Revisionen in Wirtschaftsstrafverfahren verworfen – Beweiserwägungen und Verfahrensfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 891/52
- Datum
- 15.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Gericht, einem Zeugen die Vereidigung zu ersparen, genügt es, wenn aus dem Zusammenhang und früheren Beschlüssen für alle Beteiligten klar hervorgeht, dass derselbe gesetzliche Grund vorliegt.
§ 245 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass ein vorgeladener Zeuge als Beweismittel verwendbar ist; macht sich ein Zeuge durch ungebührliches Verhalten unverwendbar, rechtfertigt der Abbruch der Vernehmung allein keine Verletzung der Vorschrift, wenn die Verteidigung keine Aussetzungs- oder Beweisanträge stellt.
Die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn die Streitfrage Rechtsfragen betrifft oder um wirtschaftliche Spezialfragen, die der zuständigen Kammer vertraut sind, sodass das Gericht die erforderliche Sachkunde hat.
Vorverfahrensprotokolle dürfen nicht ohne ordnungsgemäße Einführung als Beweismittel in die Hauptverhandlung verwertet werden; ihr Inhalt kann jedoch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, wenn er vom Angeklagten nicht bestritten wird.
Mittäterschaft kann auch in vorbereitenden Handlungen begründet sein; sie ist gegeben, wenn ein Beteiligter eigene tatbezogene Beiträge mit eigenem Tatinteresse und dem Willen zum Vorteil leistet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Industrie-Ofenbauer Albert K. ██ aus ██, geboren am ███████ 1900 in ███, 2.) den Rohproduktenhändler Hermann ██ aus ██, geboren am ██████ 1902 in ███ ████████, wegen Wirtschaftsvergehen,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Cy als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. April 1952 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte K. ist wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 500,- DM-West, und der Angeklagte ███ ist unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1951 gegen ihn erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 10.000,- DM-West verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend machen. Die Rechtsmittel greifen nicht durch.
I.
Gleichlautende verfahrensrechtliche Rügen beider Angeklagten:
1.) Eine Verletzung der Vorschriften der §§ 60 und 64 StPO sehen die Beschwerdeführer darin, dass die Strafkammer nach der erneuten Vernehmung des Zeugen ███████ seiner Vereidigung ohne ausreichende Begründung abgesehen habe.
Die Sitzungsniederschrift ergibt insoweit folgende Tatsachen:
Im Anschluss an die erste Vernehmung des Zeugen K. D. verkündete das Landgericht nach Anhörung aller Prozessbeteiligten den Beschluss, dass der Zeuge ██ „gemäß § 60 Abs. III StPO als Tatbeteiligter unbeeidigt“ bleibe. Im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens wurde der Zeuge nochmals vorgerufen und erneut zur Sache vernommen. Danach wurde folgender Beschluss verkündet: „Im Einverständnis aller Prozessbeteiligten bleibt der Zeuge K. D. auch über diese Aussage unbeeidigt.“
Dem Wortlaut nach enthält dieser Beschluss zwar keinen der in § 60 Nr. 3 StPO aufgeführten Gründe für eine Nichtvereidigung. Jedoch musste allen Beteiligten – insbesondere bei dem hier in Rede stehenden Zeugen – aus dem Zusammenhang mit dem ersten Beschluss klar erkennbar sein, dass die Vereidigung des ██ ████████████ des zweiten Teiles seiner Aussage aus dem gleichen gesetzlichen Grunde unterblieb, wie ihn der erste Beschluss aufführte. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle schon aus dem Worte „auch“. Die Hervorhebung des „Einverständnisses“ der Prozessbeteiligten aber sollte nur zum Ausdruck bringen, dass sie vor Verkündung des Beschlusses gehört worden waren.
Beiden Beschwerdeführern waren somit nach der Verkündung des beanstandeten Beschlusses die – im Übrigen rechtlich zutreffenden – Erwägungen des Gerichts, auf denen die Maßnahme beruhte, bekannt. Nur hierauf aber kommt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes an. Die erörterte Rüge greift daher nicht durch.
2.) Weiterhin ergeben sich auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Sinne des § 245 StPO daraus, dass die Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Borsich abgebrochen wurde.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte Borsich, nachdem er durch den Vorsitzenden auf seine Aussagepflicht hingewiesen worden war, in brüllendem Tone erklärt, „dass er zur Sache überhaupt nichts mehr zu sagen habe“. Daraufhin wurde gegen ihn wegen Ungebühr eine Haftstrafe verhängt und sofort vollstreckt, ohne dass es zu einer weiteren Vernehmung dieses Zeugen kam.
Die deswegen unter Berufung auf § 245 StPO erhobene Rüge geht fehl:
Die Bestimmung des § 245 Abs. 2 setzt – wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist – voraus, dass die vorgeladenen und erschienenen Zeugen als Beweismittel auch verwendbar sind (vgl. u. a. Löwe-Rosenberg zu § 245 StPO). Hieran fehlte es hinsichtlich des Zeugen B., weil dieser wegen seines ungebührlichen Verhaltens sofort aus dem Gerichtssaal entfernt werden musste. Der Zeuge wäre mithin erst am darauffolgenden Tage wieder „verwendbar“ gewesen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 245 StPO ist dies aber ohne Bedeutung. Die Angeklagten hätten, sofern sie erwarteten, dass der Zeuge Wichtiges zu bekunden hatte und zu einer Aussage auch zu bewegen sein würde, durch entsprechende Aussetzungs- und Beweisanträge auf das Gericht einwirken müssen. Hieran fehlt es.
3.) Nicht zu beanstanden ist auch der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Beweisantrag des Angeklagten ██ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt wurde. In der Begründung dieses Beschlusses hatte das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es selbst die erforderliche Sachkunde besitze, um zu beurteilen, ob der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 6 Abs. II WStG verwirklicht habe. Soweit der gestellte Beweisantrag nicht überhaupt nur Rechtsfragen betraf, deren Beurteilung dem Gericht allein oblag (so dass sich die Anrufung eines Sachverständigen von vornherein erübrigte), handelte es sich um solche Wirtschaftsfragen, die der mit der Aburteilung befassten Spezialkammer aus einer großen Anzahl anderer Verfahren vertraut sein mussten. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses entspricht daher in jeder Hinsicht der Vorschrift des § 244 Abs. IV StPO.
II.
Revision des Angeklagten ███
1.) Abwegig ist die Auffassung der Revision, die Strafklage sei durch die in dem angefochtenen Urteil erwähnte frühere Verurteilung verbraucht. Insoweit handelt es sich um das dem Senat unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/50 bekannte Verfahren, das ganz andere Vorgänge zum Gegenstand hatte, als sie hier in Rede stehen. Unter diesen Umständen kommt es auf das zeitliche Verhältnis beider Tatbestände nicht an.
2.) Die in der Strafsache gegen W. vom Angeklagten K. gemachten Zeugenaussagen sind in dem vorliegenden Verfahren nicht verwertet worden, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich hervorhebt. Schon hieran scheitert die diesbezügliche Rüge. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil, dass die Feststellung, 60 t Altblei seien nach dem Osten verbracht worden, auf Grund der Einlassung des Angeklagten ███████ in dem vorliegenden Verfahren getroffen worden ist. In der Strafsache gegen W. hatte er als Zeuge die Menge auf über 100 t beziffert.
3.) Dass der Angeklagte ███ im Vorverfahren zunächst geleugnet hatte, die Zeugen ██████, ██ und ██ zu kennen, wird in dem angefochtenen Urteil erwähnt (UA S. 12). Es kommt insoweit nicht darauf an, in welchem Teil des Urteils sich die Feststellungen befinden.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Protokolle des Vorverfahrens in der Hauptverhandlung nicht ohne Weiteres als Beweismittel hätten verwendet werden dürfen. Ein Verfahrensverstoß insoweit steht jedoch nicht fest; denn es ist möglich, dass der Inhalt dieser Niederschriften durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und von dem Angeklagten nicht bestritten worden ist, wofür im Übrigen auch der Urteilszusammenhang spricht.
4.) Widersprüche sind in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten. Die insoweit erhobenen Angriffe gehen an den Urteilsfeststellungen vorbei oder enthalten neuen Tatsachenvortrag, mit dem der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufklärungsrüge lässt es an der erforderlichen Angabe der Beweismittel fehlen. Soweit sie sich aber auf den Zeugen ██ ███████ bezieht, ist sie abwegig, weil dieser Zeuge von der Strafkammer gehört worden ist.
5.) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Mittäterschaft des Angeklagten ███ lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass eine solche Teilnahme auch in einer Vorbereitungshandlung bestehen kann.
6.) Auf Grund der allgemeinen Sachlage war weiterhin noch folgendes zu beachten:
Die am 4. Oktober 1951 in der Sache 1 Wi KLs 4/51 verhängte Strafe hätte an sich nicht zur Gesamtstrafenbildung in dem angefochtenen Urteil verwertet werden dürfen, weil sie damals noch nicht rechtskräftig war. Inzwischen hat aber der erkennende Senat durch Beschluss vom 16. Juni 1953 unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/52 die Revision des Angeklagten ██ ███ offensichtlich unbegründet verworfen, so dass die Rechtskraft eingetreten ist. Der frühere Rechtsfehler kann sich daher nunmehr weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten auswirken (vgl. u. a. BGH in 2 StR 172/52 vom 19.5.1953).
Nach alldem war die Revision des Angeklagten ██████ in vollem Umfange zu verwerfen.
III.
Revision des Angeklagten K.
1.) Zu Unrecht vermisst die Revision zu den verschiedenen Taten die Feststellung, dass der Transport ohne Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgt sei. Wenn dies auch nicht bei jeder einzelnen Metallmenge ausdrücklich hervorgehoben worden ist, so ergibt es sich doch klar aus dem Urteilszusammenhang in Verbindung mit den bei der rechtlichen Würdigung enthaltenen allgemeinen tatsächlichen Ausführungen.
2.) Die Annahme der Mittäterschaft unterliegt auch im Falle K. keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat diese Frage eingehend erörtert und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass ██ █████ die Tat des W. nicht nur als Gehilfe unterstützen wollte, sondern seine „Tatbeiträge im Hinblick auf den aus dem illegalen Geschäft zu erwartenden Gewinn mit eigenem Tatinteresse leistete“.
Da auch sonst Rechtsfehler nicht zu erkennen waren, musste die Revision des Angeklagten █████ ebenfalls in vollem Umfange verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Dr. Siemer |