BGH: Teilaufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; Unterbringung nach §64 StGB geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 405/23
- Datum
- 04.10.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR405.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sind Tatmerkmale wie erhebliche Brutalität oder eine Vielzahl von Verletzungshandlungen bei der Strafrahmenwahl und -zumessung nur nach dem Maß der verminderten Schuld zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung darf das Fehlen eines nachvollziehbaren Milderungsgrundes nicht zuungunsten des Angeklagten als strafschärfend werten.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nF setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die eine begründete Erwartung rechtfertigen, dass die Behandlung innerhalb der Fristen des § 67d Abs. 1 StGB zu einer Heilung oder einer längerfristigen Sicherung vor Rückfall führt.
Für die Begründung einer positiven Therapieprognose genügen allein wiederholte Therapieversuche oder die bloße Erklärungen zur Therapiebereitschaft nicht; es müssen konkrete, aus den Umständen und dem Sachverständigengutachten ableitbare Erfolgsaussichten vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 4. Mai 2023, Az: 21 Ks 1/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2023 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.
Zum einen hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die „erhebliche Brutalität“ und bei der konkreten Strafzumessung die „Vielzahl der Verletzungshandlungen“ ohne Abstriche zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl diese Tatausführung wegen der festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur nach dem Maß der geminderten Schuld hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 – 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschlüsse vom 14. September 2021 – 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 14. November 2022 – 6 StR 412/22).
Zum anderen hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Getötete dem Angeklagten „keinen nachvollziehbaren Grund geliefert hatte, diesen zu verletzen“. Diese Erwägung lässt besorgen, dass es ihm das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1162; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 57i mwN).
2. Auch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung zu entscheiden. Nach § 64 Satz 2 StGB nF darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
b) Das Landgericht hat sich dem von ihm gehörten Sachverständigen angeschlossen, der im Wesentlichen ausgeführt hat, dass ein grundsätzliches Therapieversagen aus den bisherigen Behandlungsmaßnahmen und der komorbiden Persönlichkeitsstörung nicht abzuleiten sei, so dass abschließend „eine positive Behandlungsprognose attestiert werde“. Damit ist eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB nF nicht hinreichend belegt. Die Ausführungen lassen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte erkennen, die die Erwartung zu begründen vermögen, die Behandlung werde trotz der prognoseungünstigen Faktoren (Persönlichkeitsstörung, mehrere Therapieversuche) im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nF erfolgreich sein. Allein die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft genügt insoweit nicht.
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Rechtsfolgen neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Sander Feilcke RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander von Schmettau Arnoldi
| Sander | RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. | von Schmettau | |||
| Feilcke | Sander | Arnoldi |
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 373/61 · 17.11.1961Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit – Anwendung von § 213 vs. §§ 51, 44 StGB
- BGH · 2 StR 17/93 · 07.07.1993Mord aus niedrigen Beweggründen: Anforderungen an subjektive Beherrschbarkeit der Antriebe
- BGH · 5 StR 208/21 · 09.11.2021Revisionen wegen Körperverletzung und Unterbringung nach §64 StGB teilweise aufgehoben
- BGH · 5 StR 186/21 · 14.09.2021Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit und strafschärfende Tatausführung
- BGH · 6 StR 412/22 · 14.11.2022Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen Fehleinschätzung der Tatintensität aufgehoben
Zitiert von (26)
- BGH · 6 StR 327/23 · 15.11.2023§ 64 StGB n.F.: Anforderungen an Hangfeststellungen und Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 1 StR 214/23 · 18.10.2023§ 64 StGB nF: „überwiegend“ ursächlicher Hang bei BtM-Handel und Erfolgsprognose
- BGH · 3 StR 157/23 · 25.01.2024BGH: Faustschlag gegen Schläfe kann § 224 I Nr. 5 StGB erfüllen; § 64 StGB nF „überwiegend“
- BGH · 3 StR 304/23 · 13.12.2023BGH: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert subjektive Zweckbestimmung des Messers
- BGH · 3 StR 455/23 · 23.01.2024BGH: Doppelverwertung bei § 224 StGB und neue Hang-Anforderungen des § 64 StGB nF
- BGH · 3 StR 12/25 · 06.03.2025BGH: Strafschärfung trotz § 21 StGB und lückenhafte Prognose bei § 63 StGB
- BGH · 6 StR 346/23 · 14.11.2023Revision: Voraussetzungen für §64-StGB-Unterbringung und Einziehung von Taterträgen
- BGH · 4 StR 364/23 · 24.10.2023Revision: Schuldspruchänderung – Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und Unterbringung in Entziehungsanstalt
- BGH · 2 StR 2/24 · 19.06.2024Freispruchaufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und Verstoßes gegen § 264 StPO
- BGH · 4 StR 397/23 · 30.01.2024Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs nach §64 StGB und Rückverweisung
- BGH · 5 StR 460/23 · 05.12.2023Revision: Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
- BGH · 3 StR 225/23 · 14.12.2023§ 64 StGB nF: Aufhebung der Unterbringung mangels tragfähiger Erfolgsprognose
- BGH · 4 StR 19/24 · 26.03.2024Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt wegen fehlendem überwiegendem Hang
- BGH · 5 StR 339/23 · 17.01.2024BGH zu Strafmilderung beim BtM-Handel: Verzicht auf BtM und TKÜ als Milderungsgrund
- BGH · 4 StR 358/23 · 09.11.2023Revision: Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben – "Hang" nicht festgestellt
- BGH · 2 StR 451/23 · 14.02.2024Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Unterbringung und Einziehung bestimmter Gegenstände
- BayObLG · 202 StRR 86/23 · 22.11.2023Unwirksame Berufungsbeschränkung und Strafzumessungsfehler bei § 125 StGB
- BGH · 4 StR 340/23 · 22.11.2023Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Anordnung nach § 64 StGB (Jugendlicher)
- BGH · 3 StR 185/23 · 14.12.2023Beihilfe/Anbau von Cannabis: Notstand abgelehnt; Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben
- BGH · 1 StR 34/25 · 04.03.2025Revision: Aufhebung des Maßregelausspruchs (§64 StGB) und des Vorwegvollzugs
- BGH · 4 StR 125/22 · 09.11.2023Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§64 StGB) und Zurückverweisung
- BGH · 6 StR 255/26 · 19.08.2026Strafschärfung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit
- BGH · 2 StR 3/23 · 11.10.2023Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung (§64 StGB) und erweiterter Einziehung (§73a StGB)
- BGH · 6 StR 425/23 · 12.12.2023Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringungsmaßregel nach §64 StGB bestätigt
- BGH · 6 StR 66/25 · 10.06.2025Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB): Hang-Beurteilung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 273/23 · 26.10.2023Aufhebung der Bestechungsverurteilung (Fall II.7) und Rückverweisung