Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Anvertrautheit (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 526/54
Datum
08.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen und einem Kind verurteilt. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel; die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie keine konkreten Tatsachen benennt. Die Sachrüge ist begründet: das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen, ob das Kind dem Angeklagten im Sinne des §174 Nr.1 StGB anvertraut war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 S.2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, die den verfahrensrechtlichen Mangel begründen; pauschale Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind der Revisionsnachprüfung entzogen.

2

Die Voraussetzung der ‚Anvertrautheit‘ i.S.v. §174 Nr.1 StGB setzt konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Stellung des Erwachsenen in der Familiengemeinschaft und zur Übernahme von Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungsaufgaben voraus; bloßes Zusammenleben des Kindes im Haushalt genügt nicht.

3

Fehlen erforderlicher Feststellungen zu einem tatbestandlichen Merkmal, so sind die betreffenden Urteilsfeststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die rechtliche Pflicht eines Stiefvaters zur Betreuung oder Erziehung besteht nicht automatisch, sondern kann nur durch tatsächliche Umstände der familiären Beziehung und eine entsprechende Vertrauensstellung begründet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 22. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Johann W. ██ aus █████████, dort geboren am ████████ 1909, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen angibt, die den verfahrensrechtlichen Mangel enthalten. Was sie unter Berufung auf den Grundsatz ausführt, dass Zweifel am Beweisergebnis sich zugunsten des Angeklagten auswirken müssen, greift nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg, weil das Urteil Zweifel erweckt, ob die Strafkammer § 174 Nr. 1 StGB richtig ausgelegt hat. Der Angeklagte ███ im Sommer 1953 die unter 14 Jahre alte Gertrud █████████, eine voreheliche, nicht von ihm stammende Tochter seiner Ehefrau, als sie aus der Schule nach Hause kam, in der ehelichen Wohnung auf ein Sofa gelegt und mit einer Hand durch das Höschen an den Geschlechtsteil des Kindes gegriffen, das sich nicht wehrte. Dann kitzelte er das Kind am Geschlechtsteil und steckte schließlich einen Finger in die Scheide des Mädchens. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Tuns bezieht sich die Strafkammer dafür, dass das Kind dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war, auf „das oben geschilderte Verhältnis in der Familie des Angeklagten“ (UA 4), vorher enthält das Urteil (S. 2) aber nur folgende Feststellungen: Die Ehefrau hat zwei von Ausländern stammende uneheliche Kinder mit in die Ehe gebracht, darunter auch die acht Jahre alte Gertrud ██████. ██ Letztere kehrte im März 1953, nachdem sie längere Zeit im Kinderheim █████ gewesen war, wieder in den Haushalt des Angeklagten zurück. Zu dieser Zeit wohnten die Eheleute ███████ ███ in [REDACTED].

Da der Angeklagte keiner geregelten Arbeit nachging, war er oft mit seiner Stieftochter allein in der Wohnung, zumal seine Ehefrau tagsüber arbeiten ging.

Diese Feststellungen reichen nicht für die Annahme aus, dass Gertrud █████████ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB der Erziehung, Aufsicht oder Betreuung des Angeklagten anvertraut war. Sie ergeben bisher nur, dass das Kind in dem Haushalt des Angeklagten als seines Stiefvaters lebte. Damit ist aber nicht dargetan, dass dem Angeklagten die Erziehung oder auch nur die Betreuung des Kindes oblag (RG DR 1945, 20 Nr. 8). Eine solche Pflicht des Stiefvaters besteht rechtlich nicht ohne weiteres; sie kann sich aber aus seiner tatsächlichen Stellung in der Familiengemeinschaft ergeben (BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951; 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951). Um dies festzustellen, bedurfte es einer genaueren Aufklärung der häuslichen Verhältnisse und der etwaigen Vertrauensstellung, die die Mutter des Kindes oder ein sonst Erziehungsberechtigter dem Angeklagten im Hinblick auf das Kind eingeräumt haben könnte.

Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner
Dr. DotterweichDr. Schalscha

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