Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2691/17
- Datum
- 18.01.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180118.2bvr269117
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist vom Gericht mit der Sachentscheidung zu verwerfen, wenn seine Unzulässigkeit offensichtlich ist; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der benannten Richter und diese sind durch die Verwerfung nicht ausgeschlossen.
Die Benennung von Richterinnen und Richtern, die nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen sind, macht ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
Die bloße Mitwirkung der benannten Richter an einem früheren Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Behauptungen, wonach eine frühere richterliche Entscheidung in der Sache falsch gewesen sei, begründen ohne nachvollziehbare und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit.
Vorinstanzen
vorgehend EuGH, 26. Oktober 2017, Az: C-365/17 AJ, Beschluss
vorgehend EuGH, 27. März 2017, Az: C-348/17 AJ, Beschluss
vorgehend EuGH, 6. Juni 2017, Az: T-603/15 REC, Beschluss
vorgehend EuGH, 27. März 2017, Az: T-603/15, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit hinsichtlich der nicht namentlich bezeichneten Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
Das Ablehnungsgesuch ist auch, soweit die Richterinnen und Richter Huber, "Kessel-Wulf" und König namentlich bezeichnet werden, offensichtlich unzulässig; es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung lediglich auf ein sie betreffendes Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen, über das die - zum Teil unrichtig - namentlich benannten Abgelehnten entschieden haben. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Verweis - wie vorliegend - allein durch die unsubstantiierte Behauptung ergänzt wird, aus den Akten des vorhergehenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens würde sich - aus nicht nachvollziehbar dargelegten Gründen - ergeben, dass die beanstandete Entscheidung der Abgelehnten in der Sache falsch gewesen sei; die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung alleine erlaubt den Schluss auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (17)
- BVerfG · 1 BvR 125/22 · 09.03.2022Nichtannahmebeschluss: Befangenheitsgesuche verworfen, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
- BVerfG · 2 BvC 1/18 · 22.08.2018Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen Mitglieder des Zweiten Senats des BVerfG
- BVerfG · 1 BvR 781/21 · 16.11.2021Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen BVerfG-Richter
- BVerfG · 1 BvR 1316/18 · 27.06.2018Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Nichtbenennung der Richter; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG · 2 BvR 1565/22 · 02.11.2023Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im Diesel-Verfahren
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- BVerfG · 2 BvR 1743/25 · 26.11.2025Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG · 2 BvR 43/20 · 15.04.2020Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- BVerfG · 1 BvR 1413/18 · 11.09.2018Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch mangels Richterbenennung verworfen
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- BVerfG · 1 BvR 131/22 · 23.02.2022Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch verworfen, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
- BVerfG · 1 BvR 133/22 · 11.03.2022Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch verworfen, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
- BVerfG · 2 BvR 474/23 · 26.06.2023Ablehnungsgesuch verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- BVerfG · 1 BvR 2022/18 · 24.10.2018Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch