Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richter verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2079/20
Datum
01.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201201.2bvr207920
Quelle
Ein Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten, die Vizepräsidentin und einen Richter sowie eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; eine Begründung unterblieb gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts ist unzulässig, wenn es nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne nähere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG feststellen.

3

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Nichtannahme und über die Unzulässigkeit von Verfahrensanträgen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Das gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richter verworfen — Themis