Revision verworfen: Juristische Person wegen ungenehmigtem West‑Ost‑Handel verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/52
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Juristische Personen sind nach der Devisenverordnung strafrechtlich belangbar und können selbstständig wegen Devisenvergehen verfolgt und bestraft werden.
Handlungen von Organen oder Vertretern einer juristischen Person im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gelten im Devisenstrafrecht als Handlungen der juristischen Person und sind ihr zuzurechnen.
Art. 1 Nr. 2(b) der Devisenverordnung ist nicht lediglich ergänzend anzuwenden, sondern erfasst eigenständig Tatbestände des ungenehmigten Verkehrs.
Die Anordnung der Ersatzeinziehung zur Entziehung des durch die strafbare Handlung erzielten wirtschaftlichen Vorteils findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der Devisenverordnungen in Verbindung mit § 20 OWiG.
Die Belastung schuldloser Gesellschafter durch Geldstrafe oder Einziehung ist nicht unbillig, wenn ihnen mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem strafbaren Geschäft zugeflossen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die ██ ██ ██████████████████████████ für Metalle, Lumpen und Papier mit beschränkter Haftung in ███████, vertreten durch den Geschäftsführer Hermann █████ aus B, - Sachbezeichnung: ████████ u. a. - wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 27. Oktober 1953
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Oktober 1951 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der frühere Mitangeklagte ██ war der einzige Geschäftsführer der ██ Großhandelsgesellschaft für Metalle, Lumpen und Papier mit beschränkter Haftung in ████. Er ist an dem Stammkapital von 37.000 DM-W mit einer Stammeinlage von 27.000 DM-W beteiligt. Außer ihm sind noch zwei Gesellschafter vorhanden. Im Frühjahr 1951 verkaufte er namens der Gesellschaft mindestens 60 t Altzink zu einem Preis von 2,50 DM-W je Kilogramm an den im Sowjetsektor ansässigen Kaufmann B. ohne Genehmigung und ließ die Ware in der Zeit vom 30. März bis 12. April 1951 mit Kraftfahrzeugen nach einem Lagerplatz in Lichtenberg (Sowjetsektor) schaffen. Der frühere Mitangeklagte ██ ██████ hat das Geschäft vermittelt und nahm an den meisten Transporten teil.
Die ██ Großhandelsgesellschaft mbH ist auf Grund des Art. 1 Nr. 1(d), (g), Nr. 2(b), Art. 8 Nr. 1, 4 der Berliner DevisenVO vom 15.7.1950 (VOBl I 304) in Verbindung mit Art. 5 Nr. 2(b) der Verordnung Nr. 503 vom 19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) und § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Geldstrafe von 10.000 DM-W verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner nach § 41 WStG (aF) eine Ersatzeinziehung in Höhe von 10.000 DM-W gegen die ██ GmbH und gegen die früheren Mitangeklagten ███ und ██████████████████ – für die die drei Betroffenen als Gesamtschuldner, ██ jedoch nur in Höhe von 7.500 DM-W haften – verhängt.
Die Revision der ██ Großhandelsgesellschaft mbH macht Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.
Die Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; denn die den Mangel enthaltenden Tatsachen sind nicht angegeben.
Auch die sachlich-rechtliche Rüge hat keinen Erfolg.
I.) Abschluss und Durchführung des ungenehmigten Geschäfts erfüllen den Tatbestand des Art. 1 Nr. 1(d) und Nr. 2(b) der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (VOBl I 304). Die Einwendungen der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet; insbesondere gilt Art. 1 Nr. 2(b) nicht etwa nur ergänzend, soweit die in Nr. 1 desselben Artikels aufgeführten Fälle nicht vorliegen.
Ob die Tat auch unter Art. 1 Nr. 1(g) der Verordnung fällt, kann unentschieden bleiben. Die Beschwerdeführerin ist nur wegen einer Wirtschaftsstraftat verurteilt worden. Die Strafzumessung kann nicht dadurch beeinflusst sein, dass das Landgericht auch die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1(g) bejaht hat.
II.) Wie das Landgericht mit Recht dem Art. 4 der Devisenverordnung vom 15.7.1950 entnommen hat, können juristische Personen selbständig wegen Devisenvergehens verfolgt und bestraft werden.
1.) Sie können zwar nicht unmittelbar selbst handeln, sondern werden dabei durch natürliche Personen vertreten. Welche dies sind, ergibt sich aus Art. 8 Nr. 5 der Verordnung. Diese Bestimmung nennt u. a. Vorstandsmitglieder. Sie werden, wenn sie „in dieser Eigenschaft“, d. h. als die für die juristische Person Handelnden, an einer von ihr begangenen strafbaren Handlung teilnehmen, nicht nur als Gehilfen, sondern als Täter bestraft. Ihre im Rahmen ihrer Obliegenheiten vorgenommenen Handlungen gelten im Devisenrecht auch strafrechtlich als Handlungen des hinter ihnen stehenden Personenverbandes. Der Senat hat alles dies in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 27. Oktober 1953 – 5 StR 123/52 – ausführlich begründet. Es wird darauf verwiesen. Als Geschäftsführer war der frühere Mitangeklagte ██ Vorstandsmitglied im Sinne des Art. 8 Nr. 5 der Verordnung. Er war sogar der einzige Geschäftsführer, bildete also allein den Vorstand.
Da er das Geschäft im Rahmen seiner Vertretungsmacht für die Beschwerdeführerin abgeschlossen und durchgeführt hat, muss sie es sich auf dem Gebiete des Devisenstrafrechts als ihre Handlung zurechnen lassen.
2.) Dies führt entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb zu einem unbilligen Ergebnis, weil die Auswirkungen der Geldstrafe schuldlose Gesellschafter mittreffen könnten.
Die Beschwerdeführerin hatte mindestens 60 t Altzink für etwa 3 DM-W je Kilogramm aufgekauft. Im März 1951 war der durchschnittliche Preis in Westberlin auf 2,10 DM-W gefallen. Wegen des sinkenden Preises war der Absatz schwierig. Durch den Verkauf in den sowjetischen Sektor konnte die Beschwerdeführerin nicht nur die gesamte Menge von mindestens 60 t in sehr kurzer Zeit abstoßen, sondern bei dem Verkaufspreis von 2,50 DM-W gegenüber dem Westberliner Tagespreis einen Vorteil von 0,40 DM-W je Kilogramm, insgesamt also von 24.000 DM-W erzielen. In dieser Höhe wendete sie durch das verbotene Geschäft Verluste aus der ungünstigen Westberliner Preisentwicklung ab. Es ist nicht unbillig, sondern nur gerecht, wenn ihr mindestens dieser Vorteil wieder entzogen wird. Dies geschieht durch die Geldstrafe von 10.000 DM und die Ersatzeinziehung von 10.000 DM nur zum Teil, und selbst dann nicht in voller Höhe, wenn auch die gegen den Geschäftsführer ██████ verhängte Geldstrafe von 2.000 DM berücksichtigt wird. Soweit schuldlose Gesellschafter durch die Auswirkungen der Geldstrafe mitbetroffen werden sollten, ist ihnen mittelbar auch der wirtschaftliche Nutzen des strafbaren Geschäfts zugutegekommen.
III.) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt schließlich die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG keinen rechtlichen Bedenken. Ob das ungenehmigte Verbringen von 60 t nicht sehr hochwertigen Altzinks in den Sowjetsektor im Februar 1951 geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, ist in erster Linie Tatfrage. Wie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird, brachte der illegale West-Ost-Handel mit Metallen zur Tatzeit eine besondere wirtschaftspolitische Gefahr mit sich. Das Landgericht legt auch mit Recht Gewicht darauf, dass es sich hier um eine erhebliche Menge handelte. Seine Entscheidung lässt sich daher nicht mit Rechtsgründen beanstanden.
IV.) Die Ersatzeinziehung hat eine einwandfreie Rechtsgrundlage in Art. 8 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 4 der Devisenverordnung vom 15.7.1950 und in Art. 5 Nr. 2(b) der Verordnung Nr. 503 vom 19.12.1950 (VOBl 1951 I 51) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.1952 (BGBl I 177 und GVBl I 655). Dieser ist inzwischen an die Stelle des vom Landgericht angeführten § 41 WStG (aF) getreten, und zwar auch auf dem Gebiete des Devisenrechts (vgl. BGH NJW 1953, 595 und Beschluss vom 13.2.1953 – 1 StR 708/52 –).
Koffka Sarstedt Geier pr. pr.
| Borker | Dr. | ||
| Schmitt |