Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Abgabenhinterziehung / Steuerhehlerei und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 234/57
Datum
06.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt; Nebenkläger und Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der BGH bemängelt unklare Feststellungen zur Herkunft der Waren, wodurch in einzelnen Fällen Steuerhehlerei statt Hinterziehung in Betracht kommt, und rügt die unvollständige Würdigung anhängiger Verfahren bei der Bewährungsentscheidung. In Teilen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, die übrigen Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Abgabenhinterziehung und Steuerhehlerei richtet sich danach, ob der Erwerb der Ware erfolgte, als die Abgaben bereits entstanden waren; bei Erwerb von Zwischenhändlern oder Scheinfirmen kommt statt Abgabenhinterziehung Steuerhehlerei in Betracht, die nicht ohne Weiteres als Fortsetzung derselben Hinterziehung behandelt werden darf.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein nachweisbarer Gesamtvorsatz erforderlich; bloß opportunistisches Verhalten oder der Vorsatz, "bei jeder sich bietenden Gelegenheit" unverzollte Ware zu erwerben, begründet keinen Gesamtvorsatz.

3

Kann der maßgebliche Einkaufspreis zur Tatzeit nicht genau ermittelt werden, darf das Gericht bei der Berechnung des Wertersatzes zugunsten des Angeklagten einen günstigeren Schätzwert zugrunde legen.

4

Rückwirkende verwaltungsrechtliche Verfügungen sind für die strafrechtliche Beurteilung nicht automatisch maßgeblich; für strafrechtliche Bewertungen gilt der für das Strafrecht relevante Zeitpunkt (vgl. § 2 Abs. 1 StGB), sodass verwaltungsrechtliche Rückwirkungen nicht ohne Weiteres strafrechtlich anzuwenden sind.

5

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung hat das Gericht das Verhalten des Verurteilten nach der Tat umfassend zu würdigen; hierzu gehören auch noch anhängige Verfahren, deren Aktenbeziehung und selbständige Prüfung unter Umständen geboten sind (vgl. § 23 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. Juni 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ avs ██ ███ se den Kaufmann Hans █████████, geboren ███ 1922 in Köln, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,

██████████████████ ████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. Juni 1956 wird mit den ██████████████ aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ █████████

1. auf die Revision des Hauptzollamts Koblenz als Nebenklägers in vollem Umfange, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu sieben Monaten Gefängnis sowie zu einer Geld- und zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden, weil er fortgesetzt in der Zeit von August 1948 bis April 1949 Kaffee, Kakao und Schokolade unverzollt und unversteuert teils aus sogenannten DP-Lagern, teils von „Scheinfirmen“ oder „wilden Händlern“ für seinen Großhandelsbetrieb bezog. Er ficht seine Verurteilung an. Der Nebenkläger erstrebt diese in noch weiteren Einzelfällen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Berechnung des Wertersatzes und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

I. Die Revision des Nebenklägers

Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und führt zum Erfolg, zwar nicht auf ihre eigenen Ausführungen hin, die nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten, wohl aber auf Grund der allgemeinen Sachrüge.

1.) Das Landgericht hat im Anschluss an die einen gleichartigen Fall betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR 662/51 vom 11. Dezember 1952 angenommen, dass die Waren mit ihrem Austritt aus den DP-Lagern zoll- und steuerpflichtig wurden und dass den Angeklagten die Zoll- und Steuerschuld trifft, weil er durch den Erwerb der Waren erstmals vorschriftswidrig über sie verfügte. Mit dieser Begründung hat es ihn nicht der Steuerhehlerei, sondern der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Dabei hat es jedoch übersehen, dass jene Annahme auf diejenigen Ankäufe nicht zutrifft, durch die der Angeklagte die Ware „nicht unmittelbar aus DP-Lagern“, sondern von „Scheinfirmen“ oder „wilden Händlern“ bezog.

Hierzu zählt das Landgericht ausdrücklich den Fall ████ ██, wennschon im Widerspruch zu einer anderen Urteilsstelle, nach der es ihn als einen der letzten Einkäufe „in DP-Lagern“ ansieht. Bei dieser Unklarheit besteht die Möglichkeit, dass die Abgaben im Falle ███████████████████ hinterzogen waren, als der Angeklagte das Zollgut erwarb. Dann wäre er insoweit nicht der Abgabenhinterziehung, sondern der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei schuldig. Dabei können hier Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen (BGHSt 8, 34).

2.) Im Falle 3/1949 hat die Strafkammer nicht feststellen können, woher der Angeklagte den Kaffee bezog. Der Schluss, er könne ihn nur entweder aus einem DP-Lager oder von Besatzungsangehörigen erworben haben, widerspricht der im Falle ██ ████████████ getroffenen Feststellung, dass er unverzollte Ware auch von unbekannten Händlern oder Scheinfirmen angekauft hat. Möglicherweise liegt daher auch in diesem Falle nicht Abgabenhinterziehung, sondern Steuerhehlerei vor.

3.) Dass der Angeklagte von Anfang an beabsichtigte, „bei jeder sich bietenden Gelegenheit“ unverzollte Ware aus DP-Lagern zu beziehen, enthält keinen Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine fortgesetzte Tat erforderlich ist (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163; NJW 1953, 1112 Nr. 27). Vielmehr deutet dies darauf hin, dass er sich von Fall zu Fall entschloss, wie sich gerade die Gelegenheit bot.

4.) Für die neue Verhandlung wird bemerkt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger „Abgabenhinterziehung“ verurteilt. Bei der rechtlichen Würdigung führt es aus, der Angeklagte habe „Zoll“ hinterzogen. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt es straferschwerend, dass er in erheblichem Umfange „keinen Zoll bezahlt, keine Kaffeesteuern entrichtet und die Umsatzausgleichssteuer gespart“ habe.

Die Vorschriften des Zollstrafrechts und somit § 401 b RAbgO gelten zwar für die Umsatzausgleichssteuer (§ 15 UStG), jedoch nicht mehr für die Kaffeesteuer. Die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 1949 (GVBl. I, 40), die dies früher auch für diese Steuer vorgeschrieben hatte, ist durch § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 (BGBl. I, 708) aufgehoben worden. Insoweit ist daher nicht § 401 RAbgO anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), sondern allein der Tatbestand des § 396 RAbgO verwirklicht. Dennoch darf der Schuldspruch in solchen Fällen nicht zugleich (§ 73 StGB) auf Steuerhinterziehung, sondern nur auf gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung lauten (BGH ZfZ 1956, 275).

Das Inkrafttreten der eben erwähnten Verordnung vom 28. Januar 1949 hat gemäß ihrem § 9 der Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz durch Rundverfügung vom 9. März 1949 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz 77), rückwirkend auf den 1. November 1948 bestimmt. Davon geht das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 27 StGB über die Höhe der vom Angeklagten „ersparten“ Steuern an sich zutreffend aus. Für die strafrechtliche Beurteilung gilt jedoch die Rückwirkung nicht (§ 2 Abs. 1 StGB). Sie kann daher bei Berechnung der hinterzogenen Kaffeesteuern frühestens vom Tage der Verkündung der Verfügung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 28. Januar 1949 (16. März 1949) ausgehen. Indessen wird diese Berechnung entbehrlich sein, wenn die Strafkammer – wie bisher zutreffend – unabhängig von dem vom Angeklagten erzielten Gewinn (§ 27 c Abs. 2 StGB) die Geldstrafe gemäß § 27 Abs. 1 StGB nach seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen bemisst (BGH 1 StR 342/56 vom 13. November 1956 bei Dallinger MDR 1957, 140 zu § 27 StGB).

Wegen des Zeitpunkts der Vollendung der Steuerhinterziehung wird auf BGHSt 5, 53; BFH ZfZ 1953, 73 hingewiesen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

1.) Sie ist unbegründet, soweit sie die dem Wertersatz zugrunde liegende Berechnung der vom Angeklagten im Falle 1/1948 erworbenen Kakaomengen beanstandet. Da die Strafkammer den zur Tatzeit gültigen Einkaufspreis mit „ca. 10 DM“ nicht genau ermitteln konnte, war sie rechtlich nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet, den dem Angeklagten günstigeren Preis zugrunde zu legen.

2.) Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht, dass das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwar frühere rechtskräftige Verurteilungen des Angeklagten, aber nicht ein gegen ihn noch anhängiges Verfahren in Betracht gezogen hat. Nach § 23 Abs. 2 StGB ist sein gesamtes Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Daher hätte das Landgericht im Rahmen dieser Frage die jenem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigen müssen (BGH 3 StR 609/54 vom 24. Februar 1955). Damit wird der Entscheidung in dem Verfahren selbst nicht vorgegriffen.

Zur Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens drängte die Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichts Duisburg vom 15. Februar 1954 (Bl. 151 d-A.). Danach scheint der Umfang der dem Angeklagten dort zur Last gelegten strafbaren Handlungen beträchtlich größer als ursprünglich in der Anklage angenommen wurde. Die Anklage und die gerichtliche Verfügung vom 15. Februar 1954 lagen dem Landgericht in beglaubigter Abschrift vor, wie der Senat auf die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung aus den Akten festgestellt hat.

Nicht zu beanstanden lässt sich die weitere Urteilsbegründung, es bestehe kein öffentliches Interesse an alsbaldiger Strafvollstreckung, weil die Tat viele Jahre zurückliegt und mehr oder minder zeitbedingt war. Offensichtlich soll sie nach der Rechtsansicht der Strafkammer bei solchem Sachverhalt nicht ausnahmslos und schlechthin, sondern nur in dem vorliegenden Einzelfall gelten.

Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vertreten, soweit es Erfolg hat.

III. Die Revision des Angeklagten

1.) Verfahrensvoraussetzungen

a) Es besteht keine Straffreiheit für den Angeklagten. Das Straffreiheitsgesetz 1949 findet auf Steuervergehen keine Anwendung (§ 12; BGHSt 1, 74). Die Straffreiheitsgrenze des § 3 StrFG 1954 ist überschritten. Für die Anwendbarkeit des § 3 StrFG 1954 fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift. Als eine solche kann weder anerkannt werden, dass der Angeklagte sich seine Kunden erhalten wollte, noch dass diese Waren jener Art seit langem entbehrt hatten; denn es handelt sich dabei nicht um lebenswichtige Güter, sondern um Genussmittel.

b) Auch ein Urteilshindernis nach § 468 RAbgO besteht nicht. Das Steuerverfahren gegen den Angeklagten ist bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt (BGH 1 StR 182/56 vom 11. Dezember 1956).

2.) Verfahrensrügen

a) Die Rügen mangelnder Sachaufklärung sind nicht vorschriftsmäßig ausgeführt und daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

b) Dass die Strafkammer dem Urteil nicht die Aussage des Zeugen Kaufmann ██ ████ der Hauptverhandlung, sondern seine anderslautenden Bekundungen im Vorverfahren zugrunde gelegt hat, verstößt entgegen der Meinung der Revision weder gegen § 249 StPO noch gegen § 250 StPO. Eine Rüge des Inhalts, dass die früheren Aussagen auf unzulässige Weise in der Hauptverhandlung eingeführt worden seien, ist nicht erhoben. In Wirklichkeit handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

c) § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Sollvorschrift. Auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (BGH 1 StR 65/56 vom 12. Juni 1956). Übrigens gibt das Urteil die in jener Vorschrift bezeichneten Tatsachen an.

3.) Sachrüge:

Die Ausführungen hierzu enthalten im Wesentlichen nur Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, neue Tatsachen oder feststellungswidriges Vorbringen. Das ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO). Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler weist das Urteil nicht auf. Im Falle 3/1949 bezieht die Revision die Urteilsstelle „Er will sich zwar heute nicht mehr daran erinnern“ irrtümlich auf den Zeugen Steuerinspektor ███████ anstatt auf den Angeklagten. Das Landgericht hat keineswegs übersehen, dass der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegenden Wareneinkäufe jedenfalls zum großen Teil hat verbuchen lassen. Es gründet gerade wesentliche Stücke seiner Beweisführung darauf.

SeibertBaldusMenges
WernerHübner

Zitiert (5)