Treffer
BGH Beschluss

Art.5 Abs.2(b) Gesetz Nr.33: Verweis auf aufgehobene WSG-Vorschriften durch OWiG ersetzen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 708/52
Datum
13.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Verfahren wegen Devisenzuwiderhandlung klärte der BGH die Auslegung von Art.5 Abs.2(b) des Gesetzes Nr.33 der Alliierten Hohen Kommission. Fraglich war, wie mit Verweisungen auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes umzugehen ist, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Der BGH entschied, dass an die Stelle aufgehobener Vorschriften die ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß treten. Die Vorinstanz entscheidet über die Rechtsbeschwerde weiter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit eine Verweisung in einem Gesetz auf Vorschriften eines aufgehobenen Gesetzes verweist, finden anstelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften eines nachfolgenden Gesetzes sinngemäß Anwendung.

2

Die Bestimmung, die Aufhebungen und Ersetzungen im Rahmen einer Gesetzesänderung anordnet, gilt auch für in anderen Rechtsakten enthaltene Verweisungen, sofern sich keine andere Auslegung ergibt.

3

Die Vorlage rechtlicher Auslegungsfragen an den Bundesgerichtshof ist nach §56 Abs.5 OWiG i.V.m. §121 Abs.2 GVG zulässig, wenn wesentliche Rechtsfragen zu klären sind.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Vorinstanz der Vorinstanz überlassen, wenn er lediglich eine übergeordnete Rechtsfrage zu klären hat.

Rubrum

In der Bußgeldsache gegen den Kaufmann Felix ██████ aus ██████, dort geboren am ██ ██ ████, wegen Devisenzuwiderhandlung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1953

Leitsatz

Soweit Art. 5 Abs. 2 (b) des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 verweist, die durch das Gesetz zur Änderung und Verlängerung dieses Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 188) aufgehoben sind, haben an Stelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 177) sinngemäß Anwendung zu finden (im Anschluss an 4 ARs 1/53 vom 28.1.1953).

Tenor

Soweit Art. 5 Abs. 2 (b) des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 verweist, die durch das Gesetz zur Änderung und Verlängerung dieses Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 188) aufgehoben sind, haben an Stelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 177) sinngemäß Anwendung zu finden.

Gründe

Ob die Vorlage des Oberlandesgerichts Freiburg zulässig war, kann zweifelhaft sein. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Juli 1952 (BayObLGSt 1952, 136; NJW 1952, 1106 Nr. 22) die Rechtsansicht, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, nur als Hinweis für das weitere Verfahren, nicht aber zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung ausgesprochen. Eine der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Freiburg entgegenstehende Ansicht ist zwar auch in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 25. Juni 1952 (Devisen-Rundschau 1952, S. 121) vertreten worden; doch war sie dort ebenfalls nicht die Grundlage der Entscheidung. Der Oberbundesanwalt hat deshalb die Vorlage für unzulässig gehalten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken durchgreifen; der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung 5 StR 763/52 vom 15. Oktober 1952 entschiedene Fall lag anders. Inzwischen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 28. Januar 1953 (4 ARs 1/53) den der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts entgegengesetzten Standpunkt eingenommen; seine Entscheidung beruht hierauf. Die Vorlage muss daher jedenfalls jetzt nach § 56 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG für zulässig erachtet werden.

Der jetzt beschließende Senat tritt der Ansicht des 4. Strafsenats bei. Dieser hat in dem angeführten Beschluss überzeugend dargelegt, dass die Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 188) unmittelbar oder sinngemäß auch für die in Art. 5 Abs. 2 (b) des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 gilt. Soweit also diese Vorschriften durch das erwähnte Gesetz vom 25. März 1952 aufgehoben sind, haben an ihrer Stelle die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß Anwendung zu finden.

Das war auszusprechen. Der Senat beschränkt sich auf die Klärung dieser Rechtsfrage; die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt dem Oberlandesgericht überlassen (BGHSt 2, 390, 395).

Dr. HeusingerGlanzmannDr. Heimann-Trosien
Dr. PeetzJagusch
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