Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Berufungsbegründung materiell subsidiär
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VI ZB 21/25
- Datum
- 15.09.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926BVIZB21.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist materiell subsidiär, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht oder nicht abzuwenden versucht hat.
Der Beschwerdeführer muss auf einen Hinweis des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Berufung wegen unzureichender Berufungsbegründung eingehen, wenn er eine spätere Verletzung wirkungsvollen Rechtsschutzes geltend machen will.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung wegen materieller Subsidiarität nicht zulässig geltend gemacht werden kann.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist lässt die Prüfung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde unberührt.
Vorbringen zur Haftung anderer möglicher Verantwortlicher ersetzt keine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht verneinten persönlichen Haftung des konkret verklagten Schädigers.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 3. November 2025, Az: 13 U 83/24
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 22. März 2024, Az: 1 O 344/17
Leitsatz
Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 3. November 2025 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 500 €
Gründe
1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren, weil er schuldlos an deren Wahrung gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 - IX ZB 26/23, NJW 2024, 3230 Rn. 11 ff., 20; vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NJW-RR 2019, 899 Rn. 13; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, NJW-RR 2018, 6 Rn. 9, 14).
2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind jedoch nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
a) Der Berufung des Klägers auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) steht nach den Umständen des Falles bereits der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 11 ff.; vom 2. Juni 2026 - VI ZB 14/25, NJW-RR 2026, 896 Rn. 7 ff.; jeweils mwN). Der Kläger hat es versäumt, in seiner Gegenerklärung auf den nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweis des Berufungsgerichts, seine Berufung sei mangels hinreichender Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) bereits unzulässig, zur Frage der Zulässigkeit seiner Berufung Stellung zu nehmen.
b) Soweit der Kläger im Rahmen seiner Gegenerklärung in der Sache auf die fehlerhafte Anästhesieaufklärung eingegangen ist, hat er auf Organisationsdefizite abgestellt, die nicht dem hiesigen Beklagten, sondern gegebenenfalls dem Krankenhausträger anzulasten wären, und zum Zusammenhang zwischen Anästhesie- und Eingriffsaufklärung vorgetragen. Zu der vom Berufungsgericht im Hinweisbeschluss verneinten persönlichen Haftung des Beklagten aus §§ 823 ff. BGB hat sich der Kläger dagegen nicht verhalten. Im Gegenteil hat der Kläger bestätigend auf eine Einlassung des Beklagten Bezug genommen, diese teilweise im Wortlaut wiedergegeben und damit zum Gegenstand seines Berufungsvortrags gemacht. Der Beklagte hatte sich insofern dahingehend eingelassen, dass zunächst nur die Vornahme des weniger intensiven Eingriffs vorgesehen gewesen sei, weshalb er seine Aufklärung auch nur hierauf ausgerichtet habe, während der Entschluss zu dem dann tatsächlich durchgeführten "komplett anderen, wesentlich längeren und komplizierteren" Eingriff erst später von der Neurochirurgie gefasst worden sei, wobei er - der Beklagte - nicht mehr beteiligt gewesen sei. Ein die persönliche Haftung des Beklagten nach §§ 823 ff. BGB begründender Vorwurf ist der Stellungnahme des Klägers damit auch in der Sache nicht zu entnehmen.
| Seiters | Klein | Böhm | |||
| von Pentz | Allgayer |
Zitiert (5)
- BGH · XII ZB 251/17 · 25.10.2017Wiedereinsetzung nach PKH-Antrag: Entwurf der Beschwerdebegründung genügt zur Kausalität
- BGH · XII ZB 520/18 · 08.05.2019Wiedereinsetzung nach VKH-Antrag: Kausalität der Mittellosigkeit trotz Ablehnung mangels Erfolgsaussicht
- BGH · VI ZB 30/22 · 30.07.2024Rechtsbeschwerde wegen effektiven Rechtsschutzes unzulässig bei fehlender Reaktion auf Hinweis
- BGH · IX ZB 26/23 · 06.08.2024Wiedereinsetzung: PKH-Antrag ersetzt Berufungsbegründung trotz ausführlicher Begründung nicht
- BGH · VI ZB 14/25 · 02.06.2026Rechtsbeschwerde wegen unterlassenen Berufungsvortrags materiell subsidiär unzulässig