Revision verworfen: Verwertbarkeit richterlicher Vernehmungsniederschrift und Obhutsverhältnis bei §174 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 417/65
- Datum
- 26.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn Zeugen bei einer früheren richterlichen Vernehmung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, darf der vernehmende Richter als Zeuge über den Inhalt dieser richterlichen Vernehmung aussagen; zur Stützung seines Gedächtnisses dürfen ihm hierzu Auszüge aus seiner Vernehmungsniederschrift vorgehalten oder vorgelesen werden.
Die in einer richterlichen Vernehmungsniederschrift enthaltene Bezugnahme auf ein früheres polizeiliches Vernehmungsprotokoll entzieht der Niederschrift nicht ihren Charakter als in allen Teilen selbständiges richterliches Vernehmungsprotokoll und macht die richterliche Bekundung nicht unverwertbar.
Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB (Unzucht mit einer anvertrauten Minderjährigen) ist entscheidend, ob durch tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse ein Obhutsverhältnis im Sinne einer übergeordneten Stellung des Stiefvaters vorhanden ist, sodass er die Verantwortung für das Kind wie ein Vater wahrnimmt oder das Kind ihn als Vertrauensperson anerkennt.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn weder Verwertungsverbote noch Rechtsfehler in der Feststellung des Tatbestands oder in den Strafzumessungsgründen substantiiert und belegbar aufgezeigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Eutberg, 14. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Elektriker Werner G. ██ aus ███ ██████, dort geboren am ██ 1925, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Eutberg vom 14. Mai 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, zugleich wegen Nötigung zur Unzucht, wegen Misshandlung eines Kindes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision eine Verletzung des § 252 StPO. Sie meint, das Landgericht habe das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verwertungsverbot dadurch missachtet, dass frühere Aussagen von Zeuginnen, die erst in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, nämlich die Angaben der Ehefrau und der Stieftochter des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in unzulässiger Weise durch Zeugenvernehmung des Ermittlungsrichters in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Dem Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. ████ ███, der die Ehefrau und Stieftochter richterlich vernommen habe, sei der Inhalt der Vernehmung nur noch teilweise im Gedächtnis geblieben. Man habe ihm daher seine Vernehmungsniederschrift vorhalten müssen. Da diese in allgemeiner Weise auf ein vorausgegangenes polizeiliches Vernehmungsprotokoll Bezug nehme, seien dem Zeugen auch Vorhalte aus diesem Protokoll gemacht worden. Damit habe das Landgericht jedoch unverwertbares Beweismaterial zum Gegenstand der Urteilsfindung erhoben.
Dieses Vorbringen muss erfolglos bleiben. Da die beiden Zeuginnen bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) ausgesagt haben, durfte der vernehmende Richter über den Inhalt der Aussagen als Zeuge vernommen werden (BGHSt 2, 99; 10, 77; 13, 394; 17, 324). Das konnte auch in der Weise geschehen, dass dem Zeugen zur Stützung seines Gedächtnisses Vorhalte aus seiner Vernehmungsniederschrift gemacht oder Teile der Niederschrift vorgelesen wurden (BGHSt 11, 338). Hierbei war die in der Niederschrift enthaltene Bezugnahme auf ein früheres polizeiliches Vernehmungsprotokoll entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung. Eine solche Verweisung vermochte an dem Charakter der Niederschrift als eines „in allen Teilen selbständigen richterlichen Vernehmungsprotokolls“ nichts zu ändern. Das Landgericht hat festgestellt, dass zunächst die Vernehmung der Zeuginnen vor dem Richter erfolgt ist und dass dann, weil die Aussagen mit dem Inhalt der Polizeiprotokolle im Wesentlichen übereinstimmten, zur Vereinfachung auf deren Inhalt Bezug genommen wurde. Diese Feststellungen stimmen mit dem Akteninhalt überein. Daraus ergibt sich zur Genüge, dass nicht der Inhalt der polizeilichen Protokolle, sondern nur die Bekundung des Richters über das Ergebnis der von ihm selbst durchgeführten Vernehmung zur Beweisgrundlage erhoben worden ist.
II. Das Urteil hält aber auch der Sachrüge stand.
1. Entgegen der Meinung der Revision sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB einwandfrei festgestellt. Insbesondere wird die Annahme des Landgerichts, dass die vom Angeklagten zur Unzucht missbrauchte Minderjährige, seine Stieftochter, ihm im Sinne der genannten Vorschrift zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, von den Feststellungen getragen. Ein solches Obhutsverhältnis ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Angeklagte das Mädchen nach der Eheschließung mit dessen Mutter in den ehelichen Haushalt aufgenommen hat (BGH NJW 1953, 471; BGH Urt. v. 8. März 1955 – 2 StR 526/54; Urt. v. 14. Mai 1957 – 1 StR 107/57).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte als Stiefvater in der Zeit des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt die Stellung des Familienvaters hatte und dem Kind hierbei entweder auf Grund Übereinkommens oder nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse so übergeordnet war, dass er sich nach Art eines Vaters verantwortlich fühlte oder zumindest das Kind ihn als Vertrauensperson anerkannt hat (BGH Urt. v. 3. März 1959 – 5 StR 500/58). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist dem festgestellten Sachverhalt aber mit Sicherheit zu entnehmen. Es folgt vor allem daraus, dass die Stieftochter schon im frühesten Kindesalter in die Familiengemeinschaft aufgenommen worden war, sowie daraus, dass der Angeklagte ihr seinen Namen erteilt und sie ebenso aufgezogen hatte wie seine leiblichen Kinder.
Auch im Übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen greifen ebenfalls nicht durch. Inwieweit das Landgericht Tatsachen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben soll, die nicht verwertet werden durften, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.
| Fischer | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Pikart |