Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fristversäumnis bei Urteilsgründen: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 572/88
Datum
02.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die verspätete Niederlegung der Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO. Der BGH erkennt hierin den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, da die Gründe nicht fristgerecht zu den Akten gebracht wurden und keine hindernden Umstände nachgewiesen sind. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Senat gibt Hinweise zum Fortsetzungszusammenhang und zur Erörterung möglicher Strafmilderungsgründe wegen Verfahrensverzögerungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden die Urteilsgründe nicht innerhalb der nach § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO maßgeblichen Frist zu den Akten gebracht und liegen keine die Frist hindernden Umstände vor, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

2

Die Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ist von der Strafkammer zu beachten; nach der Rechtsprechung kann in der konkreten Verfahrenskonstellation (u. a. Dauer der Hauptverhandlung) eine Frist von neun Wochen maßgeblich sein.

3

Fehlen dienstliche oder sonstige Erklärungen, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.

4

Im neuen Verfahren hat der Tatrichter insbesondere zu prüfen, ob mehrere Taten einen Fortsetzungszusammenhang bilden; bei Annahme von Tatmehrheit sind mögliche Strafmilderungsgründe wegen Zeitablaufs und nicht vom Angeklagten zu vertretender Verfahrensverzögerungen zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 572/88 in der Strafsache gegen

██ aus ███, den Kaufmann Georg Johannes ████, geboren am ██████████ 1925 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Gericht habe die Urteilsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO greift durch.

Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass das am 18. April 1988 nach elf Verhandlungstagen verkündete Urteil erst am 5. Juli 1988, also nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Diese Frist betrug 9 Wochen (BGH, Urteil vom 12. April 1988 – 5 StR 94/88 [= StV 1988, 240], zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Sie war am 5. Juli 1988 daher schon mehr als zwei Wochen verstrichen. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt aber auch schon abgelaufen gewesen, wenn sie bei elftägiger Verhandlung – wie von Gericht und Beschwerdeführer offenbar im Anschluss an Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Rdnr. 8 zu § 275 angenommen – elf Wochen betragen würde.

Umstände, die (im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) an der Einhaltung der Frist hätten hindern können, sind aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden nicht zu ersehen.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, ohne dass noch auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen wäre. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass im Fall 1.) des Urteils (absolute) Verjährung eingetreten ist, falls der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten jeweils aufgrund eines neuen Willensentschlusses begangen wurden, sich also nicht als Teilakte einer fortgesetzten Tat darstellen. Da diese – auch in der Revisionsbegründungsschrift eingehend abgehandelte – Frage allein vom nunmehrigen Tatrichter nach Durchführung der Beweisaufnahme abschließend zu beurteilen sein wird, verbietet sich eine Teileinstellung durch das Revisionsgericht im jetzigen Verfahrensstadium."

Zusätzlich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs auch im Hinblick auf Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Personen (vgl. z. B. die Fälle 3 und 9 des angefochtenen Urteils) geprüft hat.

Bei Annahme von Tatmehrheit empfiehlt es sich zu erörtern, ob sich Strafmilderungsgründe aus der zwischen Tatbegehung und dem (neuen) Urteil verstrichenen Zeit sowie aus etwaigen vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen ergeben (vgl. BGHSt 24, 239; BGH GA 1977, 275; BGH StV 1983, 502; BGH NStZ 1982, 291; 1983, 167; 1987, 232).

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