Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Meineid wegen Fehler in der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 759/53
Datum
15.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids nach §154 StGB verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hält jedoch die Strafzumessung für fehlerhaft, weil das Landgericht den Zweck des Gesetzes pauschal strafschärfend verwertet hat. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Meineids ist erfüllt, wenn eine Zeugin oder ein Zeuge eine vom Richter oder mit dessen Genehmigung in der Vernehmung gestellte Frage bewusst unrichtig beantwortet.

2

Tatsachen, nach denen ein Zeuge während der Vernehmung gefragt wird, gehören stets zum Gegenstand der Vernehmung; der Wortlaut eines Beweisbeschlusses ist hierfür nicht entscheidend.

3

Eine bewusst unwahre Aussage trifft auch dann den Eidstatbestand, wenn der Täter die betreffende Tatsache für unwesentlich hält, sofern sie auf Nachfrage erteilt wird.

4

Bei der Strafzumessung ist es ein Rechtsfehler, den Zweck einer Strafnorm (z. B. die ‚Heiligkeit des Eides‘) allgemein und pauschal als strafschärfendes Kriterium zu verwerten; dies kann die Strafe beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs und erneute Festsetzung unter Berücksichtigung von § 23 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. August 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen ███, geborene ██████, die Hausfrau Liesbeth aus ██ ██████, dort geboren █████ ██ ████, wegen Meineids,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. August 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids unter Anwendung des § 154 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision.

Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO begründet und kann deshalb keine Beachtung finden. Die Sachrüge hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I. Zum Schuldspruch

Die Angeklagte hat im Ehescheidungsprozess der Eheleute ███ ██ am 4. Dezember 1951 bei ihrer eidlichen Vernehmung als Zeugin die Frage des Einzelrichters, ob sie denn überhaupt Zeitungen austrage, der Wahrheit zuwider dahin beantwortet: „Ich trage überhaupt keine Zeitungen aus.“ Im Termin vom 13. Februar 1952 berichtigte sie ihre Aussage dahin, sie habe ihrer Schwiegermutter schon mal ausgeholfen, die Neue Ruhr-Zeitung auszutragen. Sie fügte hinzu, sie habe das im Termin vom 4. Dezember 1951 nicht angegeben, weil sie ja nicht selbst Zeitungsbotin und deshalb der Ansicht gewesen sei, sie brauche nicht anzugeben, dass sie diese Zeitung aushilfsweise mit austrage.

Das Landgericht sieht es für erwiesen an, dass die Angeklagte die falsche Bekundung gemacht habe, um keinen Verdacht dahin aufkommen zu lassen, sie unterhalte ehewidrige Beziehungen zu dem beklagten Ehemann ██. Sie sei nicht danach gefragt worden, ob sie Zeitungsbotin sei, sondern ganz allgemein, ob sie jemals Zeitungen ausgetragen habe. Diese Frage war an sie gerichtet worden, nachdem sie die Frage, ob ihr der Beklagte beim Zeitungstragen geholfen habe, verneint hatte. Das Landgericht stellt fest, es sei der Angeklagten bei ihrer unwahren Aussage darauf angekommen, ihre verneinende Antwort auf die erste Frage zu bekräftigen. Es nimmt deshalb an, dass die Angeklagte klar erkannt habe, dass die Tatsache des Zeitungstragens, nicht die Frage, ob sie Zeitungsbotin sei, Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, und dass die Angeklagte somit vorsätzlich falsch geschworen habe.

Die Revision macht hiergegen zunächst geltend, nach dem Beweisbeschluss habe die Angeklagte in dem Scheidungsprozess darüber vernommen werden sollen, ob der beklagte Ehemann ██ sich häufig bei ihr aufhalte und ob die klagende Ehefrau ihn schon häufig in der Wohnung der jetzigen Angeklagten angetroffen habe. Nur auf diese Beweisfrage habe sie sich vorzubereiten gehabt. Die Fragen, ob sie dem Ehemann ██████ beim Zeitungstragen geholfen habe und ob sie überhaupt Zeitungen trage, seien erst während der Vernehmung an sie gerichtet worden. Die Angeklagte habe daher nicht das Bewusstsein gehabt, dass die unrichtige Aussage unter die Beweisfrage und unter den Eid falle.

Dieser Revisionsangriff verkennt, dass es hier auf den Wortlaut des Beweisbeschlusses nicht ankommt, weil die Angeklagte eine eingehend erörterte Frage des vernehmenden Richters bewusst wahrheitswidrig beantwortet hat. Tatsachen, nach denen ein Zeuge vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, gehören stets zum Gegenstand der Vernehmung (BGHSt 2, 90 [92]). Im Übrigen scheitert der Angriff an den klaren und eindeutigen Feststellungen des Tatrichters.

Auch die Behauptung, die unwahre Aussage sei für die Entscheidung des Ehestreits unerheblich gewesen, geht an dem nach dem Urteil erwiesenen Sachverhalt vorbei.

Im Übrigen befreit es den Täter nicht von Strafe, dass er in einem Punkt, der unwesentlich ist oder von ihm für unwesentlich gehalten wird, falsch ausgesagt hat. Jedenfalls gilt dies, sofern er danach gefragt wird.

Auch was die Revision in diesem Zusammenhang sonst vorträgt, richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit kann die Revision mithin keinen Erfolg haben.

II. Zur Strafzumessung

Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils von Amts wegen führt dagegen zu seiner Aufhebung im Strafausspruch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung geglaubt, berücksichtigen zu müssen, dass die Heiligkeit des Eides in jedem Falle gewahrt werden müsse und dass deshalb allgemein und besonders in Ehescheidungssachen eine vorsätzliche Eidesverletzung streng zu bestrafen sei. Es hat somit den Zweck des Gesetzes, der zur Aufstellung der Strafdrohung geführt hat, bei der Bemessung der Strafhöhe strafschärfend verwertet. Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die Höhe der erkannten Strafe von Einfluss gewesen sein kann.

Das Landgericht wird bei erneuter Straffestsetzung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob etwa eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) in Frage kommt.

BuschRotbergMartin
KoenigerMaass
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