Mord aus niedrigen Beweggründen: Anforderungen an subjektive Beherrschbarkeit der Antriebe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 17/93
- Datum
- 07.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers in bewusstem Ausnutzen der Situation zur Tatbegehung einsetzt; eine besondere feindselige Willensrichtung bedarf in typischen Fallgestaltungen keiner zusätzlichen Feststellungen.
Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfordert neben der objektiven Verwerflichkeit des Tatmotivs, dass der Täter die die Niedrigkeit begründenden Umstände in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt und seine triebhaften Regungen gedanklich beherrschen sowie willensmäßig steuern kann.
Die Anforderungen an die Feststellung der bewussten Beherrschung und Steuerung der Antriebe bei niedrigen Beweggründen sind umso geringer, je schwerwiegender die vom Vorsatz umfassten Tatmodalitäten und Tatfolgen und je krasser das Missverhältnis zwischen Anlass und Tat sind.
Bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen; die Versagung einer Milderung kann besondere schulderhöhende Umstände voraussetzen, wenn zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe zu wählen ist.
Tatmodalitäten dürfen trotz § 21 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sofern sich das Tatgericht der Bedeutung der verminderten Schuldfähigkeit für das Tathandeln bewusst ist und die Bewertung nicht allein auf die Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit zurückgeführt wird.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Gera, 15. Oktober 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Nachschlagewerk: ja
BGHSt: Veröffentlichung
StGB § 211 Abs. 2 Beim Mord aus niedrigen Beweggründen ist die Feststellung, der Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, umso eher gerechtfertigt, je schwerwiegender die Tat ist.
BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 – 2 StR 17/93 – Bezirksgericht Gera
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 17/93 vom 7. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ Holger geboren am ██████████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Streck als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 15. Oktober 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
II. 1. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte in der Nacht zum 8. Februar 1992 gegen 2.45 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration maximal 3,23 ‰) in das Haus, in dem er im Dachgeschoss mit Sonja █████, seiner Lebensgefährtin, und deren behinderter Tochter Karin lebte, zurück. Er stieg die Treppen hoch und stellte fest, dass die Tür des Vorkorridors zur Dachgeschosswohnung (nach wie vor) von innen verriegelt war. Nach Entfernen eines Brettes aus der Vorkorridortür entriegelte er diese und betrat den Vorkorridor. Da die Tür zwischen Vorkorridor und Wohnung nicht abgeschlossen war, hätte er in die Wohnung hineingehen können; das wollte er aber nicht, weil er einen Streit mit seiner Lebensgefährtin befürchtete. Zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin bestanden bedingt durch Alkoholmissbrauch des Angeklagten erhebliche Spannungen, die häufig, insbesondere wenn beide Alkohol getrunken hatten, zu lautstarken Auseinandersetzungen und zu gegenseitigen Tätlichkeiten geführt hatten. Oftmals hatte Sonja █████ den an- bzw. betrunkenen Angeklagten ausgesperrt.
Schon am Vortag, gegen 17.00 Uhr, hatte der Angeklagte die Vorkorridortür verschlossen vorgefunden und war, um einen Streit zu vermeiden, wieder weggegangen und hatte weiter getrunken. Der Angeklagte zog in Erwägung, durch einen schmalen Durchgang in das darunterliegende, leerstehende 2. Obergeschoss zu gelangen, um dort zu nächtigen; der Durchgang war aber verstellt, und der Angeklagte gab das Vorhaben auf. Nunmehr entschloss sich der Angeklagte, die Sicherungen aus dem Sicherungskasten im Vorkorridor herauszuschrauben, um dadurch die Stromzufuhr zur Wohnung zu unterbrechen, in der Hoffnung, dies werde drinnen bemerkt, seine Lebensgefährtin werde ihn hereinbitten und vor dem nächsten Streit ausschlafen lassen. Das Herausdrehen der Sicherungen gelang dem Angeklagten jedoch nicht. Ihm kam der Gedanke, es mit Werkzeug zu versuchen. Zu diesem Zweck öffnete er den neben dem Sicherungskasten im Vorkorridor stehenden alten Kühlschrank, der als Werkzeugschrank diente. In dem Kühlschrank befanden sich auch mehrere Flaschen, von denen zumindest eine mit einer brennbaren Flüssigkeit gefüllt war. Der Angeklagte entnahm diese Flasche und schüttete einen Teil davon in den Sicherungskasten, um dadurch einen Kurzschluss zu verursachen, was jedoch nicht gelang. In dem Angeklagten „kam jetzt Wut über den in letzter Zeit ständigen Ärger mit seiner Lebensgefährtin hoch“ (UA S. 11). Er entschloss sich deshalb, auf der Treppe zur Dachgeschosswohnung einen Brand zu legen, um seine Lebensgefährtin zu töten. Er wusste, dass durch das Brennen der Treppe der einzige Fluchtweg abgeschnitten war, auch, dass keine Möglichkeit der Flucht durch ein Fenster bestand, und dass zwangsläufig auch die Tochter seiner Lebensgefährtin beim Brand umkommen werde. Der Angeklagte vergoss die restliche brennbare Flüssigkeit aus der Flasche teilweise im mittleren und teilweise im unteren Bereich der Treppe. Er nahm eine der beiden Zeitschriften, die er am Tag zuvor für seine Lebensgefährtin und deren Tochter mitgebracht und am Türgriff der Vorkorridortür zurückgelassen hatte, zündete sie mit einem Feuerzeug an und setzte mit der brennenden Zeitschrift die auf die zwei Stellen der Treppe vergossene brennbare Flüssigkeit in Brand. Die Flammen erfassten die Holztreppe und dann die Vorkorridortür und die Dachgeschosswohnung, in der die beiden Frauen bei lebendigem Leibe verbrannten.
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Bezirksgericht die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit (direktem) Tötungsvorsatz gegenüber beiden Tatopfern gehandelt. Soweit die Revision des Angeklagten dies wie auch die weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite in Frage stellt, versucht sie letztlich nur, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bezirksgericht die Mordmerkmale „heimtückisch“ und „aus niedrigen Beweggründen“ angenommen hat.
aa) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zweifelsfrei die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit beider Opfer zur Tat ausgenutzt.
Die für Heimtücke erforderliche subjektive Seite ist gegeben, wenn der Täter sich im Bewusstsein der tatsächlichen Umstände im Klaren ist, einen ahnungslosen und schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9; BGH StV 1990, 544, 545). Eine hier von der Revision des Angeklagten vermisste feindselige Willensrichtung ist in einem Fall wie dem vorliegenden ohne besondere zusätzliche Feststellungen anzunehmen. Allerdings darf der Täter nicht durch seine psychische Verfassung daran gehindert sein, die Vorstellung über die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers in sein Bewusstsein aufzunehmen. Einen solchen Sachverhalt hat das Bezirksgericht jedoch, ebenso wie Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB, rechtsfehlerfrei verneint und festgestellt, dass lediglich die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die Gesamtwürdigung, die das sachverständig beratene Bezirksgericht insoweit auf der Grundlage des Ergebnisses der Blutprobe und der Nachtrunkangaben des Angeklagten vorgenommen hat, entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Ausführungen des Bezirksgerichts genügen auch, soweit es einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Affekt verneint.
bb) Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Würdigung des Bezirksgerichts stand, der Angeklagte habe Sonja █████ aus niedrigen Beweggründen getötet.
Mit Recht hat das Bezirksgericht das festgestellte Tötungsmotiv des Angeklagten – Rache für die oft mit Beleidigungen und Tätlichkeiten sowie seiner Aussperrung endenden Streitereien, die allerdings ihren Ursprung überwiegend im übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten hatten – als nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf niedrigster Stufe stehend bewertet. Die Tat steht in einem absoluten Missverhältnis zu dem Anlass, den der Angeklagte dazu sah.
In subjektiver Hinsicht muss allerdings hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige, triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGHSt 23, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15, 16). Die hierzu erforderliche Prüfung deckt sich ohne Weiteres mit derjenigen, ob der Täter der vorsätzlichen Tötung schuldfähig war (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 990; BGH NStZ 1988, 360, 361); denn die der Tötung entgegenwirkende Hemmungsfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Verletzung des Tötungsverbots begründet, kann auch dann noch erhalten sein, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 980).
Dies hat das Bezirksgericht jedoch nicht übersehen. Seine Ausführungen, mit denen es darlegt, dass der Angeklagte in der Lage war, seine Motive gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, sind hier insbesondere im Hinblick auf das außerordentliche Missverhältnis zwischen Anlass und Folgen der Tat nicht zu beanstanden. Dieses Missverhältnis war so krass und die Verwerflichkeit seiner Handlungsweise so offensichtlich, dass an die Feststellung, der Angeklagte sei sich ihrer bewusst gewesen, aus Rechtsgründen keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Je schwerwiegender die Tötungstat nach ihren vom Vorsatz des Täters umfassten und ihm vorwerfbaren Modalitäten und Folgen ist, umso niedriger wird regelmäßig die Schwelle für die Annahme sein, der Täter habe (auch) seine Antriebe hierzu gedanklich beherrscht und gewollt gesteuert. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte sich für die Tötung entschieden, obwohl er ohne Weiteres in die Wohnung gelangen konnte. Die Tat entwickelte sich aus einem länger andauernden Geschehen, in dem der Angeklagte verschiedene Handlungsalternativen erwog. Dass er sich in dieser Situation zur Tötung zweier Menschen entschloss, rechtfertigt die von dem Bezirksgericht gezogene Schlussfolgerung.
c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Bezirksgericht unter Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt hat.
Die insoweit erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21, 24) hat das Bezirksgericht vorgenommen. Es hat nicht verkannt, dass dann, wenn es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe handelt, besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldmilderung so auszugleichen, dass die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18, 24). Bei seiner Würdigung, die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten werde durch schulderhöhende Umstände mehr als ausgeglichen, stellt das Bezirksgericht in entscheidender Weise auf das besondere Unrecht ab, das in der „grausamen Art der Tatausführung“ (UA S. 27), insbesondere den besonderen Qualen der Opfer, und darin lag, dass der Angeklagte zwei Menschen ermordete, bei dem Mord an Sonja █████ zwei Mordmerkmale verwirklichte und zugleich mit der besonders schweren Brandstiftung in zweifach qualifizierter Form einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar dürfen Handlungsmodalitäten, soweit sie Ausdruck und Folge der Minderung der Hemmungsfähigkeit sind, in dem Umfang, in dem die Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zum Vorwurf gemacht und deshalb auch nicht straferschwerend angelastet werden (BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24). Das besagt aber nicht, dass aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung der Tatmodalitäten unzulässig wäre. Der gemäß § 21 StGB vermindert schuldfähige Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, sodass für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, Strafzumessung 5; BGH NStZ 1992, 538). Erforderlich ist nur, dass das Gericht sich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und ihrer Bedeutung für das Tathandeln bewusst ist. Auch diesen Gesichtspunkt hat das Bezirksgericht nicht übersehen. Dass es letztlich keine Bedenken hatte, dem Angeklagten das besondere, ihm vorwerfbare Tatunrecht im Rahmen der Abwägung, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, uneingeschränkt erschwerend anzulasten, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt, war nicht zu folgen. Das Bezirksgericht hat, obwohl es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Mordschuld des Angeklagten in dem angesprochenen Sinne besonders schwer wiegt, und zwar nicht nur nicht im Tenor (dazu BGH StV 1993, 130), sondern auch nicht in den Urteilsgründen. Die Würdigung des Bezirksgerichts in anderem Zusammenhang (UA S. 29), die Tat des Angeklagten wiege „schwerer als in dem denkbar leichtesten Regelfall, von dem das Gesetz bei der unbedingt bestimmten Strafe in § 211 StGB für einen voll schuldfähigen Täter ausgeht“, besagt dies nicht. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung kann vom Senat im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden; auch eine Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 31. März 1993 – 3 StR 92/93).
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