Urteilsabsetzungsfrist nach 13 Verhandlungstagen: neun Wochen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 94/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beträgt bei einer Hauptverhandlung von elf bis zwanzig Tagen neun Wochen.
Die Grundfrist von fünf Wochen verlängert sich nach mehr als drei Hauptverhandlungstagen um zwei Wochen und nach mehr als zehn Hauptverhandlungstagen für jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen jeweils um weitere zwei Wochen.
Die Verlängerungsabschnitte des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bewirken jeweils lediglich eine Verlängerung um zwei Wochen; sie eröffnen keine weitergehende Berechnung der Gesamtfrist.
Die verspätete Absetzung und Aktenbringung eines Urteils begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 26. Juni 1987
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 12. April 1988 – 5 StR 94/88
in der Strafsache gegen
██ Co aus ████
1. Mehdi geboren am █████████ 1933 in ██████ (Iran), zur Zeit in Haft,
██ ██ aus ████
Mehrdad geboren am ████████████ 1958 in ███████ (Iran), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. April 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Mehdi und Mehrdad ██████████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Mehdi ████████ wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Mehrdad [REDACTED] wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit den Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
Das Landgericht hat in der vorliegenden Sache an dreizehn Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 26. Juni 1987 erst am 11. September 1987 zu den Akten gebracht. Mit Recht beanstanden die Revisionen, dass das Landgericht damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten hat. Nach einer Verhandlungsdauer von elf bis zwanzig Tagen stehen dem Tatrichter nicht elf, sondern nur neun Wochen zur Verfügung, um das Urteil zu den Akten zu bringen.
Eine solche Berechnung der Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 466; NStZ 1985, 184; BGH Beschluss vom 11. Januar 1984 – 2 StR 598/83) und wird auch im Schrifttum überwiegend gebilligt (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 275 StPO Rdn. 11; Müller in KMR, 7. Aufl., § 275 StPO Rdn. 22; Riess NStZ 1987, 318) und seit der 38. Auflage.
Die von Löffler (NStZ 1987, [REDACTED]) und von Kleinknecht/Meyer § 275 StPO Rdn. 8 vertretene weitergehende Auffassung über die Berechnung der Fristdauer, der das Landgericht offenbar gefolgt ist, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie kann zwar aus dem nicht eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden, widerspricht aber dem Sinn des § 275 Abs. 1 StPO. Die Regelung des § 275 Abs. 1 StPO bildet die Grundlage für den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der einer verspäteten Urteilsabsetzung entgegenwirken will. Sie verlängert die Urteilsabsetzungsfrist mit jedem vom Gesetz genannten Verlängerungsabschnitt nur um zwei Wochen. Jede andere Auslegung stünde nicht in Einklang mit der Systematik des Gesetzes, würde zu einer kaum verständlichen Verzögerung der Urteilsabsetzungsfrist bei einem Verlängerungsabschnitt führen und wäre mit den von § 275 Abs. 1 StPO verfolgten Zielen nicht zu vereinbaren. Der Wortlaut des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist deshalb dahin zu verstehen, dass sich die Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen verlängert. Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 7/2600 S. 7).
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
| Führmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |
Zitiert von (4)
- BVerwG · 2 WD 9/15 · 28.08.2015WDO-Berufung: Fristversäumte Urteilsabsetzung (§ 275 StPO) führt zur Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 8/89 · 17.01.1989Aufhebung und Zurückverweisung wegen verspäteter Einbringung der Urteilsgründe (§275 StPO)
- BGH · 2 StR 572/88 · 02.11.1988Revision wegen Fristversäumnis bei Urteilsgründen: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 196/88 · 31.05.1988Revision: Verjährte Freiheitsberaubung eingestellt, Urteil wegen Fristüberschreitung aufgehoben