Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Nichtgewährung des erneuten letzten Wortes nach Wiedereintritt durch Verlesung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 136/82
Datum
26.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht nach Verlesung eines dem Verteidiger überreichten Schreibens nicht erneut das letzte Wort gewährte. Die Verlesung stellt einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar und nimmt den zuvor abgegebenen Schlussäußerungen ihre rechtliche Bedeutung. Das Unterlassen des erneuten letzten Wortes verletzt § 258 Abs. 2 StPO und kann das Urteil tragen; daher wurde an eine andere Wirtschaftstrafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines nach den Schlusserklärungen eingebrachten Schriftstücks in der Hauptverhandlung gilt als Wiedereintritt in die Verhandlung und macht das zuvor abgegebene letzte Wort rechtlich bedeutungslos.

2

Wird nach einem solchen Wiedereintritt das letzte Wort nicht erneut gewährt, liegt eine Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO vor.

3

Ein Verfahrensfehler durch Nichtgewährung des erneuten letzten Wortes kann das angefochtene Urteil tragen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, sofern nicht in Ausnahmefällen das Beruhen der Entscheidung nachgewiesen ist.

4

Zur Beurteilung des Wiedereintritts ist es ohne Bedeutung, welchen Zweck das Gericht mit der Verlesung verfolgte; auch eine informatorische Beweisaufnahme kann Wiedereintritt begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Walter H. ███ aus ███████, geboren am █████ 1939 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Kaufmann Klaus-Peter H. ██ █████ aus ███████, geboren am ██████████████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Beide Revisionen sind wirksam in vollem Umfang eingelegt. Aus den teils widersprüchlichen Anträgen des früheren – auch nicht nach § 302 Abs. 2 StPO ermächtigten – Pflichtverteidigers des Angeklagten ██████ lässt sich eine Beschränkung nicht herleiten.

Beide Angeklagte beanstanden mit Recht, dass das Landgericht ihnen nicht erneut das letzte Wort erteilt hat, nachdem das von Rechtsanwalt █████ dem Verteidiger des Angeklagten ████ überreichte Schreiben vom 12. März 1979 in der Hauptverhandlung verlesen worden war.

Mit dem Verlesen dieses Schreibens ist die Strafkammer wieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten die rechtliche Bedeutung des letzten Wortes und machte seine nochmalige Gewährung erforderlich (BGH Strafverteidiger 1981, 221; BGH Beschluss vom 13. Oktober 1981 – 5 StR 595/81). Welchen Zweck das Landgericht mit der Verlesung des Schreibens verfolgt hat, ist ohne Bedeutung. Auch eine informatorische Beweisaufnahme gehört zur Verhandlung der Sache.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Beruhen bei der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH Urteil vom 18. Oktober 1977 – 5 StR 291/77). Die ihre Tat bestreitenden Angeklagten hätten auf Grund des verlesenen Schreibens noch einmal zu dem gesamten Schuldvorwurf Stellung nehmen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung wesentliche Umstände vortragen können.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

Zitiert (1)

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