Treffer
BGH Urteil

BGH: Pflicht zur Aufklärung von Vorstrafen und neuen Verfahren bei Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 609/54
Datum
24.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass der Tatrichter für die Bewährungsprognose die Persönlichkeit, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat ermitteln muss. Bei Vorbestraften und bei Anhaltspunkten für neue Straftaten sind Aktenbeiziehung und Aufklärung grundsätzlich geboten; bloße Verdachtsmomente müssen vor Bewilligung geklärt oder in Ausnahmefällen eine Bewährung unter Vorbehalt erwogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine hinreichende Erwartung voraus, dass der Verurteilte künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 2 StGB).

2

Zur Beurteilung der Bewährungsprognose müssen Persönlichkeit, Vorleben, Verhalten nach der Tat und ggf. veränderte Lebensumstände berücksichtigt werden.

3

Bei Vorbestraften hat der Richter in der Regel die früheren Strafurteile zu verlesen und die Umstände der Vorstrafen mit dem Angeklagten zu erörtern; die Beiziehung einschlägiger Akten kann zur Erfüllung der Erforschungspflicht erforderlich sein.

4

Ein Verdacht einer neuen Straftat ist für die Entscheidung über Strafaussetzung relevant; dieser Verdacht ist vor einer endgültigen Bewilligung zu klären, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen die Gewährung der Bewährung mit dem Vorbehalt eines späteren Widerrufs (§ 25 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████████, Angestellten █, dort geboren am [REDACTED], wegen Aufruhrs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████, ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil ist die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, die gegen den Angeklagten als Rädelsführer eines Aufruhrs und zugleich Landfriedensbruchs durch Urteil vom 5. Dezember 1952 verhängt worden war, zur Bewährung ausgesetzt worden. Die mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Den Verstoß gegen das Verfahrensrecht sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass das Gericht die Akten, in denen der Angeklagte 1947 wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht beigezogen hat, um sich über die Umstände, die zur Straftat geführt haben, und besonders über die damaligen Beweggründe des Angeklagten zu unterrichten. Einen Verstoß gegen das sachliche Recht erblickt sie darin, dass die Strafkammer die Tatsache, dass gegen den Angeklagten wegen eines am 18. August 1953 begangenen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz in Tateinheit mit Hausfriedensbruch das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet worden ist, unberücksichtigt gelassen hat. Das Landgericht erwägt hierzu, es müsse bis zu einer Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er sich nicht erneut strafbar gemacht habe, und es stehe für den Fall der Verurteilung der Widerruf nach § 25 Abs. 2 Ziff. 4 StGB offen. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die Strafkammer habe sich einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage nicht entziehen dürfen, ob das Verhalten des Verurteilten nach der Tat die Strafaussetzung zulasse.

Da Strafaussprache und Schuldausspruch rechtskräftig sind, hatte der Tatrichter nur noch über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu entscheiden. Die Ansicht des Tatrichters, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung nicht, ist frei von Rechtsirrtum. Nach § 23 Abs. 2 StGB hatte der Tatrichter aber zu entscheiden, ob es der Vollstreckung bedarf, um Rückfälle des Angeklagten zu verhindern und seine Angleichung an das soziale Leben zu gewährleisten, oder ob dieses Ziel aller Voraussicht nach schon dadurch zu erreichen ist, dass der Verurteilte noch einige Zeit, gegebenenfalls unter Auferlegung besonderer Pflichten, unter der Drohung der Vollstreckung steht. § 23 Abs. 2 zwingt den Richter, im Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des wahrscheinlichen Verhaltens des Angeklagten in der Zukunft eine Vorhersage zu treffen. Die Erwartung muss sich ergeben aus der Persönlichkeit des Täters, aus seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat, und es ist in geeigneten Fällen auch eine bereits eingetretene oder zu erwartende günstige Veränderung der Lebensumstände zu berücksichtigen. Eine solche Entscheidung verlangt vom Richter, dass er sich um ein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Verhalten in der Gemeinschaft und seinen Verhaltensweisen bemüht. Bei Vorbestraften wird der Richter in aller Regel sich nicht mit der Kenntnis von der verletzten Gesetzesbestimmung und der Höhe der Strafe begnügen können, er wird sich vielmehr über die Eigenart und die Umstände des Straffalls durch die Verlesung der früheren Straferkenntnisse und die Erörterung der Vorstrafen mit dem Angeklagten unterrichten müssen. Ob durch Unterlassung der Aktenbeiziehung der Richter seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, kann aber nur nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles beurteilt werden.

Die Strafkammer hat hier offensichtlich auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte ein strebsamer Mann ist, der an seinen Arbeitsplätzen stets seine Pflicht getan hat und gut beurteilt wird, die Überzeugung gewonnen, dass eine mehr als vier Jahre zurückliegende, auf Geldstrafe lautende Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung das vom Angeklagten und seinem Vorleben gewonnene günstige Urteil nicht beeinträchtigen könne. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Tatsache, dass der Angeklagte früher wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt wurde, in der vorliegenden Sache wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch als Rädelsführer bestraft ist und jetzt unter der Anklage des Hausfriedensbruchs und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz steht, dazu drängte, jeder Möglichkeit nachzugehen, die zur Gewinnung einer wirklich zuverlässigen Kenntnis von der Persönlichkeit des Angeklagten sich darbot. Die besondere Art dieser Straftaten bzw. Vorwürfe, die unmittelbar oder mittelbar die öffentliche Ordnung betreffen, legt den Gedanken nahe, dass eine gründliche Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten möglicherweise Eigenschaften hervortreten lässt, die für die zu treffende Voraussage von ausschlaggebender Bedeutung sein können. Es fällt auch auf, dass der Angeklagte sich die Vorstrafe anscheinend zu der Zeit zugezogen hat, als er Polizeibeamter war. Die Rüge mangelnder Aufklärung ist somit begründet.

Das Gleiche gilt von der sachlichen Rüge. Die Strafkammer verkennt nicht, dass es für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB von Bedeutung ist, ob er erneut straffällig geworden ist. Sie meint, ihr könne die Befugnis zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung nicht bis zum Abschluss der neuen Sache genommen sein; sie müsse zunächst davon ausgehen, dass der Angeklagte nicht wieder strafällig geworden sei, und müsse später im Falle einer erneuten Verurteilung prüfen, ob sich durch diese Tatsache gezeigt habe, dass das in den Angeklagten mit der Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so dass dann die Vergünstigung nach § 25 Abs. 2 Ziff. 4 StGB widerrufen werden müsse.

Die Ansicht, dass für die Frage der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung der Verdacht einer neuen Straftat noch keine Bedeutung haben und dass allein ein Verdacht die Entscheidung über die Strafaussetzung nicht verzögern dürfe, ist rechtsirrig. Strafaussetzung zur Bewährung darf der Richter nur gewähren, wenn er mit hinreichender Gewissheit die Frage nach dem voraussichtlichen Wohlverhalten des Angeklagten bei Strafaussetzung bejahend beantworten kann. Nur diese Auslegung lässt der klare Wortlaut des § 23 Abs. 2 StGB zu. Die Worte „Strafaussetzung zur Bewährung wird nur angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass (der Verurteilte) unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird“, sind eindeutig. Diese Erwartung ist nach der Begründung zum Entwurf eines 3. Strafänderungsgesetzes vom 29. September 1952 (Drucksache Nr. 3713 des deutschen Bundestags 1. Wahlperiode 1949 S. 29) „unerläßliche Voraussetzung für die Anordnung der Strafaussetzung“.

Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 StGB lässt ebenso wie die erwähnte Begründung zum Entwurf auch keinen Zweifel, dass es sorgfältiger Prüfung bedarf, ob im Einzelfall Strafaussetzung zu bewilligen ist. Mit einer solchen Pflicht ware unvereinbar, Strafaussetzung gewissermaßen unter der Bedingung zu bewilligen, dass ein bereits jetzt bestehender, zur Eröffnung eines Hauptverfahrens ausreichender Verdacht bei einer Verurteilung einen Widerruf nicht notwendig macht. Der Verdacht bedarf daher der Klärung, bevor über die Frage der Strafaussetzung entschieden wird.

Dass die Pflicht zur sachlich richtigen Entscheidung die Erledigung eines Verfahrens verzögern kann, ist nichts Ungewöhnliches. Es wird dies übrigens keineswegs immer der Fall sein. Vielfach wird die genaue Kenntnis des neuen Verfahrens schon ausreichen zur Beurteilung, ob es der Strafaussetzung entgegensteht oder nicht. Der neue Fall kann so gelagert sein, dass selbst eine Verurteilung die Strafaussetzung nicht hindern würde. Umgekehrt können sich in dem neuen Verfahren Eigenschaften oder Verhältnisse offenbaren, die der Strafaussetzung entgegenstehen, selbst wenn der Angeklagte freigesprochen würde. Es ist dem Tatrichter auch nicht verwehrt, sich über die Begründetheit des neuen Verdachtes selbst durch Beweiserhebungen Klarheit zu verschaffen, wenn dies sicherlich auch die Ausnahme sein wird. In manchen Fällen wird auch die Verbindung der Verfahren ein geeigneter Weg zur Vermeidung von Verzögerungen sein.

Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen das Verfahren schlechterdings nicht zum Abschluss gebracht werden kann, wenn nicht zunächst ohne Rücksicht auf das Bestehen des Verdachtes einer neuen Straftat über die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden wird. Das mag etwa dann zutreffen, wenn gegen einen Angeklagten mehrere Verfahren anhängig sind, die sich nicht verbinden lassen, und wenn in jedem dieser Verfahren die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung von dem Ausgang des oder der anderen abhängt. In diesen Fällen ist nur der Weg offen, Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Vorbehalt zu gewähren, da für die Frage des Widerrufs auch der Ausgang des neuen Verfahrens von Bedeutung sein kann. Einen solchen Widerruf würde zwar nicht die Nr. 4 des § 25 Abs. 2 StGB ermöglichen, die ebenso wie die Nr. 3 die Fälle im Auge hat, in denen das mit der Strafaussetzung zur Bewährung geschenkte Vertrauen nachträglich enttäuscht wird, wohl aber die Nr. 2 des § 25 Abs. 2 StGB, da die Umstände, die zum Widerruf führen, als Tatsachen erst nach der Strafaussetzung zur Bewährung bekannt geworden wären. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

BuschKoenigerWirtzfeld
GlanzmannJagusch
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