Revision: fehlendes letztes Wort und unbeachteter Hilfsbeweisantrag führen zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/81
- Datum
- 13.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Gericht nach Verkündung eines Abtrennungsbeschlusses in die Verhandlung wieder eintritt, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren, da frühere Schlusserklärungen ihre rechtliche Wirkung verlieren.
Ein Hilfsbeweisantrag bezieht sich nicht als erledigt, wenn zwischen dem abgetrennten Verfahrensabschnitt und den verbleibenden Taten ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und das Beweisergebnis die Glaubwürdigkeit entscheidender Zeugenaussagen berühren kann.
Die Nichterteilung des letzten Wortes und die unterbliebene Entscheidung über einen Beweisantrag sind verfahrensrechtliche Mängel, die – sofern sie entscheidungserheblich sind – die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigen.
Das Gericht muss über gestellte Beweisanträge ausdrücklich entscheiden; eine unterbliebene Entscheidung ist nicht dadurch geheilt, dass das Beweismittel den abgetrennten Abschnitt betrifft, wenn es für die Beweiswürdigung der verbleibenden Taten Bedeutung haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler Hans Sc███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1951 in BC, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1981, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht dem Angeklagten nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses nicht nochmals das letzte Wort erteilt und über den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers nicht entschieden hat.
Die Strafkammer war mit der Verkündung dieses Beschlusses wieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung des letzten Wortes und machte seine nochmalige Gewährung erforderlich (BGH, Urteil vom 3. März 1981 – 5 StR 28/81 – StV 1981, 221).
Der Hilfsbeweisantrag hatte sich mit der Abtrennung nicht erledigt. Die Alibibehauptung betraf zwar nur den Vorfall am 24. Juli 1980, also den abgetrennten Verfahrensabschnitt. Zwischen diesem Vorgang und den abgeurteilten Taten besteht jedoch ein enger Zusammenhang. Tatopfer ist in allen Fällen der Rentner Willy ██████. Das Gelingen des Alibibeweises für den 24. Juli 1980 hätte deshalb nicht nur die vom Landgericht für glaubhaft gehaltene (UA S. 17) Aussage des Zeugen Horst Schm[REDACTED] zu dem Vorfall an diesem Tage, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Eheleute Z[REDACTED] insgesamt erschüttern können, auf deren Aussagen das Urteil beruht.
| Fleischmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 709/84 · 13.02.1985Revision verworfen: Verwertung ausgeschiedener Verfahrensstücke und letztes Wort
- BGH · 5 StR 136/82 · 26.06.1981Aufhebung: Nichtgewährung des erneuten letzten Wortes nach Wiedereintritt durch Verlesung
- BGH · 5 StR 936/83 · 03.01.1984Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs.2 StPO)