Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 341/20
Datum
23.10.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201023.2bvr034120
Quelle
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des BVerfG und erhob Verfassungsbeschwerde. Entscheidend war die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und die Annahmevoraussetzungen der Beschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung berufen sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offenkundig die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Verfassungsrichter ist offensichtlich unzulässig, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

2

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offenkundig die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen (z. B. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs mit der Sachentscheidung verbinden.

4

Bei offenkundiger Unzulässigkeit kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf weitere Ausführungen verzichten.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2019, Az: 3 VAs 7/19, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten Voßkuhle, die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs — Themis