Verfassungsbeschwerde verworfen mangels Erschöpfung des Rechtswegs (Unterlassene Anhörungsrüge)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 301/11
- Datum
- 21.03.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus; hierzu gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Bei behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtmitteilung einer gegnerischen Stellungnahme ist vorlegungspflichtig die Anhörungsrüge bei den zuständigen Fachgerichten zu erheben, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht vor einer für den Beteiligten nachteiligen Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur gegnerischen Äußerung gibt.
Das Vorbringen, die fachgerichtliche Übersendung der Stellungnahme sei trotz Rügen unterblieben, enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Erhebung der Anhörungsrüge und führt nicht zur Erschöpfung des Rechtswegs.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. Dezember 2010, Az: 4 Ws 168/10 (R), Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 22. Oktober 2010, Az: 2 NöStVK 565/10, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 22. September 2010, Az: 2 NöStVK 565/10, Beschluss
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 5, 337 <338>). Der Beschwerdeführer trägt vor, das Oberlandesgericht habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen des Generalstaatsanwalts im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr; s. aber auch EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; EGMR, jew. a.a.O.).
Der Vortrag des Beschwerdeführers, von der Erhebung einer Anhörungsrüge habe er abgesehen, weil das Oberlandesgericht ihm die Stellungnahme trotz mehrfacher Rügen nicht übersandt habe, macht die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entbehrlich.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (10)
- BVerfG · 2 BvR 969/14 · 15.08.2014BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung/Beschlagnahme bei Ex-Abgeordnetem nicht angenommen
- BVerfG · 2 BvR 2915/10 · 14.11.2012Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender fristgemäßer Begründung verworfen
- BVerfG · 2 BvR 960/11 · 06.06.2011Nichtannahmebeschluss: Gehörsverletzung durch Unterlassung der Gegenstellungnahme; §45 StPO Fristbeginn
- BVerfG · 2 BvR 1432/11 · 24.10.2012Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung verworfen
- BVerfG · 2 BvR 857/14 · 15.07.2016BVerfG: Gehör im Beschwerdeverfahren bei Durchsuchung – Heilung durch Anhörungsrüge möglich
- BVerfG · 2 BvR 2592/14 · 13.01.2015Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung wegen unterlassener Anhörungsrüge
- BVerfG · 2 BvR 550/15 · 04.03.2016Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde trotz festgestellter Gehörsverletzung
- BVerfG · 2 BvR 1489/14 · 24.07.2014Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unterlassener Anhörungsrüge
- BVerfG · 2 BvR 2395/14 · 13.01.2015Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (Anhörungsrüge)
- BVerfG · 2 BvR 2396/14 · 22.10.2015Nichtannahme: Anhörungsrüge erforderlich bei unterbliebener Mitteilung über Richterwechsel