Autobahnunfall bei Überschwemmung: Voraussehbarkeit bei Pflichtverletzung der Autobahnaufsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/56
- Datum
- 03.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für strafrechtliche Fahrlässigkeit genügt, dass der tatbestandliche Erfolg im Ergebnis voraussehbar war und der Täter ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehen konnte; eine Voraussicht des Kausalverlaufs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich.
Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit grundsätzlich der Sichtweite anpassen und auf öffentlichen Straßen auch bei Nacht mit Hindernissen im nicht einsehbaren Fahrbahnbereich rechnen; dies gilt grundsätzlich auch auf Autobahnen.
Hindernisse sind einem Kraftfahrer nicht als voraussehbar zuzurechnen, wenn ihre Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließlich oder überwiegend auf einer Pflichtverletzung von Personen beruht, die mit der Aufsicht über die Verkehrssicherheit von Autobahnen betraut sind.
Ob ein bestimmtes Hindernis nach der Lebenserfahrung vorhersehbar ist, ist nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage und bedarf tragfähiger tatrichterlicher Feststellungen zur Entstehungsursache des Hindernisses.
Bei der Beurteilung, ob der Fahrer den Unfall hätte vermeiden können, sind Feststellungen zur Erkennbarkeit der konkreten Gefahr (z.B. Tiefe einer Überschwemmung) sowie zu Reaktions-/Bremsansprechzeiten und zum Zustand der Bremsanlage bedeutsam.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 1. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████████ aus ██████, geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StVO § 1
Gesetz: Der Kraftfahrer auf einer Autobahn braucht nicht mit Hindernissen zu rechnen, deren Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließlich oder überwiegend auf eine Pflichtverletzung von Personen zurückzuführen ist, die mit der Aufsicht über die Sicherheit der Bundesautobahnen beauftragt sind.
Aktenzeichen: 4 StR 440/56 Urteil des BGH vom 3. Januar 1957
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit mit fünf fahrlässigen Körperverletzungen begangenen fahrlässigen Tötung zu sieben Monaten Gefängnis auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:
Am 2. August 1955 kam es auf der Autobahn zwischen Köln und Frankfurt a. M. im Taunusgebiet gegen 21.30 Uhr während eines starken Unwetters mit wolkenbruchartigen Regengüssen zu einem Verkehrsunfall zwischen einem vom Angeklagten gelenkten Omnibus und einem mit vier Personen besetzten Ford-Wagen. Dessen Fahrer hatte kurz vor dem Omnibus in gleicher Richtung (nach Frankfurt) eine längere Gefällstrecke zurückgelegt und die Geschwindigkeit seines Wagens wegen des Unwetters auf 5 bis 10 km/h herabgesetzt. Weil Wasser in den Motor eingedrungen war, musste er in einer Talsenke bei Beginn einer Autobahnbrücke unmittelbar am rechten Bordstein anhalten. Die Überholbahn war an dieser Stelle auf eine Länge von mindestens 35 m von Regenwasser 20 bis 24 cm tief überflutet, weil ein Kanalschacht am tiefsten Punkt der Talsohle durch Unrat und ein auf dem Eisenrost liegendes Stück eines Autoreifens verstopft war.
Der Angeklagte fuhr mit Abblend- und Nebellicht und einer Geschwindigkeit von 70 km/h die Gefällstrecke hinunter, obwohl seine Sicht wegen der Dunkelheit und des Unwetters höchstens 350 m weit reichte. Er hatte gerade, einem anderen Fahrzeug etwa 150 m vor ihm folgend, auf die Überholbahn hinübergesteuert, als er bei einer Geschwindigkeit von noch 66 km/h in die erwähnte große Wasseransammlung geriet. Sein Omnibus kam ins Schleudern und drehte sich um etwa 80 Grad. Dabei erfasste er mit großer Wucht den stehenden Ford-Wagen. Jeder von dessen vier Insassen erlitt schwere Verletzungen; einer (Ludwig W.) verstarb bald daran. Der Omnibus blieb mit dem Dach nach unten auf dem Mittelstreifen der Autobahn liegen; zwei Fahrgäste wurden nicht unerheblich verletzt.
II. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Von einer Erörterung der übrigens unbegründeten verfahrensrechtlichen Einwände sieht der Senat ab, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden muss.
1. Die Strafkammer sieht den Kern der dem Angeklagten zur Last gelegten Fahrlässigkeit darin, dass er für die Witterungsverhältnisse und seine durch starke Regengüsse beeinträchtigte Sicht zu schnell gefahren sei. Eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h habe er nicht überschreiten dürfen. Dann wäre er nach Meinung der Strafkammer imstande gewesen, das Schleudern des in die Wasserlache geratenen Omnibusses durch Gegensteuerung und dadurch den Unfall zu vermeiden. Wegen des herrschenden Unwetters und der schlechten Sichtverhältnisse sei er zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe bei dem Unwetter „mit außergewöhnlichen, schwer erkennbaren Hindernissen, wie abgebrochenen Ästen, lehmiger Straße und gröberen Wasseransammlungen auf der Autobahn rechnen und seine Fahrweise danach einrichten“ müssen (UA S. 7).
2. Insbesondere gegen diese letzte wörtlich wiedergegebene Erwägung der Strafkammer richtet die Revision ihren Angriff. Ihm kann der Erfolg nicht versagt bleiben, wenn auch aus einem von der Revision selbst nicht erörterten Grund, der im Rahmen der wegen der allgemeinen Sachrüge gebotenen umfassenden Prüfung des Urteils beachtlich ist.
a) Durch Fahrlässigkeit verursacht ist ein strafrechtlich erheblicher Erfolg allerdings nicht nur dann, wenn der Ablauf der ihn herbeiführenden Ursachenreihe in allen Einzelheiten vorausgesehen werden kann. Es genügt vielmehr, dass mit dem Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis gerechnet werden konnte und auch der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen ihn voraussehen konnte. Aus diesem Leitgedanken hat die Rechtsprechung für das Gebiet des Verkehrstrafrechts den Grundsatz entwickelt und stets daran festgehalten, dass ein Kraftfahrer auf einer öffentlichen Straße jederzeit mit plötzlich auftauchenden Hindernissen rechnen muss. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass einem Verkehrsteilnehmer Hindernisse der verschiedensten Art begegnen, sei es, dass sie auf einem unabwendbaren Zufall oder auf fremdem Verschulden beruhen (BGHSt 2, 188; 5 StR 379/52 vom 8.5.1952 in VRS 4, 359). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Hindernisse in dem nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn handelt. Diese Möglichkeit muss der Kraftfahrer bei der Bemessung seiner Geschwindigkeit berücksichtigen, insbesondere wenn seine Sicht durch Dunkelheit oder sonstige Umstände beeinträchtigt ist. Er muss seine Geschwindigkeit in aller Regel seiner Sichtweite anpassen (BGH 3 StR 43/52 vom 15.5.1952 in VRS 4, 423; 5 StR 79/52 vom 20.11.1952 in VRS 5, 44). An diesem Grundsatz muss auch für den Verkehr auf der Autobahn bei Nacht festgehalten werden.
b) Zur Entstehung eines Hindernisses auf der Fahrbahn können jedoch solche Umstände geführt haben, mit denen auch ein gewissenhafter Verkehrsteilnehmer nach der Lebenserfahrung und den billigerweise an ihn zu stellenden Anforderungen nicht zu rechnen braucht. Dann wären weder diese Umstände noch das durch sie geschaffene Hindernis für ihn voraussehbar. Welche Umstände noch innerhalb des Bereichs des Voraussehbaren liegen, kann bei der Vielgestaltigkeit des täglichen Lebens unmöglich allgemein gesagt werden. Diese Beurteilung muss vielmehr der sachgemäßen tatrichterlichen Prüfung des Einzelfalles überlassen bleiben. Immer aber wird auch der Revisionsrichter bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters eine Grenze zwischen dem Bereich der nach der Lebenserfahrung noch voraussehbaren und dem Bereich der nicht mehr voraussehbaren Umstände ziehen können und müssen. Denn die Frage nach dem, womit nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann und muss, ist nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage.
c) Beurteilt man den vorliegenden Fall von der Grundlage dieser allgemeinen rechtlichen Erwägungen aus, so stellt sich die Frage, wie es zu der den Unfall auslösenden Wasseransammlung gekommen war, insbesondere, ob ihre Entstehung etwa auf Umständen beruhte, mit denen weder der Angeklagte noch irgendein anderer Kraftfahrer hätte zu rechnen brauchen. Insoweit ist die Feststellung der Strafkammer bedeutsam, dass sich die 20 bis 24 cm tiefe Lache auf der Autobahn gebildet hatte, weil der am tiefsten Punkt der Talsohle eingebaute, der Aufnahme von Regenwasser dienende Kanalschacht durch Unrat und ein Autoreifenstück verstopft war, so dass das Wasser nicht wie vorgesehen abfließen konnte. Diese Feststellungen sind jedoch für die rechtserhebliche Frage nach der Entstehungsursache der Verstopfung und deshalb auch der Voraussehbarkeit des dadurch herbeigeführten Hindernisses nicht ausreichend. Sie geben keinen Aufschluss darüber, ob die Gegenstände, die den Abflusskanal verstopften, erst während des Unwetters dorthin geschwemmt wurden oder ob sie schon vorher dort lagen. Im letzteren Fall käme in Betracht, dass die für die Unterhaltung der Autobahnen und der dazu gehörigen Anlagen verantwortlichen Bediensteten der für die Unfallstrecke zuständigen Straßenmeisterei es pflichtwidrig unterlassen haben, den Unrat aus dem Kanalschacht und von dessen Eisenrost rechtzeitig zu entfernen.
Im erstgenannten Fall würde die Überschwemmung der Autobahn an der Unfallstelle auf Umständen beruht haben, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss. Denn es ist voraussehbar, dass bei einem wolkenbruchartigen Regen und einem Unwetter von dem Ausmaß, wie es nach den Feststellungen der Strafkammer zur Unfallzeit am Unfallort herrschte, in eine Talsenke herab Gegenstände der verschiedensten Art gespült werden und einen Durchlasskanal verstopfen können. Anders aber müsste die Frage nach der Voraussehbarkeit beantwortet werden, wenn die in zweiter Linie erwogene Möglichkeit vorgelegen haben sollte. Die Bundesstraßen des Fernverkehrs, also vor allem die Bundesautobahnen, sind, wie sich aus ihrer Zweckbestimmung, einem besonders schnellen Verkehr zu dienen, ohne weiteres ergibt und wie es im Bundesfernstraßengesetz vom 6.8.1953 (BGBl. I S. 903) ausdrücklich bestimmt ist, „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2); die Erfüllung dieser dem Straßenbaulastträger obliegenden Aufgabe muss durch regelmäßige Straßenaufsicht sichergestellt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 aaO). Zu den Obliegenheiten der diese Aufsicht durchführenden Autobahnbediensteten gehört es, dass sie die Autobahnstrecke innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs regelmäßig begehen oder befahren und auf etwa vorkommende, die Verkehrssicherheit gefährdende Hindernisse untersuchen und solche Hindernisse raschester beseitigen oder, wo dies nicht sogleich möglich ist, abschirmen.
Sollten die insoweit zweckmäßigerweise mit Hilfe eines Sachverständigen nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass der Unrat auf und im Kanalschacht schon vor dem Unwetter lag und nicht rechtzeitig entfernt wurde, so wäre dieser Umstand und die auf ihm beruhende Verstopfung des Kanals, die zu der Überschwemmung führte, und deshalb auch die Überschwemmung selbst nicht voraussehbar gewesen. Zwar reicht der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr nicht so weit, dass der Kraftfahrer nie mit fremdem Verschulden und dadurch bereiteten Hindernissen zu rechnen hätte. Unter welchen Voraussetzungen und inwieweit im Hinblick auf die Möglichkeit von Nachlässigkeiten anderer Personen der Vertrauensgrundsatz einzuschränken ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weil hierzu kein Anlass besteht. Nicht voraussehbar und demgemäß keinem Kraftfahrer zuzurechnen sind aber jedenfalls solche Hindernisse in seiner Fahrbahn, deren Entstehung oder Nichtbeseitigung ausschließlich oder überwiegend auf eine Pflichtverletzung von Personen zurückzuführen ist, die eigens von dem für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwortlichen Belastungsträger damit beauftragt sind, die Entstehung von verkehrshindernden Mängeln der Fahrbahn und der zu ihr gehörenden Anlagen nach Möglichkeit zu verhüten oder etwa entstandene Hindernisse solcher Art tunlichst bald wieder zu beseitigen.
Ob der Angeklagte den Unfall durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wird somit davon abhängen, welche der beiden erörterten Möglichkeiten die Ursache der Wasseransammlung war. Die insoweit bestehende Unklarheit in den Feststellungen der Strafkammer ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Aufklärungsmangel, sondern zugleich ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils. Denn die Frage nach der Voraussehbarkeit und demzufolge nach der Fahrlässigkeit des Angeklagten muss als sachlich-rechtliche Frage in den beiden in Betracht kommenden Fällen verschieden beantwortet werden.
3. Sollte ein Freispruch des Angeklagten nicht schon deshalb geboten sein, weil zweifelhaft bleibt, ob die Kanalverstopfung auf einer Pflichtwidrigkeit des Autobahnpersonals beruht, wird weiterhin zu prüfen sein, ob der Angeklagte bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt die Gefährlichkeit der Überschwemmung erkennen konnte. Nicht jede Wasserlache hätte für den vom Angeklagten geführten großen Omnibus eine Gefahr bedeutet. Diese ging vielmehr, wie der festgestellte Sachverhalt erkennen lässt, hauptsächlich von ihrer bis zu 24 cm betragenden Tiefe aus. Gerade sie dürfte den Rollwiderstand erheblich gesteigert und damit die Herrschaft des Angeklagten über den Omnibus beseitigt haben. Das Landgericht wird unter diesen Umständen notigenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen haben, ob auch Überschwemmungen solch gefährlicher Art, wie sie hier gegeben war, namentlich solcher Tiefe, auf Autobahnen selbst bei pflichtgemäßer Beaufsichtigung der Bahn als Folge besonders starker Unwetter sonst jemals vorkommen pflegen, wenn ja, ob der Angeklagte bei Anwendung der wegen des Unwetters zu steigernden Sorgfalt gerade auch die die Gefährlichkeit der Überschwemmung ausmachenden Umstände, insbesondere ihre Tiefe, so rechtzeitig erkennen konnte, dass er den Unfall zu verhindern vermochte.
4. Bei diesem Ergebnis besteht zu weiteren Erörterungen des sachlich-rechtlichen Vorbringens der Revision nur insoweit Anlass, als sie Einwendungen gegen die Berechnung der Strafkammer über den Anhalteweg des Angeklagten geltend macht. Ihre Auffassung, der Angeklagte sei für die Wetter- und Sichtverhältnisse schuldhafterweise zu rasch gefahren, begründet die Strafkammer des Näheren auch mit der Erwägung, er habe erkennen können, dass er bei einer Geschwindigkeit von 66 km/h, selbst unter Zugrundelegung eines sehr hohen Reibungskoeffizienten und „unter Einrechnung eines Zeitraumes von einer Sekunde als Reaktionszeit bei Vollbremsung“, etwa 60 m brauchte, um den Omnibus zum Stehen zu bringen.
Die Revision beanstandet diesen Gedankengang, weil die Reaktionszeit mit einer vollen Zeitsekunde im Widerspruch zur Lebenserfahrung und der Rechtsprechung zu hoch bemessen sei. Sie will damit offenbar zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe für eine sachgemäße Reaktion weniger als eine Sekunde und demgemäß weniger als 60 m als Anhalteweg benötigt. Bei diesem Einwand übersieht die Revision, dass die Strafkammer für den Fall einer Vollbremsung von einer Sekunde als Reaktionszeit ausgegangen ist, dass sie aber überzeugt war, der Angeklagte habe „nur mit halber Bremswirkung gebremst“ (UA S. 5 und 6). Ferner hätte die Strafkammer bei Berechnung des Anhaltewegs nicht nur eine Reaktionszeit im eigentlichen Sinne, also den Zeitraum berücksichtigen dürfen, den ein Kraftfahrer vom Augenblick, in dem er einer Gefahr inne wird, bis zu dem Augenblick, in dem spätestens wirksame Maßnahmen von ihm erwartet werden müssen, benötigt, sondern außerdem die Bremsansprechzeit hinzurechnen dürfen. Bereits die Reaktions- und Bremsansprechzeit können zwar nicht in jedem Fall mit einer vollen Sekunde angesetzt werden (BGH 3 StR 695/53 vom 14. Januar 1954 in VRS 6, 193); sie nehmen aber üblicherweise diesen Zeitraum in Anspruch (BGH 2 StR 301/53 vom 30. April 1954 in VRS 6, 440). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Strafkammer nicht den Durchschnittswert von einer Sekunde für die Zeit hätte in Ansatz bringen dürfen, in der mit sachgemäßen Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls seitens des Angeklagten gerechnet werden durfte.
5. Sollte der Angeklagte aber wirklich, wie die Strafkammer annimmt, auch bei einer Reaktionszeit von einer ganzen Sekunde einen über seine Sichtweite von 30 m hinausgehenden Anhalteweg benötigt haben, hing dies auch vom Zustand und der Wirkungsweise seiner Bremsanlage ab. Diesen Umstand hat die Strafkammer erkennbar bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Insoweit wird sie, wenn es bei der neuen Entscheidung darauf ankommt, ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
6. Sollte das Landgericht erneut eine Fahrlässigkeit des Angeklagten für gegeben halten, so wird es bei der Bemessung der Strafe zu erwägen haben, ob die vorstehend unter 2 c und 3 erörterten Umstände, wenn sie schon das Verschulden des Angeklagten nicht ausschließen sollten, doch geeignet sein könnten, seine Fahrlässigkeit in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen.
| LG Wiesbaden | Dr. Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Krumme | Seibert |