Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen verspäteter Einbringung der Urteilsgründe (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/89
Datum
17.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen wurden aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil die schriftlichen Urteilsgründe nicht fristgerecht zu den Akten gelangten. Zentral war die Frage, ob die Fristüberschreitung durch einen unabwendbaren Umstand (§275 Abs.1 S.4 StPO) gerechtfertigt war. Dies verneinte der Senat: Dienstliche Belastungen, Krankheit oder Fortbildung rechtfertigen die Verzögerung nicht ohne Nachweis objektiver Unmöglichkeit. Ein bloßer Rechtsirrtum über die Fristdauer stellt ebenfalls keinen unabwendbaren Umstand dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Einbringung der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 Abs.1 Satz 2 StPO begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr.7 StPO, sofern kein unabwendbarer Umstand vorliegt.

2

Ein unabwendbarer Umstand i.S.v. § 275 Abs.1 Satz 4 StPO setzt voraus, dass die fristgerechte Urteilsabsetzung objektiv unmöglich war; bloße dienstliche Überlastung oder Erkrankung genügt hierfür ohne weitergehenden Nachweis grundsätzlich nicht.

3

Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder ähnliche dienstliche Termine rechtfertigt eine Fristüberschreitung nur, wenn dadurch die unverzügliche Abfassung und Einreichung der Gründe tatsächlich ausgeschlossen ist.

4

Ein Rechtsirrtum über den Beginn oder die Dauer der Frist zur Urteilsabsetzung ist kein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs.1 Satz 4 StPO und rechtfertigt daher regelmäßig keine Fristverlängerung im Sinne dieser Vorschrift.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 22. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Programmierer Frank, dort geboren ██████████████ 1957, zur Zeit in Haft,

2. den Kaufmann Karl, geboren am ███ 1925 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Frank und Karl ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, folgendes ausgeführt:

„Der von beiden Angeklagten mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung beanspruchte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben.

§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist verletzt, weil das am 22. Januar 1988, dem 69. Hauptverhandlungstag, verkündete Urteil mit den Gründen nicht – wie nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 12. April 1988 (5 StR 94/88) (veröffentlicht u. a. in NStZ 1988, 512) geboten – bis zum 3. Juni 1988 zu den Akten gebracht worden, sondern erst am 20. Juni 1988 dorthin gelangt ist.

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den in den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters hervorgehobenen Belastungen dieser Richter durch andere Verfahren (vgl. BGH NStZ 1982, 519 Nr. 25 a. E.). Aus dem krankheitsbedingten klinisch-stationären Aufenthalt des Vorsitzenden in Bad Kissingen folgt gleichfalls nicht, dass eine fristgerechte Urteilsabsetzung unmöglich war, zumal der Urteilsverfasser immerhin Gelegenheit hatte, vom 1. bis 11. Februar 1988 an einer Tagung der Deutschen Richterakademie in Trier teilzunehmen. Schließlich ergibt sich aus dem Hinweis in den dienstlichen Äußerungen auf Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl. 1987, Rdnr. 8 zu § 275 (vgl. auch Löffler NStZ 1987, 318, dagegen Rieß aaO) nichts, was eine Fristüberschreitung nach der genannten Bestimmung rechtfertigt; denn damit wäre lediglich ein Rechtsirrtum bei der Feststellung der Urteilsabsetzungsfrist belegt. Ein solcher stellt jedoch keinen unabwendbaren Umstand dar (vgl. Senat, BGHSt 32, 193; BGH, aaO und in StV 1988, 20. Juni 1984 – 2 StR 250/84).“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

SchusterHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki

Zitiert (2)