Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Wahlprüfungsbeschwerde; ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 32/19
- Datum
- 06.10.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201006.2bvc003219
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zu prüfen, soweit Anhaltspunkte hierfür bestehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgetragenen Umstände gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters und dieser ist nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die bloße Mitwirkung eines Richters an vorangegangenen Verfahren zu ähnlichen Rechtsfragen, seine frühere politische Tätigkeit oder Parteizugehörigkeit begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Eine Besetzungsrüge ist unzulässig, soweit die angegriffenen Richter nicht zur Entscheidung berufen sind oder der Vortrag keine ernsthaften Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts darlegt.
Tenor
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Vizepräsidentin König, die Richter Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski und Langenfeld und den ehemaligen Präsidenten Voßkuhle werden als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt (a). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig (b).
a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Wahlen des Präsidenten Harbarth, der Richter Müller, Kessal-Wulf, Langenfeld, Britz, Ott und Radtke, des ehemaligen Präsidenten Voßkuhle sowie des ehemaligen Richters Masing und der Vortrag zur fehlenden Wahl der weiteren benannten Gerichtsangehörigen (Direktor, Leiter der Abteilung Justizverwaltung, Wissenschaftliche Mitarbeiter) sind als Besetzungsrüge auszulegen, der der Erfolg zu versagen ist.
aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>). Die Richter Müller, Kessal-Wulf und Langenfeld sind vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 131, 230 <233>). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 131, 230 <233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12>) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 59).
bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung auf.
(1) Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth, der Richter Britz, Ott und Radtke, des ehemaligen Präsidenten Voßkuhle und des ehemaligen Richters Masing vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil diese Richter vorliegend nicht zur Entscheidung berufen sind (vgl. hierzu auch BVerfGE 144, 20 <157 Rn. 399>). Das Gleiche gilt im Hinblick auf die weiteren benannten Gerichtsangehörigen, deren fehlende Wahl der Beschwerdeführer angreift.
(2) Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Wahl der Richter Müller, Kessal-Wulf und Langenfeld durch den Bundesrat vorbringt, sind auch diese nicht ansatzweise geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesrat - wie der Beschwerdeführer in der Sache vorträgt - zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl verfassungswidrig besetzt gewesen wäre.
b) Darüber hinaus erweisen sich die diversen Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig.
aa) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
bb) So liegt der Fall hinsichtlich der Ablehnungsgesuche hier.
(1) Soweit der Beschwerdeführer den Präsidenten Harbarth und den ehemaligen Präsidenten Voßkuhle ablehnt, ist dies offensichtlich unzulässig. Beide sind im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zur Mitwirkung berufen (vgl. hierzu auch BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 3).
(2) Soweit der Beschwerdeführer in der Sache die Ablehnung der Vizepräsidentin König sowie der Richter Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski und Langenfeld auf ihre - in jeweils unterschiedlichen Konstellationen erfolgte - Mitwirkung an vorherigen von ihm initiierten Verfahren zu vergleichbaren Rechtsfragen stützt, lässt auch dies einen Ablehnungsgrund nicht ansatzweise erkennen. Weder die Beteiligung an einem vorangegangenen Verfahren zu ähnlichen Rechtsfragen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>) noch die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3) ist ein Grund, der für sich genommen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts zu begründen. Das Gleiche gilt auch, wenn diese Umstände kumulativ vorliegen. Der Beschwerdeführer legt keine Umstände dar, die hier zu einer anderen Bewertung führen könnten.
(3) Auch die darüber hinaus vorgetragenen Gründe für das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller sind evident nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer angeführten früheren Tätigkeiten des Richters Müller (insbesondere Ministerpräsident des Saarlandes, Landtags- und Bundestagsabgeordneter) und die herangezogene Parteimitgliedschaft. Weder aus der bloßen vorhergehenden Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>) noch aus dessen Parteizugehörigkeit (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) kann eine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden. Das Gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sich in der Sache auf die im Berichterstatterschreiben getätigten Äußerungen stützt, um die Befangenheit des Richters Müller zu belegen. Das Schreiben gibt dessen vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch die vom Beschwerdeführer angeführte namentliche Bezeichnung des Richters Müller in der angegriffenen Entscheidung des Deutschen Bundestages stellt ersichtlich keinen Ablehnungsgrund dar. Sie erfolgt lediglich im Rahmen der Wiedergabe des Einspruchsvorbringens. Schließlich sind die sonstigen angeführten Umstände (insbesondere Verfahrensführung, Nutzung der Post zur Versendung des Berichterstatterschreibens) ebenfalls nicht ansatzweise geeignet, um Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters Müller hervorzurufen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 6. August 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Zitiert (2)
Zitiert von (18)
- BVerfG · 2 BvR 2079/20 · 01.12.2020Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richter verworfen
- BVerfG · 2 BvR 3/21 · 12.03.2021Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Kammerbesetzung geprüft
- BGH · RiZ (R) 2/24 · 23.09.2024Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit als offensichtlich unzulässig verworfen
- BVerfG · 2 BvR 966/21 · 14.09.2021Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Besetzungsrüge als unbegründet
- BGH · RiZ 2/16 · 24.02.2022Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen Mitglieder des Senats als unzulässig verworfen
- BVerfG · 2 BvC 13/25 · 23.10.2025Europawahl 2024: Wahlprüfungsbeschwerde teils unzulässig, sonst offensichtlich unbegründet
- BVerfG · 1 BvR 2279/22 · 17.01.2023Nichtannahmebeschluss wegen mangelhafter Substantiierung und ordnungsgemäßer Kammerbesetzung
- BVerfG · 2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23 · 12.05.2025Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden: Kammerbesetzung und unzulässige Befangenheitsgesuche
- BGH · RiSt 1/21 · 16.11.2023Verworfen: Ablehnungsgesuche, Tatbestandsberichtigung und Nichtigkeitsklage in Disziplinarsachen
- BVerfG · 1 BvR 979/21 · 26.05.2021Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
- BVerfG · 2 BvR 1000/22 · 27.06.2022Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen Richterin Wallrabenstein
- BVerfG · 2 BvR 1046/24 · 17.12.2024Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche; ordnungsgemäße Kammerbesetzung festgestellt
- BVerfG · 2 BvR 967/21 · 23.09.2021Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- BGH · XII ZA 21/23 · 24.01.2024Ablehnungsgesuche gegen BGH-Richter: Unzulässig verworfen bzw. jedenfalls unbegründet erklärt
- BGH · RiZ 2/16 · 19.10.2022Verwerfung von Ablehnungsersuchen, Wiederaufnahmeantrag und Anhörungsrüge als unzulässig
- BVerfG · 2 BvC 10/20 · 29.09.2022Ordnungsgemäße Senatsbesetzung; Ablehnungsgesuche und Wahlprüfungsbeschwerde verworfen
- BVerfG · 2 BvR 2236/21 · 12.01.2022Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; pauschales Ablehnungsgesuch verworfen
- BVerfG · 2 BvR 4/21 · 23.09.2021Nichtannahmebeschluss und Verwerfung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs