Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richter verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2079/20
- Datum
- 01.12.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201201.2bvr207920
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des Bundesverfassungsgerichts ist unzulässig, wenn es nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehört.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne nähere Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG feststellen.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über Nichtannahme und über die Unzulässigkeit von Verfahrensanträgen sind unanfechtbar.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Das gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2020 - 2 BvR 341/20 -, Rn. 1).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.