Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 936/83
- Datum
- 03.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erteilt das Gericht während der Hauptverhandlung durch Verkündung eines Beschlusses, mit dem es die Bewertung der Staatsanwaltschaft übernimmt, tritt es in die Verhandlung wieder ein; dem Angeklagten ist danach vor Verkündung des Urteils erneut das letzte Wort zu gewähren (§ 258 Abs. 2 StPO).
Wurde dem Angeklagten nach Wiedereintritt des Gerichts nicht nochmals das letzte Wort gewährt, begründet dies einen Verfahrensfehler, der das Urteil tragen kann und regelmäßig Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat.
Dass ein Verfahrensfehler nach § 258 Abs. 2 StPO das Urteil nicht beeinflusst hat, ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen; die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass die Verletzung des letzten Wortes erheblich sein kann.
Bei bestrittenem Tatvorwurf kann die Verweigerung des erneuten letzten Wortes dem Angeklagten die Gelegenheit nehmen, für die Beweiswürdigung nachteilige oder entlastende Umstände vorzubringen; dies ist für die Beurteilung der Relevanz des Verfahrensfehlers maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Holzkaufmann Jörg-Michael ██ Sonus ███ geboren ███ 1944 in [REDACTED], wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass ihm vor Veründung des Urteils am 27. Juni 1983 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.
Nach den Schlussvorträgen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1983, mit denen dieser Freispruch und Aufhebung des Haftbefehls beantragt hatte, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Danach hatte der Verteidiger erneut Aufhebung des Haftbefehls, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dessen Aufrechterhaltung beantragt. Darauf hatte die Strafkammer einen Beschluss nach Beratung verkündet, mit dem unter Hinweis auf den Fortbestand des dringenden Tatverdachts der Haftbefehl aufrechterhalten wurde. Sodann war die Hauptverhandlung unterbrochen worden. Am nächsten Verhandlungstag, dem 27. Juni 1983, hat das Landgericht das Urteil verkündet.
Das verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Das Gericht hatte mit Verkündung des Beschlusses vom 16. Juni 1983 zu erkennen gegeben, dass es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloss. Damit war es wieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH Beschluss vom 12. April 1983 – 5 StR 162/83 – in NStZ 1983, 469; Beschluss vom 13. Oktober 1981 – 5 StR 595/81 – in StV 1982, 4; Urteil vom 3. März 1981 – 5 StR 28/81 – in StV 1981, 221).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Beruhen bei Verletzungen des § 258 Abs. 2 StPO nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; Urteil vom 27. April 1982 – 5 StR 136/82 – Urteil vom 18. Oktober 1977 – 5 StR 291/77 –). Der seine Tat bestreitende Angeklagte hatte nach Verkündung des Beschlusses vom 16. Juni 1983 erneut zu dem Schuldvorwurf Stellung nehmen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung entscheidende Umstände vortragen können.
| Schuster | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Lepel |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 595/81 · 13.10.1981Revision: fehlendes letztes Wort und unbeachteter Hilfsbeweisantrag führen zur Aufhebung
- BGH · 5 StR 162/83 · 12.04.1983Revision: Verstoß gegen Gewährung des letzten Wortes nach Verkündung vorläufiger Einstellung
- BGH · 5 StR 136/82 · 26.06.1981Aufhebung: Nichtgewährung des erneuten letzten Wortes nach Wiedereintritt durch Verlesung