Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 123/52
- Datum
- 21.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des §177 StGB liegt vor, wenn der Täter körperliche Kraftanwendung entfaltet, die zu Verletzungen oder sonstigen körperlichen Einwirkungen führt.
Das Nichtwissen eines Täters über zugleich durch Dritte ausgeübte Tätlichkeiten schließt die Bewertung seiner eigenen, selbständigen Gewaltanwendung nicht aus.
Wenn der Täter sich des ernsthaften Widerstandes des Opfers bewusst wird, ist er verpflichtet, die Tat sofort einzustellen; das Fortsetzen körperlichen Zwanges trotz dieser Erkenntnis begründet die Strafbarkeit nach §§177, 43 StGB.
Ein Faustschlag, der nicht der Abwehr dient, erfüllt den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§223 StGB); ein Rechtfertigungsgrund nach §53 StGB setzt einen tatsächlichen Angriff voraus, und die Überschreitung des erforderlichen Verteidigungsmaßes schließt die Rechtfertigung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 6. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurergesellen Hugo von ███ ██████ aus ███, geboren am ██████ 1931 in ██, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten von Allworden gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Juni 1951 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte Hugo von █████ ist durch Urteil des Landgerichts Stade vom 6.6.1951 wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft und wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70,— DM, ersatzweise zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt worden. In demselben Verfahren wurde gegen den Angeklagten KC wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten erkannt, während hinsichtlich der Mitangeklagten ██ Freispruch erfolgte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte von Allworden Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge, welcher der Erfolg zu versagen war.
I. Versuchte Notzucht
1. Objektiv ist die Zeugin SC einer von ihr als körperlichen Zwang empfundenen Gewaltseinwirkung durch den Angeklagten von AC ausgesetzt gewesen. Das Landgericht stellt insoweit fest, dass der Angeklagte sie am Handgelenk ergriff, die Zeugin auf die Chaise-longue „drückte“, sich auf sie legte und trotz ihres Hilferufs und ihrer durch die Trunkenheit zwar geschwächten, ständigen Abwehrversuche nicht von der Zeugin abließ. Das Maß der von dem Angeklagten von ███ entfalteten Kraft erhellt aus der weiteren Darlegung des angefochtenen Urteils, dass die Zeugin hierdurch „einen Teil ihrer Verletzungen“, Blutergüsse, Kratzeffekte usw. davongetragen habe. Zu Recht hat das Landgericht aus diesen allerdings unzusammenhängend über das Urteil verteilten Feststellungen auf eine selbständige Gewaltanwendung durch von ███████ im Sinne des § 177 StGB geschlossen, sodass – entgegen der Auffassung der Revision – das Nichtwissen des Angeklagten von AC über nebenhergehende Tätlichkeiten des ██████████████ █████ belanglos bleibt.
2. Auch die Ermittlung des inneren Tatbestandes lässt Rechtsfehler nicht erkennen. a) Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass dem Angeklagten von ███ zunächst unklar sein musste, ob die Zeugin █████ sich einem Geschlechtsverkehr widersetzen würde. Von ███ traf die ihm unbekannte Zeugin in seiner Wohnung an, begleitet von dem Mitangeklagten KC. Sowohl ihr Wesen – sie lallte laut – als auch ihre Bekleidung – der Schuh fehlte und die Strümpfe waren zerrissen – konnten dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermitteln, dass es sich um „ein junges, unbescholtenes Mädchen aus anständiger Familie“ handelte. Das Landgericht geht daher fehl, wenn es bei den anfänglichen gewaltsamen Bemühungen des Angeklagten, den Beischlaf zu vollziehen, diesem bereits die innere Erkenntnis unterstellt, er werde auf einen ernsthaften Widerstand stoßen. Insoweit sind die tatsächlichen Darlegungen unzureichend, um § 59 StGB auszuschließen. Indessen ist dieser Mangel nicht wesentlich, weil nach den weiteren substantiierten Feststellungen des Tatrichters der von der Zeugin – unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – geleistete Widerstand sowie die Hilferufe dem Angeklagten von A das Bewusstsein einer ernsthaften Abwehr vermittelten, ohne dass dieser von seinen Angriffen abließ. Hierzu wäre er aber sofort verpflichtet gewesen, unabhängig davon, welche Wertung von ██ der Zeugin beilegte; der Schutz des § 177 StGB steht jeder Frau zur Seite. Die Fortdauer des körperlichen Zwanges in der gewonnenen Erkenntnis eines geleisteten ernsthaften Widerstandes rechtfertigt somit im Ergebnis die vom Landgericht auch sonst ohne Rechtsirrtum festgestellte Strafbarkeit des von ███ aus §§ 177, 43 StGB. Sämtliche Einzelangriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiete.
II. Körperverletzung
Zutreffend hat weiterhin das angefochtene Urteil den der Zeugin Ha auf die Nase versetzten Faustschlag als einfache Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB gewürdigt. Für die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 53 StGB ist nichts ersichtlich, weil es an jedem „Angriff“ seitens der Zeugin fehlt, die den Angeklagten lediglich wegen der Lärmeinwirkung bzw. der Hilferufe der ███ zur Rede stellte. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe aus dem Betreten der Türschwelle durch die Zeugin während des Wortwechsels irrigerweise auf einen Angriff geschlossen, steht mit den Feststellungen des Landgerichts, dass der Faustschlag nicht zu Abwehrzwecken, sondern als „spontane Unmutsäußerung“ erfolgte, in Widerspruch. Abgesehen hiervon: würde auch die Überschreitung des gebotenen Maßes der vermeintlichen Verteidigung einem etwaigen Schuldausschließungsgrunde nicht mehr unterfallen.
Die Revision des Angeklagten von ████ war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |