Strafprozessrevision: Richtervertretung, Urteilsfrist und Beweiserhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 99/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzlich dem Präsidium zugewiesene Bestimmung der regelmäßigen Vertreter von Richtern darf nicht auf den Gerichtspräsidenten übertragen werden.
Eine Verhinderung im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts liegt bei jeder rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit richterlicher Tätigkeit vor und kann sich auch aus vorrangigen Dienstpflichten in der eigenen Kammer ergeben.
Sind das ordentliche Kammermitglied und sämtliche regelmäßigen Vertreter verhindert, darf der Gerichtspräsident einen zeitweiligen Vertreter bestimmen.
Die Überschreitung der Frist zur Urteilsabsetzung stellt die Beurkundungswirkung der schriftlichen Urteilsgründe jedenfalls bei einer nur geringfügigen Verzögerung nicht ohne Weiteres infrage.
Die Pflicht zur Vernehmung erschienener Zeugen setzt voraus, dass diese als Beweismittel verwendbar sind; daran kann es bei hartnäckiger Aussageverweigerung und notwendiger Entfernung aus dem Sitzungssaal fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ökonomen Brune ██ aus █████, geboren am ███████ ███ in ███ ███, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Februar 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████ ██ ist „wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung sowie Steuerhinterziehung und wegen Betruges“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden.
Seine Revision bekämpft dieses Urteil mit sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Verfahrensbeschwerden:
I.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Begründung seines Vorbringens folgendes an:
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1953 sei die erkennende Strafkammer mit den Richtern Landgerichtsdirektor Dr. █ als Vorsitzendem, Landgerichtsrat ██ und beauftragten Richter █████ als beisitzenden Richtern besetzt gewesen. Bei der Verhandlung der vorliegenden Sache habe aber statt des Landgerichtsrats ██ der beauftragte Richter ████████ mitgewirkt. Zu der Mitwirkung dieses Richters aber sei es nur unter Verletzung der Vorschriften der §§ 63, 64, 67 GVG gekommen. Denn selbst wenn Landgerichtsrat ████ wegen Krankheit verhindert gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so hätten ihn nur die Richter der 3. Strafkammer (Landgerichtsdirektor Dr. █, Landgerichtsrat ██ oder beauftragter Richter ███) vertreten dürfen; der beauftragte Richter ████████ sei in keinem Falle zur Vertretung berufen gewesen.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten treffen die Angaben der Revision über die geschäftsplanmäßige Besetzung der 5. Strafkammer zu. Aus dieser Erklärung ergibt sich weiterhin, dass Landgerichtsrat ████ durch Erkrankung an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte verhindert war. Im Übrigen äußert sich der Landgerichtspräsident wie folgt:
„Nach Ziff. III des Geschäftsplans Abschnitt Vertretungen – werden im Falle der Behinderung die Beisitzer der 5. Großen Strafkammer – soweit nicht eine andere Anordnung ergeht – durch die Beisitzer der 3. Großen Strafkammer vertreten, beginnend mit dem dienstjüngeren. Das dienstjüngste Mitglied der 3. Großen Strafkammer – bR. ███ – war vom 2. bis 20.1.1953 beurlaubt. Das älteste Mitglied der Kammer IGR █████ war den hiesigen Geschäftsbereich erst am 2.1.1953 zur Dienstleistung überwiesen. Vorerst musste er sich in die Dienstgeschäfte seiner Kammer einarbeiten und war daher verhindert, als Beisitzer für den erkrankten LGR ████ einzuspringen. Aus diesem Grunde hat der Vertreter des Herrn Landgerichtspräsidenten auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung mit Verfügung vom 31.12.1952 den █████ – seinerzeit ständiges Mitglied der 8. Großen Strafkammer für die Sitzung der 5. Großen Strafkammer am 2.1.1953 zum Beisitzer für den behinderten LGR ████ bestellt.“
Unter Berücksichtigung dieser Äußerung des Landgerichtspräsidenten kann der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht beigetreten werden.
1.) Es bedarf keiner näheren Darlegungen darüber, dass ein Fall der „Verhinderung“ des ständigen Mitgliedes der 5. Strafkammer, Landgerichtsrats ████, vorgelegen hatte, nachdem dieser erkrankt war. Er musste mithin durch einen anderen Richter vertreten werden.
2.) Vertretungsbefugt waren zunächst nur die „regelmäßigen“ Vertreter der ständigen Kammermitglieder. Diese sind gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 I GVG durch das Präsidium des Landgerichts schon vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen. Die insoweit im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1953 vorgesehene Regelung wird dadurch unklar, dass sie eine Einschränkung enthält („soweit nicht eine andere Anordnung ergeht“). Mit dieser Wendung konnte eine, der Bestimmung des § 63 Abs. 2 GVG entsprechende, Anordnung des Präsidiums kaum gemeint sein; denn es bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung dieser Möglichkeit im Präsidialbeschluss, weil insoweit bereits der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen hat. Es ist daher der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass dem Landgerichtspräsidenten durch den Geschäftsverteilungsplan die Befugnis eingeräumt werden sollte, unter Übergehung der (zur Vertretung berufenen) Beisitzer der 3. Strafkammer andere Vertreter zu bestellen. Eine solche Anordnung wäre aber unter allen Umständen gesetzwidrig. Selbst das Präsidium kann nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG im Laufe des Geschäftsjahres von der vorher getroffenen Regelung abweichen. Hiervon abgesehen steht gemäß § 64 Abs. 1 GVG die Bestimmung der regelmäßigen Vertreter nur dem Präsidium selbst zu (lediglich für den Fall, dass auch die berufenen Vertreter verhindert sind, darf der Landgerichtspräsident einen zeitweiligen Vertreter bestellen; § 67 GVG). Denn dem Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesenen Aufgaben selbst wahrzunehmen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts daher bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, sind die dem Präsidium vom Gesetz übertragenen Befugnisse nicht weiter übertragbar. Dies gilt unabhängig von der Größe des jeweiligen Landgerichts; gerade um die Handlungsfähigkeit des Präsidiums eines großen Landgerichts zu sichern, ist durch die Neufassung der Vorschrift des § 64 Abs. 3 GVG die Zahl seiner Mitglieder begrenzt worden (vgl. BGH in 2 StR 162/52 vom 6.1.1953).
Die sich aus seiner unklaren Fassung ergebenden Bedenken gegen den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums machen diesen jedoch nicht in dem Sinne unwirksam, dass von einem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vertreterbestimmung durch das Präsidium gesprochen werden kann. Denn immerhin ist ausdrücklich angeordnet worden, dass die Beisitzer der 3. Großen Strafkammer zur Vertretung der Beisitzer der 5. Großen Strafkammer berufen sein sollten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann der Geschäftsverteilungsplan so angesehen und behandelt werden, als sei in ihm der wiedergegebene, bedenkliche Zusatz nicht enthalten. Denn aber ergibt sich folgendes:
a) Der Landgerichtspräsident hat – unter Angabe der Gründe – dienstlich erklärt, die regelmäßigen Vertreter seien ebenfalls an der Wahrnehmung der Sitzung gehindert gewesen; dies habe er vor Bestellung eines Vertreters gemäß § 67 GVG geprüft (der Wortlaut dieser Verfügung wird nicht mitgeteilt).
Nun wird zwar die Justizverwaltung im Allgemeinen den Nachweis für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer Kammer mit einem zeitweiligen Vertreter nur dann führen können, wenn in der Verfügung, durch die der zeitweilige Vertreter bestellt wurde, die Behinderungsgründe der regelmäßigen Vertreter (sowie des ordentlichen Kammermitgliedes) genau niedergelegt worden sind. Im vorliegenden Falle brauchte das Revisionsgericht dem jedoch nicht nachzugehen, weil sich entweder aus der Art der Behinderungsgründe oder aus besonderen zeitlichen Umständen ergab, dass die Gründe anderweit aktenmäßig festlagen.
Sie genügen auch den rechtlichen Anforderungen des Merkmales der „Verhinderung“ im Sinne des § 67 GVG.
aa) Der zunächst zur Vertretung berufene beauftragte Richter ███ war in der fraglichen Zeit beurlaubt und konnte aus diesem Grunde seinen Vertretungspflichten in der 5. Großen Strafkammer nicht nachkommen.
bb) Auch Landgerichtsrat ████ war verhindert, die Vertretung des erkrankten Landgerichtsrats ████ zu übernehmen.
Das Merkmal der „Verhinderung“ ist im Gesetz nicht näher bestimmt und muss daher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gedeutet werden. Es umfasst jede rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters (vgl. BGH 2 StR 53/51 vom 6.4.1951 und RGSt 56, 64, 62, 274). Eine solche tatsächliche Unmöglichkeit, als Richter in der vorliegenden Sache tätig zu sein, hat hier nach der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vorgelegen, weil Landgerichtsrat █████ durch die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte seiner eigenen Strafkammer voll in Anspruch genommen war, am Tage des Beginns der Hauptverhandlung hatte erst seine ihm neuen Dienstgeschäfte in der 3. Strafkammer übernommen und benötigte mithin eine gewisse Zeit zur Einarbeitung. Der Erledigung dieses Pflichtenkreises kommt aber die gleiche Bedeutung bei, wie beispielsweise der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes in der eigenen Strafkammer oder dem Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe in einer besonders schwierigen Strafsache. In allen Fällen dieser Art ist davon auszugehen, dass der zur Vertretung berufene Richter durch die Erfüllung der ihm zunächst obliegenden Dienstpflichten in der eigenen Strafkammer so stark in Anspruch genommen wird, dass er außerstande ist, nebenher noch seinen Vertreteraufgaben zu genügen. Es liegt dann ein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters, mithin der „Verhinderung“ im Sinne des Gesetzes vor.
Die beiden zu regelmäßigen Vertretern der Beisitzer der 5. Strafkammer bestellten Richter konnten somit in der Hauptverhandlung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mitwirken. Weitere ständige Vertreter hatte das Präsidiun des Landgerichts aber nicht bestimmt. Soweit die Revision eine Vertretung durch Landgerichtsdirektor Dr. █ in Betracht zieht, sind ihre Ausführungen abwegig. Die Vertreterbestellung im Geschäftsverteilungsplan bezog sich nur auf die Beisitzer der 3. Strafkammer; Landgerichtsdirektor Dr. █ war aber Vorsitzender dieser Strafkammer.
b) Infolge der dargelegten Verhinderung der regelmäßigen Vertreter lag es – wie erwähnt – dem Landgerichtspräsidenten ob, einen zeitweiligen Vertreter ohne Anrufung des Präsidiums zu bestimmen. Von diesem Rechte hat er am 31. Dezember 1952 durch die Bestellung des beauftragten Richters █████ ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
Aus dem Umstande, dass die Bestellungsverfügung von seinem Vertreter unterschrieben worden ist, können keine Bedenken hergeleitet werden. Die Bestimmung des § 66 Abs. 2 GVG gibt die Möglichkeit des Handelns durch Vertreter ausdrücklich vor, und zwar auch für den Fall des Tätigwerdens im Rahmen der Befugnisse des § 67 GVG.
Gegen die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung der 5. Großen Strafkammer in dieser Sache ergeben sich nach alldem keine Bedenken.
II.
Die Revision rügt weiterhin, dass die schriftlichen Urteilsgründe erst am 16. März 1953 zu den Gerichtsakten gelangt seien, obwohl die mündliche Urteilsverkündung bereits am 12. Februar 1953 erfolgt sei. Dieser Verletzung der Bestimmung des § 275 Abs. 1 StPO komme deshalb eine besonders schwerwiegende Bedeutung bei, weil im vorliegenden Falle nebenher auch noch ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 268 Abs. 3 StPO vorliege; die Verkündung des Urteils sei ausgesetzt gewesen.
Die tatsächlichen Angaben der Revision sind zutreffend. Sie können jedoch das Rechtsmittel nicht begründen.
Jedenfalls auf den vorliegenden Fall treffen die für die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebenden Gründe noch zu; danach berechtigt eine Überschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO noch nicht zu Zweifeln an der Beurkundungswirkung der Urteilsgründe (vgl. u. a. BGH in NJW 1951, 970). Die hier in Rede stehende Fristüberschreitung ist verhältnismäßig gering und kann daher keine Bedenken dagegen erwecken, dass die aus der Erinnerung und unter Heranziehung von Notizen gefertigten – schriftlichen Urteilsgründe eine genaue und richtige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Erwägungen darstellen. Der Verteidiger räumt in seiner ersten Revisionsbegründung selbst ein, dass es sich hier um eine „umfangreiche Materie“ (sechstage Hauptverhandlung) handele; in solchen Fällen wird der Tatrichter aber zumeist nicht in der Lage sein, die Urteilsgründe pünktlich zu den Akten zu bringen. Eine Frist von einem Monat ist dann keineswegs ungewöhnlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte für den Fall einer ganz außergewöhnlichen Fristüberschreitung durchgreifen oder nicht.
Der Revision ist nicht klar zu entnehmen, warum sie in dem nebenhergehenden Abweichen von der Vorschrift des § 268 Abs. 3 StPO eine Verstärkung ihrer Auffassung findet. Mit dem Worte „tunlichst“ bringt gerade diese Bestimmung unabhängig davon, dass sie auch aus weiteren Gründen nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, zum Ausdruck, dass sie dem Gericht keine allgemeine Bindung auferlegen will. Dann aber eignet sie sich auch nicht zur Begründung der Revisionsmeinung.
III.
Abwegig ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 261 StPO sei dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer nach Unterbrechung der Sitzung – am 12. Januar 1953 – noch eine Zeugin vernommen und vereidigt habe. Eine Behauptung des Inhalts, dass dieser Verfahrensvorgang in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers oder einer anderen gemäß § 226 StPO zur Anwesenheit verpflichteten Person stattgefunden habe, stellt die Revision nicht auf. Sie stützt ihr Vorbringen vielmehr ausschließlich auf Folgerungen, die sie aus dem Inhalte der Sitzungsniederschrift zieht.
Das Protokoll des zweiten Hauptverhandlungstages vom 12. Januar 1953 ergibt insoweit folgendes:
1.) Die Verhandlung wird unterbrochen. 2.) Neuer Termin am 21. Januar 1953, 9 Uhr, Saal 238. 3.) Für diesen Termin sind die Angeklagten, Verteidiger und folgende Zeugen mündlich geladen... 4.) Dem Zeugen ███████████ soll schriftlich aufgegeben werden... 6.) Zeugin ████████████████ Zur Person: Ich heiße Marianne ████████████████, bin 34 Jahre alt, Studentin in Berlin, mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Die Zeugin wurde zur Sache vernommen. Die Zeugin leistete den Zeugeneid. Fortsetzung am 21. Januar 1953, 9 Uhr.
gez. Dr. █
Danach geht die Rüge der Revision aus mehreren Gründen fehl.
1.) Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass der Inhalt eines Gerichtsbeschlusses nicht schon ohne weiteres mit seiner Verkündung verwirklicht wird; Verkündung und Ausführung sind voneinander zu trennen und werden fast stets zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden. Das trifft auch auf solche Beschlüsse zu, in denen Vertagung oder die Aussetzung einer Hauptverhandlung angeordnet wird. Die Hauptverhandlung dauert mithin stets so lange fort, bis der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er entsprechend dem vorher bekanntgegebenen Willen des Gerichts die Sitzung nunmehr schließt. Es mag zugegeben werden, dass im Allgemeinen die Ausführung des Gerichtsbeschlusses der Verkündung unmittelbar nachfolgt. Im vorliegenden Falle aber hat der Vorsitzende, wie der Inhalt der Sitzungsniederschrift klar ergibt, eine solche Erklärung erst nach der Vernehmung der Zeugin ████████████████ abgegeben („Fortsetzung am 21. Januar 1953, 9 Uhr“).
2.) Selbst wenn man aber mit der Revision der Aufffassung wäre, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung trete mit Beendigung der Beschlussverkündung von selbst ein, würden die Folgerungen des Beschwerdeführers unzutreffend sein. Denn es kommt nicht darauf an, ob vor der Zeugenvernehmung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hatte, sondern darauf, ob alle Verfahrensbeteiligten der Vernehmung beiwohnten. Wie erwähnt, behauptet aber selbst die Revision nicht das Gegenteil. Soweit in der Sitzungsniederschrift ein Hinweis auf die Wiederaufnahme der Verhandlung fehlen sollte, wäre dies unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung niemals auf einem Protokollfehler beruhen kann.
IV.
Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO bleibt ohne Erfolg. Die insoweit von ihm vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen sind in sich widersprüchlich und überdies unklar. Weiterhin fehlt dieser Rüge es an der nötigen Bestimmtheit.
1.) Die Revision verweist ohne nähere Inhaltsangabe auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, der seinerseits auf eine frühere Schutzschrift des Verteidigers Bezug nimmt. Sie behauptet, über diesen Beweisantrag sei nicht entschieden worden. Zugleich trägt sie aber vor, dass die Strafkammer einen Teil der im Beweisantrag genannten Zeugen geladen und vernommen habe. Mindestens insoweit hat daher eine gerichtliche Entscheidung – und zwar zu Gunsten des Angeklagten – stattgefunden.
2.) Da die Schutzschrift, auf die – wie erwähnt – der Beweisantrag Bezug nimmt, zu den verschiedensten Beweisthemen eine große Anzahl von Zeugen anführt, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in seiner Revisionsbegründung mindestens die Namen der zu Unrecht nicht vernommenen Zeugen mitzuteilen. Von einer Ausnahme abgesehen, fehlt es hieran. Die Rechtsmittelbegründung genügt daher den Voraussetzungen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Denn sie ermöglicht von sich aus keine Nachprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers.
Hiervon abgesehen ist eine Untersuchung des Revisionsvorbringens auch deshalb unmöglich, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, dass er seine Rüge nicht auf sämtliche unvernommen gebliebenen Zeugen erstrecken will. Seine Begründung zu der in Rede stehenden Beanstandung schließt nämlich mit folgendem Satze:
„Dass auch im Übrigen einem Teil dieser Beweisanträge nicht entsprochen wurde und dass es auch insoweit an einem Beschluss fehlt, sei nur der Vollständigkeit halber vorgetragen.“
Da diese Einschränkung ihrem Umfange nach durchaus unbestimmt ist, lässt sich auch der Umfang des Revisionsangriffes nicht feststellen. Abgesehen von den anderen, bereits erörterten Unzulänglichkeiten der in Rede stehenden Beanstandung, fehlt es ihr mithin auch an der nötigen Bestimmtheit.
3.) Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe unter allen Umständen die Nichtvernehmung des in der Rechtsmittelbegründung als Beispiel namentlich aufgeführten ██████████ rügen wollen, so würde die angefochtene Entscheidung insoweit auf dem Fehlen eines Beschlusses jedenfalls nicht beruhen.
a) Dieser Zeuge war einmal dafür benannt worden, dass ein ständiger Wechsel der zur Teilnahme an der Schulspeisung Berechtigten stattgefunden habe und dass daher die zahlenmäßigen Angaben der Anklage unzuverlässig seien. Hierdurch sollte mittelbar bewiesen werden, der Angeklagte habe keine überhöhte Anzahl von Essensportionen unrechtmäßig abgerechnet.
In diesem Punkte hat das Gericht aber ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers den Beweis als nicht erbracht angesehen.
b) Zum anderen sollte der Zeuge ██████████ Bekundungen darüber machen, dass in der Schulspeisung wöchentlich dreibis viermal süße Speisen, in der Mensa hingegen ständig Fleisch- oder Eiergerichte ausgegeben worden seien. Nach Auffassung der Verteidigung wurde hierdurch die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Entnahme von Lebensmitteln der Schulspeisung für mindestens 3 bis 4 Wochentage ausgeschlossen.
Auch die Übergehung dieses Beweisantrages kann das angefochtene Urteil nicht berührt haben. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten lediglich zur Last, er habe „wöchentlich ein- bis zweimal“ Lebensmittel der Schulspeisung unrechtmäßig für das Mensa-Essen verwendet (UA S. 18). Selbst wenn mithin der Zeuge ██████████ ██ dem von der Verteidigung gewünschten Sinne ausgesagt hätte, würde mithin der Bestand des Urteils nicht gefährdet werden, zumal der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass er wiederholt verwendbare Reste der Schulspeisung dem Mensa-Essen bestimmungswidrig beigegeben hatte.
V.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch keine Verletzung der Vorschriften der §§ 245, 244 Abs. 2 StPO zu erkennen.
1.) Der Beschwerdeführer nimmt insoweit auf folgende, durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Tatsachen Bezug:
Der Zeuge ████████████ war ordnungsgemäß zu der Hauptverhandlung geladen worden, kam jedoch dieser Ladung nicht nach. Er wurde daher im Verlaufe der mehrtägigen Verhandlung vorgeführt, weigerte sich aber wiederholt, eine Aussage zu machen. Er erklärte nur, dass er an der Tat des ██████ ██ in keiner Weise beteiligt sei. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, er könne gemäß § 70 Abs. 1 StPO bestraft werden, erwiderte er: „Meinetwegen können Sie das ja.“ Auf Antrag der Staatsanwaltschaft – die Verteidigung gab keine Erklärung ab – wurde daraufhin die Beugehaft für die höchstzulässige Dauer verhängt und der Zeuge überdies in eine Ordnungsstrafe wegen Aussageverweigerung genommen. Nebenher erfolgte noch eine Bestrafung wegen ungebührlichen Verhaltens vor Gericht (drei Tage Haft). Nach Verkündung dieser Beschlüsse wurde der Zeuge „abgeführt“. Seine Haftentlassung erfolgte erst nach Verkündung des Urteils. Ein nochmaliger Versuch zur Vernehmung des Zeugen in diesem Verfahren wurde nicht unternommen.
In den Urteilsgründen nimmt das Landgericht zu dem Verhalten und zu der Bedeutung des Zeugen wie folgt Stellung:
„Der Zeuge ████████████, der sich dem Erscheinen vor Gericht entzogen und nur infolge einer Festnahme in einer anderen Sache vorgeführt werden konnte, hat von vornherein die Antwort auf alle Fragen des Gerichts, insbesondere auch darüber, ob er etwas von einem Verkauf von Büchsenfleisch an die Inhaber der Fleischerei Eheleute ██████ wisse, verweigert; die Kammer hatte den Eindruck, dass das Nichterscheinen vor Gericht und die Aussageverweigerung auf Beeinflussung von irgendeiner Seite zurückzuführen seien.“
2.)
a) Die Bestimmung des § 245 StPO, auf deren Verletzung sich die Revision zunächst beruft, setzt voraus, dass die vorgeladenen und erschienenen Zeugen als Beweismittel auch verwendbar sind (vgl. BGH in 5 StR 891/52 vom 15.9.1953). Hieran fehlte es in Bezug auf den Zeugen ████████████ schon deshalb, weil dieser wegen seines ungebührlichen Verhaltens und die hierdurch notwendig gewordene sofortige Vollstreckung der verwirkten Haftstrafe aus dem Gerichtssaal entfernt werden musste.
Davon abgesehen war er auch aus dem Grunde nicht als Zeuge „verwendbar“, weil er trotz mehrfacher Bemühungen des Gerichts seine Aussage hartnäckig verweigert hatte, so dass die Verhängung einer Beugehaft notwendig wurde.
Die Frage, ob die Beugehaft unter Umständen zu einem Erfolg geführt, den Zeugen mithin wieder „verwendbar“ gemacht hätte, spielt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 245 StPO keine Rolle; denn jedenfalls war er dann kein erschienener Zeuge mehr.
b) Allerdings liegt es in solchen Fällen nahe, an die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass der Tatrichter die Verhandlung vertagen muss, um den etwaigen Erfolg der Beugehaft abzuwarten. In diesem Sinne verläuft auch die von der Revision ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Hier kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Wie die oben wiedergegebenen Urteilsgründe ausweisen, sollte der Zeuge ████████████ ausschließlich über belastende Umstände, mithin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aussagen. Die von ihm geforderten Bekundungen betrafen nur den Anklageinhalt, den die Strafkammer als nicht erwiesen angesehen hat. Der den Angeklagten beschwerende Teil des Urteils beruht mithin auf einer etwaigen Unterlassung des Tatrichters nicht.
Ob aber bei einer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft die Aufklärungsrüge Erfolg gehabt hätte, ist hier nicht Gegenstand der Entscheidung.
Vom Standpunkt der Beachtung der Rechte des Angeklagten musste sich dem Gericht jedenfalls die Vernehmung des Zeugen nicht aufdrängen.
Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus den in der Hauptverhandlung von den jeweiligen Beteiligten gestellten Anträgen. Während die Staatsanwaltschaft um Anordnung der Beugehaft bat, stellte der Angeklagte keine Anträge. Selbst in der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer die Bedeutung des Zeugen ████████████ für die Entscheidung nicht anders begründen können als damit, dass die Strafkammer – wie sich aus der Anordnung der Beugehaft ergebe – diesen Zeugen für bedeutungsvoll gehalten habe. Wie dargelegt, kann er im vorliegenden Falle hiermit keinen Erfolg der Aufklärungsrüge herbeiführen.
VI.
Fehl geht schließlich auch die Verfahrensbeanstandung der Revision, der Tatrichter habe einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt.
Die Strafkammer hat – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – gegen die Wahrunterstellung nicht verstoßen. Sie hat stets berücksichtigt, dass der Angeklagte auch dann, „wenn dem ausgegebenen Mensa-Essen Schulspeisungslebensmittel zugesetzt wurden, auf der Basis von 0,60 DM pro Person kalkuliert und hergestellt“ hatte. Dass sie trotzdem zu anderen als von dem Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gelangt ist, lag durchaus im Bereich der ihr zustehenden Beweiswürdigung. Mit Rechtsgründen sind diese Folgerungen daher nicht angreifbar.
Sachbeschwerde:
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ließ keine Rechtsmängel erkennen.
Soweit der Angeklagte im Zusammenhang mit der Erörterung einer Verfahrensrüge Angriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges erhebt, wenden sich diese Ausführungen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher unzulässig.
Die Revision des Angeklagten ██ war mithin in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Börker |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 53/51 · 06.04.1951Revision: Nachprüfung der Bestellung eines zeitweiligen Richters bei Verhinderung (§§ 66, 67 GVG)
- BGH · 2 StR 162/52 · 06.01.1953Unwirksame Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten zur Geschäftsverteilung – Aufhebung wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung
- BGH · 5 StR 891/52 · 15.09.1953Revisionen in Wirtschaftsstrafverfahren verworfen – Beweiserwägungen und Verfahrensfragen