Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Begünstigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 138/75
Datum
13.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls und Begünstigung ein und rügten verfahrens- sowie sachliche Fehler (Zuständigkeit, Akteneinsicht, Abtrennung, Beweiswürdigung). Der BGH verwirft die Revisionen: Zuständigkeitsentscheidung des Präsidiums nach §21e GVG rechtmäßig; Verteidiger nutzte gebotene Akteneinsicht nicht; keine Verwertung unzulässiger Beweise; Strafzumessung und Feststellungen halten stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium ist nach §21e GVG befugt, bei innerer Meinungsverschiedenheit über die Geschäftsverteilung bindend über die Zuständigkeit zu entscheiden; eine Anfechtung dieser Entscheidung ist nur bei darlegbarem Ermessensmissbrauch möglich.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich unzureichender Akteneinsicht liegt nicht vor, wenn dem Verteidiger Einsicht in die relevanten Akten angeboten wurde und er dieses Angebot nicht wahrnimmt.

3

Die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens ist zulässig; die daraus gewonnenen Erkenntnisse können verwertet werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie entgegen §261 StPO unzulässig gegen einen abwesenden Angeklagten verwendet wurden.

4

Zur Anordnung weiterer psychologischer oder psychiatrischer Untersuchungen besteht keine Verpflichtung, wenn eine gerichtliche Voruntersuchung durch den Landgerichtsarzt keine krankhaften Befunde ergibt.

5

Die Verurteilung wegen Begünstigung setzt keine gesonderte Bestrafung des Vortäters voraus, wenn die Vortat im Urteil hinreichend festgestellt ist; Änderungen des §257 StGB sind hierauf nicht zwingend einschlägig.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kellner Alfred ██ aus Köln, geboren am █ 1948 in █, zur Zeit in Haft, 2. den Feinmechanikermeister Eugen Ha███ aus █████, geboren am ████ 1947 in ████, – Sachbezeichnung: AC u.a. – wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Regierungsdirektor ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus München als Verteidiger des Angeklagten zu 1), Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 1974 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Alfred HC wegen Diebstahls in 14 schweren Fällen (davon in 12 Fällen als Mittäter) und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Angeklagte Eugen Ha wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1.500,— DM, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1. In formeller Hinsicht rügen beide Beschwerdeführer zunächst einen „Verstoß gegen § 63 Abs. 1 und 2 GVG“ (richtig: gegen § 21e GVG), indem sie behaupten, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan an Stelle der 2. Strafkammer die 1. Strafkammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig gewesen sei. Der insoweit geltend gemachte Revisionsgrund des „§ 338 Nr. 2 StPO“ (gemeint ist offenbar § 338 Nr. 1 oder 4 StPO) liegt jedoch nicht vor.

Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hatte die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil er die Ansicht vertrat, dass es sich um die Aburteilung von Wirtschaftskriminalität handele, die nach der vorrangigen Sachgebietsverteilung des Geschäftsverteilungsplans in den Zuständigkeitsbereich der 2. Strafkammer falle. Der Vorsitzende der 2. Strafkammer war demgegenüber der Auffassung, dass der 1. Strafkammer nach der allgemeinen Buchstabenfolge der Vorzug gebühre. Hierüber entschied das Präsidium die Sache auf Grund eines im Geschäftsverteilungsplan für die Regelung von Auslegungsstreitigkeiten vorgesehenen Entscheidungsvorbehalts durch Beschluss der 2. Strafkammer zu. Dieses Ergebnis ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Auszugehen ist davon, dass es nach anerkannten Rechtsgrundsätzen zu der dem Präsidium in § 21e GVG übertragenen Aufgabe der Geschäftsverteilung notwendigerweise auch gehört, bei internen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des aufgestellten Geschäftsverteilungsplans, insbesondere also auch bei negativen Kompetenzkonflikten, eine Entscheidung zu treffen (Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 21e GVG Anm. 8; Thomas/Putzo, ZPO mit Nebengesetzen 7. Aufl. § 21e GVG Anm. 7 a) und damit die Zuständigkeit eines Spruchkörpers für eine bestimmte Sache festzulegen (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 32. Aufl. § 21e GVG Erl. 2 E). Eine solche Entscheidungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie, wie hier, im Geschäftsverteilungsplan vorbehalten worden ist; sie wird auch von der Revision an sich nicht in Zweifel gezogen. Das Präsidium hat nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden (Thomas/Putzo aaO; vgl. auch VGH Baden-Württemberg DRiZ 1973, 321 sowie Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil III § 63 GVG Anm. 7); eine Anfechtung des Präsidialbeschlusses ist im Gesetz nicht vorgesehen (Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 21e GVG Erl. IX).

Unter diesen Umständen könnte die Zuteilung des Verfahrens an die 2. Strafkammer von der Revision nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs angegriffen werden. Die Revisionsbegründung legt jedoch eine missbräuchliche Ausübung des den Mitgliedern des Präsidiums bei der Beschlussfassung zustehenden pflichtmäßigen Ermessens nicht dar. Insbesondere ist den Beschwerdeführern nicht zuzustimmen, wenn sie meinen, das Präsidium habe sich über eine klare Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans hinweggesetzt; vielmehr liegt es auf der Hand, dass gerade die Abgrenzung von Wirtschaftskriminalität und allgemeinen Strafsachen bei der Geschäftsverteilung nicht in einer jeden Zweifel von vornherein ausschließenden Weise vorgenommen werden kann und deshalb im Einzelfall oft Schwierigkeiten bereitet. Damit kommt hier offensichtlich allein die Möglichkeit einer objektiven Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des Geschäftsverteilungsplans in Betracht. Auf die bloße Tatsache einer solchen Abweichung kann die Revision jedoch weder nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch unter dem Gesichtspunkt der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der Unzuständigkeit der entscheidenden Richter (§ 338 Nr. 4 StPO) gestützt werden (BGH GA 1971, 34; BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 – 1 StR 529/73; Schäfer aaO § 21e GVG Erl. III 3, 133; vgl. auch BGHSt 25, 66 = NJW 1973, 476).

2. Unbegründet ist auch das weitere Vorbringen der Revisionsführer, ihre Verteidigung sei durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht unzulässig beschränkt worden. Wie in der Revisionsbegründung eingeräumt wird, wurden dem Verteidiger der Angeklagten die Aktenbände V und VII, die er für eine Dauer von zwei Tagen einsehen wollte, mehrfach jeweils für kürzere Zeit zur Einsicht angeboten. Der Verteidiger machte jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch, obwohl er wiederholt vom Vorsitzenden auf den verhältnismäßig beschränkten Inhalt der begehrten Aktenteile hingewiesen worden war; er hat nicht einmal den Versuch gemacht, sich durch einen Einblick in die Akten zu informieren. Unter diesen Umständen hat das Gericht die geltend gemachte mangelhafte Vorbereitung des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht zu vertreten; von einer unzulässigen Beschränkung der dem Verteidiger zustehenden Rechte kann keine Rede sein.

3. Der Beschwerdeführer Alfred HC rügt ferner eine Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO. Er beanstandet in diesem Zusammenhang, dass in seiner Abwesenheit getrennt gegen den Mitangeklagten ████████ weiterverhandelt worden sei und dass in diesem Verfahrensabschnitt von der Zeugin Ursula █████ Angaben gemacht wurden, die auch ihn, den Beschwerdeführer, belasteten. Mit diesem Vorbringen kann eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO nicht begründet werden. Da die Revision die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens nicht beanstandet, ist von der Wirksamkeit der Trennung auszugehen. Hiernach war die Anwesenheit des Angeklagten Alfred HC während der allein gegen den Mitangeklagten ████████ geführten Verhandlung nicht vorgeschrieben. Die Revision könnte also allenfalls darauf gestützt werden, dass der Tatrichter die in dem abgetrennten Verhandlungsteil gewonnenen Erkenntnisse unter Verletzung von § 261 StPO gegen den Beschwerdeführer verwertet habe (RGSt 70, 65, 67). Hierzu legt der Beschwerdeführer aber nur dar, dass Ursula █████ bei Aufzählung aller Beweismittel als Zeugin mitangegeben worden ist (UA S. 46). Daraus folgt nicht ohne weiteres, dass die Strafkammer die Aussage der Zeugin als zur Überführung des Angeklagten Alfré HC dienendes Beweismittel angesehen hat. Auch sonst sind dem Urteil dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen; vielmehr ergibt sich aus der Beweiswürdigung zu den von der Revision angeführten Fällen 8, 16, 17 (PKW-Diebstähle aus der Hofangerstraße), dass der Angeklagte, soweit er nicht voll geständig war (Fall 16), durch andere Beweismittel überführt worden ist (UA S. 53/54, 56).

4. Soweit der Beschwerdeführer Alfred HC in der Ablehnung seines Antrags, durch eine psychologische und psychiatrische Untersuchung über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begutachtet zu werden, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 6 StPO erblickt, ist sein Vorbringen ebenfalls unbegründet. Alfred HC ist vom zuständigen Landgerichtsarzt auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hin untersucht worden; dabei konnte ein krankhafter Befund – auch aus psychologischer Sicht – nicht festgestellt werden (UA S. 82). Weitere Untersuchungen waren somit nicht veranlasst.

5. Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine angebliche Verletzung von § 61 Nr. 2 StPO durch die Vereidigung der Zeugen █████████ und Ha. Abgesehen davon, dass die Verteidigung es unterlassen hat, eine Gerichtsentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, steht die Vereidigung von Zeugen, die als Verletzte anzusehen sind, im Ermessen des Gerichts. Einen Missbrauch der insoweit bestehenden Ermessensfreiheit vermag die Revision jedoch nicht darzulegen.

II. Sachrügen

Auch die nach der Revisionsbegründung gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere ist die Neufassung des § 257 StGB auf die Verurteilung des Angeklagten Eugen Ha ohne Einfluss. Die Vortat, auf die sich die Begünstigungshandlung bezieht, ist im Urteil ausreichend festgestellt (UA S. 40–42, 81); einer Bestrafung des Vortäters bedurfte es insoweit nicht (Dreher, StGB 35. Aufl. § 257 Anm. 2 B). Ebensowenig sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich zu beanstanden.

Beide Revisionen sind nach alledem zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauHerdegen
Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Begünstigung verworfen — Themis