BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Geldstrafe bei Untreue und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 342/56
- Datum
- 13.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Ziff. 3 StPO ist vom Tatrichter von Amts wegen zu beachten; die Vorschrift erfasst jede Person, die am gleichen geschichtlichen Vorgang strafbar mitgewirkt hat.
Sachrügen sind im Revisionsverfahren unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Angriffe auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters sind im Revisionszug ausgeschlossen (§ 337 StPO) und neues tatsächliches Vorbringen bleibt unberücksichtigt.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festzustellen; eine Erhöhung der Geldstrafe darf nicht allein auf der Vermutung beruhen, der Täter habe Rücklagen aus dem Tatgewinn gebildet (§ 27c Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).
Wird die Geldstrafe nach Aufhebung neu festgesetzt, darf die bereits erkannte Freiheitsstrafe nicht durch Wegfall einer Ersatzfreiheitsstrafe erhöht werden (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Buchhalterin Anna M. ███, geb. ██ aus █, dort geboren am ███████ 1923, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter C—
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Anna M. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Mai 1956, soweit sie zu Geldstrafe verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagten wird die seit dem 17. Mai 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Gefängnisstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist (richtig:) wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung, ferner wegen Urkundenunterdrückung und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu 25.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Als Buchhalterin einer Wohnungsbaugenossenschaft zugleich mit der Kassenverwaltung betraut, hat sie rund 111.000 DM veruntreut und, um die Aufdeckung ihrer Straftaten sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Genossenschaft zu verhindern, verschiedene Unterlagen teils gefälscht, teils beseitigt. Ihre Revision führt nur im Strafausspruch zu einem Teilerfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Daß der Verteidiger der Angeklagten selbst beantragt hat, den früheren Geschäftsführer der geschädigten Genossenschaft ██ auf seine Zeugenaussage zu vereidigen, nimmt zwar der Revision nicht die rechtliche Möglichkeit, die Vereidigung als einen Verstoß gegen § 60 Ziff. 3 StPO zu rügen; denn diese Vorschrift hat der Tatrichter von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 1953, 1402 Nr. 25; 1 StR 634/54 vom 4. Oktober 1955). Der Beanstandung steht auch nicht entgegen, daß ██ an den Straftaten der Angeklagten nicht eigentlich (im Sinne der §§ 47 ff. StGB) teilgenommen hat, sondern nach dem in der Hauptverhandlung angedeuteten, in der Revisionsbegründung ausdrücklich ausgesprochenen Verdacht der Angeklagten unabhängig von ihr sich an den Unterschleifen beteiligt haben soll. Die „Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet“, begreift § 60 Ziff. 3 StPO als den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der strafbare Tatbestand verwirklicht ist. Daran beteiligt ist jeder, der in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt und so den rechtsverletzenden Erfolg mit herbeigeführt hat (BGHSt 4, 255 f.). Danach genügt es für die Anwendbarkeit des § 60 Ziff. 3 StPO, daß entweder der Angeklagte oder der Zeuge oder beide jeder zu einem anderen Teil als Täter in Betracht kommen (RGSt 5, 362; 11, 300, 302; 74, 185, 188; JW 1930, 927 Nr. 38).
Die Rüge ist aber deswegen unbegründet, weil das Landgericht, wie die Urteilsgründe entgegen der Behauptung der Revision zweifelsfrei ergeben, ██ nicht für tatverdächtig angesehen, sondern die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angeklagte den festgestellten Fehlbetrag allein veruntreut hat. Diese tatrichterliche Entscheidung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend (BGHSt 4, 255).
2. Inwiefern die Vereidigung ██████ zugleich gegen § 61 StPO verstoßen soll, führt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht aus. Ohne weiteres ist dies nicht ersichtlich.
3. Die Sachrügen sind schon mangels Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht weiter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168), nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig. Sie sind auch unbegründet.
a) Das Landgericht ist der Frage nachgegangen, ob zu der Geldkassette, zu deren Patentschloß die Angeklagte den einzigen Schlüssel hatte, ein anderer einen Nachschlüssel besaß.
b) Die Strafkammer durfte es bei der überschläglichen Feststellung bewenden lassen, daß die Angeklagte entsprechend ihren eigenen Angaben einen Betrag von etwa 40.000 bis 45.000 DM der veruntreuten Summe für Luxusanschaffungen ausgegeben hat. Sie brauchte die Anschaffungen und ihren Wert nicht im einzelnen zu ermitteln.
c) Ebensowenig bestand, da sie einen Sachverständigen gutachtlich gehört hatte, für sie zu einer „noch genaueren Prüfung“ Veranlassung, ob die veruntreuten Beträge richtig errechnet sind.
d) Nach ausdrücklicher Urteilsfeststellung waren „die Mietenkarten, Kassenbücher, Fotokopien und Rechnungsbelege“ auch und demgemäß mit den hier bedeutsamen Einzelheiten Gegenstand der Hauptverhandlung.
e) Die Feststellung, daß bei Abwesenheit der Angeklagten vom Dienst von der sie vertretenden Angestellten sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig verbucht wurden, hat die Strafkammer „anhand der Bücher“, somit in nicht zu beanstandender Weise getroffen.
II. Sachrüge:
1. Was die Revision dazu ausführt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unzulässig (§ 337 Abs. 1 StPO) und bleiben es auch, wenn sie in die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkregeln oder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung gekleidet sind. Auch die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Die von der Revision behaupteten Rechtsfehler sind der Strafkammer dabei nicht unterlaufen. Neues tatsächliches Vorbringen kann im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.
2. Dagegen führt die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils zu einer Teilaufhebung im Strafausspruch.
a) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Angeklagte auch die „sonstigen Bareinnahmen“ von insgesamt 4.823,60 DM und den Betrag von 1.000 DM im Falle ███ (zu IV und VI der Urteilsgründe) zunächst der Kasse zugeführt und erst dann aus dem Gesamtbestande wieder entnommen oder ob sie sich diese Beträge von vornherein in der Absicht verschafft hat, sie sich zuzueignen (RGSt 69, 58, 64; BGH GA 1955, 271). Auch wenn die letzterwähnte Möglichkeit zutrifft, wird der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung (§ 246 StGB) von den bedenkenfreien übrigen Feststellungen getragen. Entsprechendes gilt bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung. Die Angeklagte hat den Tatbestand dieses Vergehens (§ 267 StGB) durch die fälschliche Anfertigung verschiedener Urkunden verwirklicht, wennschon entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts nicht nochmals dadurch, daß sie von den gefälschten Urkunden ihrer Absicht entsprechend Gebrauch machte (BGHSt 5, 291, 293).
b) Auf den Strafausspruch haben sich diese Rechtsfehler erkennbar nicht ausgewirkt.
Zu beanstanden ist indes, daß die Strafkammer die Geldstrafe von 25.000 DM, obwohl die Angeklagte in „einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen“ lebt, so hoch bemessen hat, weil die Angeklagte von den veruntreuten Beträgen mit Sicherheit nur etwa 60.000 bis 65.000 DM verbraucht habe und daher die Möglichkeit bestehe, daß sie sich „irgendwelche Rücklagen“ geschaffen hat, die sich bisher nicht haben ermitteln lassen. Die Geldstrafe soll zwar den Gewinn übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat (§ 27c Abs. 2 StGB). Das gilt aber nicht, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters entgegenstehen (§ 27 Abs. 1 StGB; RGSt 66, 91, 93; BGH NJW 1952, 34 Nr. 23). Diese müssen daher festgestellt werden. Die danach angemessene Geldstrafe darf auf die bloße Vermutung hin, die Angeklagte habe Rücklagen aus den Tatgewinnen gemacht, nicht überschritten werden.
Für den Fall, daß die hiernach neu festzusetzende Geldstrafe niedriger bemessen würde als bisher, dürfte die erkannte Gefängnisstrafe nicht um die wegfallende Ersatzfreiheitsstrafe erhöht werden (§ 358 Abs. 2 StPO; BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955). Daher bleibt die Aufhebung des Urteils auf den Ausspruch über die Geldstrafe beschränkt.
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |