Treffer
BGH Beschluss

Verwertung abgetrennter Verhandlungsergebnisse verletzt Inbegriff der Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 970/83
Datum
17.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision eines Angeklagten dessen Verurteilung wegen schweren Raubes, Bedrohung und eines besonders schweren Diebstahls teilweise auf. Das Landgericht hatte die Glaubhaftigkeit eines Mitangeklagten auch anhand von Erkenntnissen bewertet, die nach Abtrennung des Verfahrens in Abwesenheit des Beschwerdeführers gewonnen worden waren. Dies verletzt § 261 StPO. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 261 StPO darf das Gericht seine Überzeugungsbildung nur auf den Inbegriff derjenigen Hauptverhandlung stützen, die gegen den jeweiligen Angeklagten geführt wird.

2

Erkenntnisse aus einer nach Verfahrenstrennung in Abwesenheit eines Angeklagten geführten Verhandlung dürfen nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines ihn belastenden Mitangeklagten herangezogen werden.

3

Ein Verstoß gegen § 261 StPO kann auf den Schuldspruch beruhen, wenn die außerhalb der maßgeblichen Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse die Würdigung einer belastenden Aussage mittragen.

4

Eine Verfahrenstrennung darf nicht dazu eingesetzt werden, einen Angeklagten zum selben Tatgeschehen, das ihm als Mittäter vorgeworfen wird, als Zeugen zu vernehmen.

5

Erfasst der Verfahrensfehler nur einzelne Tatvorwürfe, bleibt die auf ein Geständnis des Angeklagten gestützte Verurteilung wegen hiervon unabhängiger Taten bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Thomas ███ aus ██, dort geboren am ██████ 1966, 2. Michael Wr███, ohne festen ████████, geboren am ███ ████ 1963 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Wr[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und im Fall II 3 b der Urteilsgründe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist, b) im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Wr[REDACTED] und die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [REDACTED] die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Wr[REDACTED] zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

In seinem Antrag auf Teilaufhebung des Urteils hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Zuverlässigkeit der den Beschwerdeführer entgegen seiner Einlassung belastenden Angaben des Mitangeklagten T[REDACTED] auch aus der Zuverlässigkeit der Angaben hergeleitet worden ist, die nicht den Beschwerdeführer betroffen hatten (UA S. 50, 54), und dass deren Überprüfung auch in abgetrennter, nicht gegen den Beschwerdeführer geführter Verhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen worden ist. Der Überprüfung hatten auch die Feststellungen zu den Gründen der Zurückhaltung des Mitangeklagten T[REDACTED] im Fall III der Urteilsgründe gedient (UA S. 33, 34), ferner Erkenntnisse zum Werdegang des Mitangeklagten (UA S. 32). Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, dass dazu nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer verhandelt worden ist. Die Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verstieß gegen § 261 StPO (vgl. Urt. d. BGH vom 13. Mai 1975 – 1 StR 138/75 – BGHSt 26, 65, 67). Auf diesem Verstoß kann die jedenfalls auch auf die Angaben des Mitangeklagten T[REDACTED] gestützte Verurteilung wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und – da die Feststellung eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den Angaben des Mitangeklagten T[REDACTED] getroffen worden ist – nach den Grundsätzen von BGHSt 29, 359, 368 auch die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 3 b der Urteilsgründe beruhen; unerheblich ist er für die auf das Geständnis des Beschwerdeführers gestützte Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes, Bedrohung und Diebstahls im Fall II 3 b muss deshalb aufgehoben werden; damit entfällt der Rechtsfolgenausspruch. Ob der geltend gemachte Mangel hier auch nach § 338 Nr. 5 StPO erheblich sein kann, weil die Abtrennung als unzulässig erachtet werden muss, kann unerörtert bleiben; nach dieser Vorschrift wäre das Urteil ebenfalls nur in dem bezeichneten Umfang aufzuheben, weil die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommenen Verhandlungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten T[REDACTED] die Vorwürfe des Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe weder unmittelbar noch mittelbar betroffen hatten (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 338 StPO Rn 4; Urt. d. BGH vom 1. Februar 1977 – 1 StR 792/76 –).“

Dem stimmt der Senat zu. Er merkt an, dass mit einer Abtrennung nicht der Zweck verfolgt werden darf, einen Angeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (Beschluss des Senats vom 4. März 1977 – 5 StR 65/77; Pfeiffer in KK § 2 Rn 11).

FleischmannHerrmannRebitzki
FuhrmannNiepel

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