Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährte Freiheitsberaubung eingestellt, Urteil wegen Fristüberschreitung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 196/88
Datum
31.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Angeklagter führten zur teilweisen Einstellung und zur Aufhebung des Urteils. Die Verfolgung einer tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung verjährte, da vor Ablauf der Verjährungsfrist keine Unterbrechung nach § 78c StGB eingetreten war. Zudem wurde das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht die Frist zur Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO überschritt, was einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO darstellt. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jede Gesetzesverletzung unterliegt ihrer eigenen Verjährung; das Vorliegen einer mitverübten, nicht verjährten Tat verhindert nicht die Verjährung der Verfolgung einer anderen Tat.

2

Die Verjährung der Strafverfolgung wird nur durch eine nach § 78c StGB geeignete Unterbrechungshandlung gehemmt; fehlt eine solche Handlung, bleibt die Verjährung wirksam.

3

Die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Absetzung des Urteils verlängert sich nach einer Verhandlungsdauer von mehr als zehn Tagen für jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um jeweils zwei Wochen.

4

Die Überschreitung der nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblichen Absetzungsfrist begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils und gegebenenfalls zur Zurückverweisung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Oskar Hermann aus █████, geboren am 19. März 1935 in ██, zur Zeit in Haft,

2. Anton Wilhelm G. aus ████, geboren am ███ in █████, zur Zeit ██ █████,

3. Arnold Ga. dort geboren am █████████ 1957, zur Zeit in █████, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Mai 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten ███████ wird eingestellt, soweit dieser Angeklagte im Fall II, 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 1987 wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung verurteilt worden ist.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ G. und Ga. wird das angeführte Urteil im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1. Im Fall II, 1 der Urteilsgründe ist die Verfolgung der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung verjährt. Die Tat ist nach den Feststellungen in der Nacht vom 10. zum 11. Februar 1979 begangen worden (UA S. 39). Vor Ablauf der Verjährungsfrist am 9. Februar 1984 (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist die Verjährung nicht durch eine nach § 78c StGB geeignete Handlung unterbrochen worden. Dass die Freiheitsberaubung rechtlich mit einer nicht verjährten schweren räuberischen Erpressung zusammentrifft, steht der Verjährung ihrer Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGH NJW 1987, 2314).

2. Die Revisionen aller drei Angeklagten haben mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Das Landgericht hat in der vorliegenden Sache an 80 Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 3. Juni 1987 erst am 11. November 1987 zu den Akten gebracht. Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer, dass das Landgericht damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils überschritten hat. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 12. April 1988 – 5 StR 94/88 – entschieden hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass sich die Frist zur Absetzung des Urteils nach einer Verhandlungsdauer von mehr als 10 Tagen für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von 10 Verhandlungstagen um jeweils zwei Wochen verlängert. Das bedeutet hier, dass das Urteil nach 21 Wochen, d. h. spätestens am 28. Oktober 1987, zu den Akten hätte gebracht werden müssen. Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert (1)