Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Ablehnungsgesuch verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 986/17
Datum
24.07.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170724.1bvr098617
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und verwirft Ablehnungsanträge gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und weitere Kammermitglieder als rechtsmissbräuchlich. Das Gericht verzichtet gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer näheren Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Mitwirkung eines namentlich genannten Richters in der Kammer begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund für ein Ablehnungsgesuch, wenn dieses als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

Vorinstanzen

vorgehend AG Plön, 10. Juni 2016, Az: 11 XVII 2421, Beschluss

Tenor

Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und "anderer" Richter der Kammer werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof und ihrer weiteren Mitglieder. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.