Revision: Anvertrautsein nach §174 Nr.1 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 107/57
- Datum
- 14.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist das Merkmal des „Anvertrautseins“ konkret festzustellen; bloße Stiefverwandtschaft oder Haushaltszugehörigkeit genügen ohne weitere Feststellungen zu Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung nicht.
Der Begriff der „Erziehung“ in § 174 Nr. 1 StGB ist ein eigenständiger strafrechtlicher Begriff und richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses im Einzelfall, nicht nach bürgerlich‑rechtlichen Erziehungsbefugnissen.
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Tatbestandsvoraussetzungen ist das Alter des Opfers zur Tatzeit; die Tat in der sowjetischen Besatzungszone steht der Anwendung der einschlägigen bundesdeutschen Vorschrift nicht entgegen, wenn der Tatort nach dem StGB als Inland zu behandeln ist.
Sind die tatrichterlichen Feststellungen zur Begründung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals unzureichend, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen; das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsacheninstanz treten.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 14. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███ ████████ Hans, geboren am ██████, aus ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
███ ██████████████████ Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter,
Justizangestellter ██ als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Gegen die Annahme der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (im verfahrensrechtlichen Sinne) bestehen nach dem Gutachten des Anstaltsarztes des Landesgefängnisses Mannheim vom 9. Mai 1957 keine Bedenken.
II. Die Jugendschutzkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen eines Falles in sich fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, seiner damals 19-jährigen Stieftochter Waldtraut ███, nach § 174 Nr. 1 StGB zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt; in drei weiteren Fällen hat sie das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Mit seiner Revision greift der Beschwerdeführer das Urteil an, soweit er bestraft ist. Diese Beschränkung des ursprünglich in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erklärt und versichert, dass er hierzu ausdrücklich ermächtigt sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Da die Sachrüge durchgreift, können die Verfahrensrügen unerörtert bleiben; sie hätten im Übrigen auch keinen Erfolg gehabt. Das gilt insbesondere von der geltend gemachten Unzuständigkeit der Jugendschutzkammer. Da dem Angeklagten auch Straftaten aus einer Zeit zur Last gelegt wurden, zu der seine Stieftochter erst 14 Jahre alt war, stand es der Staatsanwaltschaft frei, die Anklage vor der Jugendkammer des Landgerichts als Jugendschutzkammer zu erheben (§§ 26, 74b GVG); ob die Staatsanwaltschaft dabei die Sollvorschrift des § 26 Abs. 2 GVG beachtet hat, ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Da Waldtraut ███ zur Zeit des Strafverfahrens längst erwachsen war, stand der Begründung der Zuständigkeit der Jugendschutzkammer nicht grundsätzlich entgegen; maßgebend war hierfür ihr Alter zur Zeit der Straftat.
III. Die dem Angeklagten zur Last gelegte in sich fortgesetzte Tat soll dieser im Oktober, November 1947 in Halberstadt bei Magdeburg, also in der sowjetischen Besatzungszone, begangen haben. Dadurch ändert sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nichts daran, dass § 174 Nr. 1 StGB in der zur Zeit in der Bundesrepublik geltenden Fassung auf den in Rede stehenden Sachverhalt anzuwenden ist. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. BGHSt 5, 317, 321), und die sowjetische Besatzungszone ist „Inland“ im Sinne des § 3 StGB (vgl. BVerfG NJW 1952, 1129 Nr. 1; BGHSt 7, 53, 55). Mit Rücksicht auf die zum Teil voneinander abweichenden Gesetze in der Sowjetzone und in der Bundesrepublik ist zwar das Recht des Tatorts – mit hier nicht einschlägigen Beschränkungen – für die Aburteilung des Angeklagten maßgebend (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26; BGHSt 7, 53, 55); doch galt und gilt in dem damaligen Land „Provinz Sachsen-Anhalt“ der § 174 Nr. 1 StGB in derselben Fassung vom Jahre 1943, in der er in der Bundesrepublik angewendet wird. Die Tatsache, dass in der sowjetischen Besatzungszone seit dem Gesetz vom 17. Mai 1956 (GBI. der „DDR“ S. 437) die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren eintritt, ändert an der Rechtslage nichts; denn § 174 Nr. 1 StGB spricht nicht von noch nicht volljährigen, sondern von noch nicht 21-jährigen Personen; der frühere Eintritt der Volljährigkeit hat also keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Missbrauchs „weiblicher“ Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (so auch Reinartz, „Einheitliches Strafrecht für die Deutsche Demokratische Republik“, NJ 1951, 185, 20).
Die Frage, ob der Neuregelung der Volljährigkeit überhaupt strafrechtliche Bedeutung für bereits vorher begangene Verfehlungen zukommt, bedarf deshalb keiner Erörterung.
Das Landgericht bejaht das Merkmal des „Anvertrautseins“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB mit der Begründung, dass Waldtraut ███ bei Tatbegehung eben erst das 19. Lebensjahr überschritten hatte und als Stieftochter in Hausgemeinschaft mit dem Angeklagten lebte. Das genügt nicht ohne Weiteres und hat entgegen der Ansicht des Landgerichts auch für die im Urteil angeführte frühere Fassung des § 174 Nr. 1 StGB nicht ausgereicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 Nr. 1 vorausgesetzten Art festzustellen; auf die in anderem Zusammenhang angeführte Entscheidung RGSt 41, 198 kann sich das Landgericht (für die frühere Fassung) nicht berufen, denn sie vertritt die hier dargelegte Ansicht. Für die jetzige Fassung des § 174 Nr. 1 StGB wird auf die (in NJW 1953, 471 Nr. 13 nur auszugsweise veröffentlichte) Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 495/52 vom 9. Dezember 1952 verwiesen (vgl. auch RG DR 1945, 20 Nr. 8 sowie BGH 2 StR 526/54 vom 8. März 1955; 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951).
Danach genügt es im vorliegenden Falle nicht, dass Waldtraut ███ ████ Stieftochter des Angeklagten und als solche in die Hausgemeinschaft aufgenommen war; vielmehr bedarf es der Prüfung und Erörterung im Einzelnen, ob und inwiefern sie dem Angeklagten zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, wobei „Erziehung“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB einen eigenständigen strafrechtlichen, von der bürgerlich-rechtlichen Regelung des Erziehungsrechts unabhängigen Begriff bildet. Das Urteil ermöglicht, auch in seinem Zusammenhang, keine abschließende Entscheidung dieser Frage durch das Revisionsgericht. Das Lebensalter der Stieftochter von über 19 Jahren kann, entgegen der Ansicht des Landgerichts, dafür sprechen, dass sie bereits weitgehende Selbständigkeit genoss; für die Untersuchung dieser Frage kann auch ihre etwaige berufliche Betätigung zur Tatzeit von Bedeutung sein. Sollte sich ergeben, dass sie noch der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung unterlag, so wäre weiter festzustellen, ob und in welchem Umfange sie zu diesem Zweck allgemein oder während des etwa 6 bis 8 Wochen dauernden Aufenthalts der Mutter in einer Heilanstalt – der in Frage kommenden Tatzeit – dem Stiefvater „anvertraut“ war. Das kann durch die in erster Linie hierzu berufene Mutter ausdrücklich oder stillschweigend geschehen sein, kann sich unter Umständen auch aus der Sachlage (vgl. BGHSt 1, 55 und 292) gerade für die Zeit des Aufenthalts der Mutter in der Heilanstalt ergeben. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung (siehe oben) die tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses im Einzelfall.
Von Bedeutung kann für die Frage des Anvertrautseins namentlich sein, welche Stellung der Angeklagte als Familienoberhaupt allgemein einnahm, ob er als solches anerkannt wurde oder ob die Familienbande gelockert waren, wie es sowohl nach der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil und den Feststellungen des Tatrichters als auch nach den Darlegungen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung der Fall gewesen sein soll.
Das Urteil des Landgerichts muss hiernach, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, und zwar in entsprechender Anwendung des § 354 StPO an die ordentliche Strafkammer des Landgerichts, da jetzt nur noch ein Fall des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zur Aburteilung kommt, in dem die Stieftochter zur Tatzeit bereits 19 Jahre alt, also weder Kind noch Jugendliche war.
Der Tatrichter wird Gelegenheit haben, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Beweisführung im angefochtenen Urteil zu befassen sowie eindeutig klarzustellen, ob er die Möglichkeit des Vorliegens der Merkmale des § 51 Abs. 2 StGB nach entsprechender Befragung des Sachverständigen ausschließen kann; die bisherige Urteilsfassung lässt die eigene Ansicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen.
| Dr. Härchner | Werner | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 96/51 · 29.05.1951Stiefvater und §174 StGB: fehlendes Anvertrautsein, Verfahren wegen Verjährung eingestellt
- BGH · 4 StR 512/51 · 04.10.1951Teilaufhebung der Unzuchtverurteilung (§176 StGB) und Rückverweisung wegen Straffreiheitsgesetz
- BGH · 2 StR 526/54 · 08.03.1955Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Anvertrautheit (§174 Nr.1 StGB)
- BGH · 1 StR 495/52 · 09.12.1952Revision verworfen: Unzucht mit Abhängiger und Blutschande – Unrechtsbewusstsein nicht teilbar
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 383/88 · 20.09.1988Revision verworfen: Obhutsverhältnis (§174 StGB) und Strafrahmenwahl bei §176 StGB
- BGH · 1 StR 417/65 · 26.10.1965Revision verworfen: Verwertbarkeit richterlicher Vernehmungsniederschrift und Obhutsverhältnis bei §174 StGB
- BGH · 5 StR 463/64 · 10.11.1964Revision verworfen; Berichtigung des Urteils wegen Schreibversehen (§354 StPO)