Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Berichtigung des Urteils wegen Schreibversehen (§354 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 463/64
Datum
10.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht. Das Gericht verwirft die Revision als unbegründet, teils wegen Verspätung der Verfahrensrügen und Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge. Zugleich werden Schreibversehen im Urteilsspruch nach §354 StPO berichtigt; die Strafzumessung für beanstandet gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 StPO ist maßgeblich; Verfahrensrügen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind unbeachtlich.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht angibt, welche Beweismittel bzw. welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom erstinstanzlichen Gericht übergangen worden sein soll.

3

Offensichtliche Schreibversehen im Urteilsspruch sind nach § 354 StPO vom Revisionsgericht zu berichtigen, auch wenn dadurch Wortlaut und Normverweisung geändert werden müssen.

4

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine erschöpfende Aufzählung aller strafmildernden Umstände; es genügt die Anführung der für die Strafe bestimmenden Umstände.

5

Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts ist nur dann von Amts wegen zu beanstanden, wenn das erkennende Gericht seine Strafgewalt offensichtlich überschreitet; die zeitliche Altersgrenze des Opfers ist für die Zuständigkeit nach JGG auf die Tatzeit, nicht auf das Verfahren, abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 8. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Bruno █████ aus ████, geboren █████████████ 1910 in █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. Juli 1964 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass die Worte „in je einem Falle“ wegfallen und an die Stelle von „§ 43“ die Vorschrift des § 73 StGB tritt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 8. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist, abgesehen von einer vorzunehmenden Berichtigung des Urteilsspruchs, nicht begründet.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie verspätet, nämlich erst einen Tag nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision, angebracht ist. Bei Zustellung des Urteils an den Angeklagten und an seinen zustellungsbevollmächtigten Verteidiger gilt die frühere Zustellung im Sinne des § 345 StPO als maßgebend. Das Urteil ist zuerst dem Angeklagten, und zwar am 28. Juli 1964, zugestellt worden (Bl. 87a d. A.). Die Zweiwochenfrist des § 345 StPO ist danach bereits am 11. August 1964, d. h. einen Tag vor Eingang der weiteren Revisionsbegründung, die nähere Ausführungen zu der Verfahrensrüge macht, abgelaufen.

Die Aufklärungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Revision die Beweismittel, mit denen das Landgericht die vermisste weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen, nicht angibt (vgl. BGHSt 2, 168).

Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel der sachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts liegt nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn das erkennende Gericht seine eigene Strafgewalt überschritten hätte (vgl. BGHSt 18, 79, 83), was hier nicht zutrifft. Im Übrigen würden selbst bei rechtzeitig erhobener Rüge keinerlei Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit der Jugendschutzkammer bestehen. Ihr würde nicht entgegenstehen, dass nicht nur der Fall Grigo Gegenstand des Verfahrens war, sondern weiterhin die zwischen dem Angeklagten und dem bei Beginn der fortgesetzten Straftat bereits etwa 20-jährigen Zeugen S. [REDACTED] vorgefallenen Unzuchtshandlungen in das Verfahren einbezogen worden sind, und dass ferner der Zeuge █████ zur Zeit der Hauptverhandlung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Gegen die Verbindung einer Jugendschutzsache mit einer anderen Strafsache gegen Erwachsene ist nichts einzuwenden (vgl. auch § 103 JGG). Selbst in den Fällen der §§ 26 und 74b GVG ist das Alter des Opfers zur Zeit der Straftat, nicht das zur Zeit des Strafverfahrens maßgebend (vgl. Dallinger/Lackner, JGG § 121 Nr. 23 und 25 a. E.; BGH 1 StR 107/57 vom 14. Mai 1957, bei Dallinger in ███ 1957, 529).

2. Ebensowenig kann die Sachrüge Erfolg haben.

Die Fassung des entscheidenden Teils des Urteils, soweit darin der Angeklagte „wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern ..., sowie wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in je einem Falle“ verurteilt wird, kann zwar zu Missdeutungen führen. Wie die anschließend im Urteilstenor zusammenfassend angeführten Strafvorschriften und weiter die zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehenden Gründe ergeben, hat die Jugendschutzkammer aber im Fall Grigo zutreffend den Angeklagten nur wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen, ein fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB dagegen allein im Fall D. angenommen.

Da es sich hiernach um ein offenbares Versehen bei der Fassung des Urteilsspruchs handelt, hat der Senat diesen entsprechend § 354 StPO durch Streichung der Worte „in je einem Falle“ berichtigt. Gleichzeitig ist der infolge eines offenen Schreibversehens irrtümlich angeführte § 43 StGB durch § 73 StGB ersetzt worden.

Die Einwendungen gegen die Strafzumessung, soweit sie nicht unzulässigerweise nur das tatrichterliche Ermessen bemängeln oder offensichtlich unbegründet sind, greifen nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Jugendschutzkammer im Fall G. zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen hat, dass der Angeklagte sein Opfer über einen langen Zeitraum hinweg zur Unzucht verführt hat. Auch die späteren Fälle der fortgesetzten Handlung wurden nur durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles ermöglicht (vgl. auch BGH NJW 1962, 1628). Deshalb brauchte das Landgericht auch kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, wann sich die verschiedenen Vorfälle im Einzelnen ereignet haben.

Soweit das Landgericht einzelne Gründe, die die Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten beeinflussen konnten, nicht ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung aufgezählt hat, z. B. nicht seine mehrfachen Kriegsauszeichnungen, sondern sich mit der bloßen Feststellung begnügt hat, dass es „sämtliche Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprachen, ... erwogen und berücksichtigt hat“, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Da das Urteil bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten seine schwere Verwundung im Jahre 1941 und den später bei der Truppe erneut erlittenen Unfall, außerdem aber auch die mehrfachen Kriegsauszeichnungen erwähnt (UA S. 2), besteht kein Anhalt dafür, dass die Jugendschutzkammer bei der Strafzumessung diese Umstände übersehen hat. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine erschöpfende Aufzählung, sondern lediglich die Anführung der für die Strafe bestimmend gewesenen Umstände.

Die Revision ist deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SiemerSarstedtBorker
SchmidtKersting

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