Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Abtrennung und Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 65/77
- Datum
- 01.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Abtrennung verbundener Strafsachen ist unzulässig, wenn sie dazu dient, einen Mitangeklagten als Zeugen über dasselbe Tatgeschehen zu vernehmen, dem er selbst als Mittäter beschuldigt ist.
Die Abtrennung und Wiederverbindung verbundener Strafsachen liegt im pflichtgemäßen Ermessen; handelt das Gericht zur Umgehung prozessualer Verbote, liegt ein Ermessensmissbrauch vor.
Werden rechtskräftig verhängte Einzelstrafen in eine neu gebildete Gesamtstrafe einbezogen, erstreckt sich die Verhandlung auf diese Taten, sodass der Betroffene nicht zuvor als Zeuge über diese Taten vernommen werden darf.
Unterbleibt die nach § 55 StPO gebotene Belehrung eines als Zeugen vernommenen Angeklagten, kann dies die Verwertbarkeit seiner Aussage und damit die Rechtmäßigkeit einer darauf gestützten Verurteilung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Möbeltischler Werner ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1938 in PC (Pommern), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
den Maurer Dieter ██ aus BC,
2. geboren am ███ 1939 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 1. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Juni 1976 wird
a) auf die Revision des Angeklagten ██ im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe,
b) auf die Revision des Angeklagten LC in den Schuld- und Strafaussprüchen gegen ihn zu den Fällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe
mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ und LC werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat an den ersten beiden Verhandlungstagen mehrmals das Verfahren gegen den Angeklagten ██ von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten vorläufig abgetrennt, um ██ zu den Fällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe, in denen er bereits rechtskräftig verurteilt worden war, als Zeugen zu vernehmen, und später jeweils die Strafverfahren wieder verbunden.
Beide Beschwerdeführer beanstanden dieses mit Recht.
Abtrennung und Verbindung zusammenhängender Strafsachen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die zeitweilige Trennung verbundener Strafsachen ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu einem strafrechtlichen Vorwurf, der ihn selbst nicht betrifft, als Zeugen in dem weiterlaufenden Verfahren gegen die anderen Mitangeklagten zu vernehmen (BGH LM Nr. 6 zu § 4 StPO = NJW 1964, 1034 = MDR 1964, 522). Mit der Abtrennung darf aber nicht der Zweck verfolgt werden, einen Angeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (BGH GA 1968, 305 = JR 1969, 148 mit Anm. v. Gerlach). Die vorläufige Abtrennung zu diesem Zweck ist ein Ermessensmissbrauch, weil hierdurch die Verfahrensregel umgangen werden soll, dass ein Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht als Zeuge über seine eigene Straftat gehört werden darf (BGH Beschluss vom 8. Dezember 1970 – 5 StR 640/70 – und Urteil vom 24. Februar 1971 – 3 StR 305/70 bei Dallinger in MDR 1971, 897).
Das ist hier geschehen. Zwar war ██ in den Fällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe, zu denen er als Zeuge ausgesagt hat, bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sind jedoch in die neu gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden. Dabei waren die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. dazu § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB 1975). Bei dieser Sachlage musste sich die Verhandlung gegen ██ auch auf seine bereits abgeurteilten Taten erstrecken. Das Landgericht hat ihn als Zeugen über diese Straftaten aussagen lassen, die es bei der Bemessung der Gesamtstrafe noch zu würdigen hatte.
Der Verfahrensfehler kann die gegen ██ verhängte Gesamtstrafe beeinflusst haben. Es ist nicht auszuschließen, dass ██ unter Zeugniszwang etwas für ihn Nachteiliges bekundet hat, was er in der Rolle des Mitangeklagten nicht gesagt hätte (zumal das Gericht ihn nicht nach § 55 StPO belehrt hat).
Die Verurteilung des Angeklagten LC in den unter II 8 bis 13 der Urteilsgründen angeführten Fällen kann ebenfalls auf diesem Verfahrensfehler beruhen.
LC hat seine Tatbeteiligung geleugnet. Die Strafkammer überführte ihn im wesentlichen mit dem „Zeugnis“ des Mitangeklagten ██.
Nun wird zwar der tatsächliche Beweiswert von Aussagen nicht durch die verfahrensrechtliche Stellung der Auskunftsperson, sondern durch deren persönlichen Gesamteindruck bestimmt (BGHSt 18, 238, 241).
Es ist jedoch nicht sicher, ob ██ in der Rolle des Mitangeklagten den Beschwerdeführer LC ebenso belastet hätte, wie er es bei seiner Zeugenvernehmung getan hat.
Die weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 1977 verwiesen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Bei dem Angeklagten ██ ist auch die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 25. März 1975 in die Gesamtstrafe einzubeziehen.
2. Bei dem Angeklagten LC können die in den Urteilsgründen unter II 10 bis 12 geschilderten Taten möglicherweise in Fortsetzungszusammenhang stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat.
3. Führungsaufsicht darf wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, nicht angeordnet werden (Art. 303 Abs. 1 EGStGB).
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