Treffer
BGH Urteil

Unwirksame Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten zur Geschäftsverteilung – Aufhebung wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 162/52
Datum
06.01.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, weil der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts den Präsidenten ermächtigte, wegen Überlastung einer Kammer Fälle zuzuweisen. Der BGH hielt diese Delegation der dem Präsidium vorbehaltenen Befugnisse für rechtswidrig und erklärte die Zuweisung an eine andere Strafkammer für unwirksam. Wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Revisionsgericht prüft die Gesetzmäßigkeit von Aufstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplans.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium darf die ihm nach §§ 63 ff. GVG übertragenen Befugnisse zur Verteilung und Änderung der Geschäftsverteilung nicht auf den Präsidenten übertragen.

2

Eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, die den Präsidenten zum Vornehmen von Änderungen der Geschäftsverteilung ermächtigt, verstößt gegen das GVG und ist unwirksam.

3

Die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

4

Führt eine unwirksame Änderung der Geschäftsverteilung zur unvorschriftsmäßigen Besetzung einer Kammer, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund der unvorschriftsmäßigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO); die Verteilung der Geschäfte unter den Kammern berührt nicht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts als solchem.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. November 1951

Rubrum

Aktenzeichen: 2 StR 162/52

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Januar 1953

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Fritz ███ aus ███, geboren am ██████ 1915 in ███, wegen versuchter Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Das Präsidium kann den Präsidenten nicht ermächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs. 2 GVG bezeichneten Anordnungen zu treffen (wie RGSt 23, 166 ff.). 2.) Die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg für 1951 bestimmt in § 8:

„Der Landgerichtspräsident wird ermächtigt, 1. – 4. [...] 5. Im Laufe des Geschäftsjahres bei Überlastung einer Kammer die zur Behebung derselben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Präsident des Landgerichts die nach dem Geschäftsverteilungsplan bei der Großen Strafkammer 8 anhängig gewordenen Sache wegen Überlastung dieser Kammer der Großen Strafkammer 1 zugewiesen. Hierin erblickt die Revision mit Recht eine Verletzung der §§ 63 Abs. 2, 64 GVG.

Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 hat bei allen Gerichten aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen die Präsidialverfassung (wieder) eingeführt (§§ 22a, 64, 117, 131 GVG) und bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Geschäftsverteilung ausschließlich dem Präsidium übertragen. Dies gilt sowohl für die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern (Senate) derselben Art vor Beginn des Geschäftsjahres (§ 63 Abs. 1 GVG) wie für Änderungen in der Geschäftsverteilung, die im Laufe des Geschäftsjahres notwendig werden (§ 63 Abs. 2 GVG).

Dem Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesene Aufgabe selbst wahrzunehmen. Wie das Reichsgericht (RGSt 23, 166) schon im Jahre 1892 unter Hinweis auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Zweck der §§ 63 ff. (damals 62 ff.) GVG eingehend dargelegt hat, sind die dem Präsidium vom Gesetz übertragenen Befugnisse nicht weiter übertragbar. Es kann den Präsidenten auch nicht ermächtigen, die in § 63 Abs. 2 GVG bezeichneten Anordnungen an seiner Stelle zu treffen, insbesondere bei Überlastung einer Kammer die bei dieser anhängigen Sachen einer anderen Kammer zuzuweisen. Für das Präsidium bei einem besonders großen Landgericht gilt nichts anderes; gerade um seine Handlungsfähigkeit zu sichern, ist durch die neue Vorschrift des § 64 Abs. 1 GVG die Zahl seiner Mitglieder begrenzt worden.

Danach verstößt die angefochtene Bestimmung des § 8 Ziff. 5 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts, soweit sie den Landgerichtspräsidenten bei Überlastung einer Strafkammer zur Änderung der Geschäftsverteilung ermächtigt, gegen das Gesetz. Die Zuweisung der Sache an die Strafkammer durch den Präsidenten des Landgerichts war daher unwirksam. Infolgedessen war diese Strafkammer zur Verhandlung und Entscheidung der Sache nicht berufen.

Der Verfahrensverstoß muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Zwar ist nicht, wie die Revision folgert, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO (Unzuständigkeit des Gerichts) gegeben; die Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern eines und desselben Landgerichts ist eine Angelegenheit des inneren Dienstes und ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts als solchen (RGSt 45, 260, 262; RGZ 119, 279, 284). Dagegen liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) vor.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen, im Schrifttum neuerdings wieder bekämpften Rechtsprechung des Reichsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, nach der Geschäftsverteilung sei eine andere Kammer des Landgerichts zur Aburteilung berufen gewesen. Denn die Revision rügt nicht Verletzung des – gesetzmäßig aufgestellten – Geschäftsverteilungsplans durch Nichteinhaltung, sondern sie macht geltend, dass das Landgericht bei der Änderung des Plans, die zur Überweisung der Sache an die Große Strafkammer 1 geführt hat, das Gesetz, nämlich die §§ 63 Abs. 2, 64 GVG, nicht beachtet habe. Die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. RGSt 37, 59).

Im Übrigen wäre die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichDr. SauerOrtlieb
WernerDr. Ludwig
Unwirksame Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten zur Geschäftsverteilung – Aufhebung wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung — Themis