Revision: Abgrenzung Abgabenhinterziehung/Steuerhehlerei und Wertersatzberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 662/51
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz schließt Steuervergehen von der Straffreiheit aus; eine Einstellung nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes kommt für Steuerdelikte nicht in Betracht.
Der Wertersatz nach § 401 Abs. 2 RAbgO tritt an die Stelle der Einziehung und bemisst sich nach dem Erlös, den die Steuerkasse bei ordnungsgemäßer Verzollung und Versteuerung erzielt hätte; Wertersatz ist keine Zoll- oder Steuerforderung.
Steuerhehlerei setzt voraus, dass die Hinterziehung tatsächlich beendet und die Ware zur Ruhe gebracht ist; wenn der Täter die unverzollten Waren selbst in den Verkehr bringt, liegt regelmäßig Abgabenhinterziehung vor.
Die Einziehung nach § 401 Abs. 1 RAbgO ist nur zulässig, wenn die eingezogenen Sachen nach den Feststellungen des Urteils als Beförderungs- oder Tatmittel bei der Tat verwendet worden sind; fehlt es an einer solchen Feststellung, bedarf es erneuter Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 26. April 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen █
wegen Vergehens nach §§ 403 Abs. 1 und 2, 396 Abs. 1, 398, 403 Abs. 1, 391 RAbgO, § 49 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. April 1951 aufgehoben
a) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit die ███████████ das █████████ █████ die Angeklagten ███, ████ und ███ nach § 3 Abs. 1 des ██████████████████████ vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat,
b) unter Aufhebung der Feststellungen, soweit der Angeklagte Mu. zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten Mu. wird das Urteil
a) dahin abgewandelt, dass er nicht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, sondern wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt ist,
b) insoweit aufgehoben, als die Strafkammer die Personenkraftwagen FR 42-3379 und FR 427-3529 eingezogen hat.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
4. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Mu. hat erhebliche Mengen Rohkaffee, Schokolade und Kakao aus DP-Lagern bezogen, ohne die hierbei entstehenden Abgaben zu entrichten, und dann in seiner Lebensmittelgroßhandlung mit Gewinn verkauft. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 49.966,36 DM verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Angeklagten ███, ███, ██, ██, ██ und Es. hat die Strafkammer nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Hauptzollamt) fechten das Urteil an hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens, der Wertersatzstrafe und der Bemerkung in den Urteilsgründen, dass die Steuerhehlerei, deren sich der Angeklagte Mu. schuldig gemacht habe, nach dem in den §§ 2, 3 des Straffreiheitsgesetzes aufgestellten Grundsatz zu behandeln sei. Die Revision des Angeklagten Mu. erhebt die Sachbeschwerde.
I.
§ 12 des Straffreiheitsgesetzes schließt alle Steuervergehen von der Straffreiheit nach diesem Gesetz aus (BGHSt 1, 74 ff.). Die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagten ██████, ███████, K. und Ex. muss deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen des Urteils, nach denen diese Angeklagten der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten Mu. schuldig sind, können bestehen bleiben, da die rechtsirrige Anwendung des § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes sie nicht betrifft.
Der Nebenkläger hat den Wert der Waren, die nicht mehr eingezogen werden konnten, mit 131.833,20 DM angegeben. Von diesem Betrage zieht die Strafkammer 81.866,84 DM ab, weil der Angeklagte Mu. in dieser Höhe einen Steuernachbescheid wegen der aus den DP-Lagern bezogenen Waren erhalten habe und der Staat „ein und dieselbe Zoll- und Steuer nicht zweimal“ erhalten dürfe. So gelangt sie zu einem Wertersatz von 49.966,36 DM. Diese Berechnung ist, wie die Revisionen zutreffend ausführen, unrichtig. Der Wertersatz i. S. des § 401 Abs. 2 RAbgO tritt an die Stelle des Wertes, den der einzuziehende, aber nicht mehr einziehbare steuerpflichtige Gegenstand zur Zeit des Urteils gehabt haben würde. Es kommt also darauf an, welchen Erlös die Steuerkasse im Falle der Einziehung hätte erzielen können. Das ist regelmäßig der Preis, der sich für Waren gleicher Art und Güte im Inland nach ordnungsmäßiger Verzollung und Versteuerung gebildet hat (RGSt 67, 257; 75, 100). Die Ansicht der Strafkammer, bei dieser Berechnung erhalte der Staat für einen Gegenstand zweimal Zoll und Steuer, trifft nicht zu. Der Wertersatz ist weder Zoll noch Steuer, sondern eine Strafe. Er tritt an die Stelle der nicht mehr möglichen Einziehung. Auch neben der Einziehung bleibt die steuerliche Schuld des Täters bestehen. Für den Wertersatz kann nichts anderes gelten.
Unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten muss die Strafkammer den Wertersatz berechnen.
Den Revisionen ist schließlich zugutezuhalten, dass das Straffreiheitsgesetz auch im Falle des Angeklagten Mu. nicht anwendbar ist. Der Entscheidungssatz der Urteilsgründe enthält jedoch keinen Ausspruch hierüber. Die im Übrigen unschädliche Bemerkung in den Urteilsgründen ist für sich allein nicht anfechtbar. Insoweit sind deshalb die Revisionen unzulässig.
II.
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er unverzollte Waren bezog, und auch nicht gewerbsmäßig gehandelt, greift sie nur die einwandfreien gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer an.
Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, dass das Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem es eine Steuerhinterziehung als abgeschlossen ansieht, eine wahlweise Feststellung enthalte. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Folgerungen die Revision hieraus ziehen will.
Der Schuldspruch wegen Hehlerei ist jedoch aus einem anderen Grunde fehlerhaft. Die Strafkammer nimmt zutreffend an, dass die Steuer- und Zollpflicht in dem Augenblick entstanden sei, in dem die Waren aus den DP-Lagern geschafft wurden. Da der Angeklagte die Waren selbst aus den Lagern brachte, wenn auch durch einen Mittelsmann, entstand in seiner Person die Zoll- und Steuerpflicht. Er ist deshalb der Abgabenhinterziehung und nicht der Steuerhehlerei schuldig. Steuerhehlerei ist erst möglich, wenn die Hinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, die Ware also zur Ruhe gekommen ist. Das kann nach der Sachlage erst geschehen sein, nachdem der Angeklagte die Waren auf sein Lager genommen hatte.
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Für den Strafausspruch kann der Irrtum der Strafkammer keine Bedeutung gehabt haben; denn Abgabenhinterziehung und Steuerhehlerei sind nach denselben Bestimmungen zu bestrafen.
Der Strafausspruch leidet jedoch an einem anderen Mangel. Die Strafkammer hat die im Entscheidungssatz näher bezeichneten Kraftwagen des Angeklagten eingezogen. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie bei der Tat als Beförderungsmittel benutzt worden sind. Eine Einziehung ist aber nur unter dieser Voraussetzung nach § 401 Abs. 1 RAbgO zulässig. Insoweit bedarf deshalb der Sachverhalt ebenfalls erneuter Prüfung und Entscheidung.