, dass die Angeklagten selbst nur die Antragsteller geschädigt hatten.

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ meinen, diese Angeklagten hätten in denjenigen Einzelfällen, in denen sie nicht überführt worden sind, freigesprochen werden müssen. Das ist irrig. Die Angeklagten waren wegen einer fortgesetzten Handlung angeklagt und sie sind wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden; für einen Freispruch ist unter diesen Umständen kein Raum.

Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagten beschwert wären.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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