Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung ausgeschiedener Verfahrensstücke und letztes Wort

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 709/84
Datum
13.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen Betrugs Verurteilten. Streitfragen betrafen die Verwertung nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedener Taten in der Beweiswürdigung und die erneute Erteilung des letzten Wortes. Der Senat hält die Verwertung für zulässig, weil kein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten entstanden ist, und sieht keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausscheidung von Verfahrensstoff nach §§ 154, 154a StPO führt nicht generell dazu, dass zusammenhängende Tatsachen aus der richterlichen Kognition ausscheiden; der Richter darf aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung seine Überzeugung gewinnen (§ 261 StPO).

2

Die Verwertung ausgeschiedener Verfahrensstücke ist unzulässig, wenn durch den Einstellungs- oder Beschränkungsbeschluss beim Angeklagten Vertrauen geschaffen wurde, wonach diese Vorwürfe ihm nicht nachteilig würden, und dieses Vertrauen sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat.

3

Für die Berücksichtigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs bei der Strafzumessung verlangt der BGH regelmäßig einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts; ob ein solcher Hinweis auch für die Beweiswürdigung erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten Verfahrensgestaltung und der Frage, ob durch den Beschluss Vertrauen entstanden ist.

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Die nochmalige Erteilung des letzten Wortes nach § 258 StPO kann geboten sein, wenn durch nachträgliche Verfahrensgestaltungen Verteidigungsrechte betroffen werden; unterbleibt sie, liegt nur dann ein erheblicher Verfahrensfehler vor, wenn das Urteil ohne die in Rede stehenden Erwägungen nicht tragfähig wäre.

5

Behauptungen über künftige Umsätze oder Gewinne sind grundsätzlich keine Tatsachen i.S. des § 263 StGB, können jedoch als täuschende Darstellung gelten, wenn der Täter als erfahrener Fachmann vorhandene Umstände so darstellt, dass die Erwartung als sicher erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 7. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Helmut Eugen S. aus N., dort geboren am ██████ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 12. Februar 1985 in der Sitzung am 13. Februar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus K. als Verteidiger, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Mai 1984 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Es hielt ihn für überführt, in zahlreichen Einzelfällen gebrauchte Lastkraftwagen unter betrügerischen Vorspiegelungen verkauft zu haben. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

II. Verwertung von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen Taten und Tatteilen ohne Hinweis

In der vom 19. Oktober 1983 bis 7. Mai 1984 dauernden Hauptverhandlung regte die Strafkammer am 23. März 1984 an, mehrere Einzelakte (die sonst Teil der abgeurteilten fortgesetzten Handlung gewesen wären) nach § 154a StPO auszuscheiden, ferner, hinsichtlich mehrerer anderer selbständiger Taten das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen.

Am 27. April 1984 gab der Staatsanwalt vor seinem Schlussvortrag die dieser Anregung entsprechenden Erklärungen nach §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO ab. Am 2. Mai 1984 folgten die Schlussvorträge der Verteidigung und das letzte Wort des Angeklagten. Am 7. Mai 1984 gab die Strafkammer „nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung“ den ihrer Anregung und der Erklärung der Staatsanwaltschaft entsprechenden Einstellungs- und Beschränkungsbeschluss bekannt; anschließend verkündete der Vorsitzende das Urteil.

Im Rahmen der Beweiswürdigung, zumal bei Erörterung des subjektiven Tatbestands, stellt das Landgericht auf „eine Gesamtschau und Bewertung der Aussagen der zahlreichen vernommenen Zeugen“ ab, und zwar „nicht nur der nach Überzeugung der Kammer Geschädigten ..., sondern auch der Zeugen, deren Fälle nach §§ 154, 154a StPO (zunächst) nicht weiterverfolgt wurden“ (UA S. 73; vgl. auch UA S. 53, 54, 61, 68, 70). Ein besonderer Hinweis auf die Verwertung dieses Verfahrensstoffs war nicht erfolgt.

Die Revision rügt dieses Vorgehen. Unter Hinweis auf BGHSt 31, 302 und die dort aufgeführte sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie der Auffassung, im Rahmen der Beweiswürdigung hätten aus dem Verhalten des Angeklagten, das Gegenstand der aus dem Verfahren ausgeschiedenen Vorwürfe war, für den Schuldspruch ohne entsprechenden Hinweis keine Folgerungen gezogen werden dürfen.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die in der Hauptverhandlung gemäß §§ 154, 154a StPO vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff und die Einstellung des Verfahrens nicht dazu, dass mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grunde für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssen; auch solchen Stoff zu ermitteln und festzustellen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (BGH NStZ 1981, 99; Urteil vom 25. Februar 1976 – 1 StR 818/75; vgl. auch Bruns NStZ 1981, 81; Rieß GA 1980, 312; Terhorst JR 1982, 247 und JR 1984, 170). Das entspricht der Vorschrift des § 261 StPO, wonach der Richter seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen, d.h. alles zu verwerten hat, was in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Allerdings kann die Verwertung von ausgeschiedenem Verfahrensstoff dann unzulässig sein, wenn das Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO beim Angeklagten dadurch das Vertrauen erweckt, die ausgeschiedenen Taten oder Gesetzesverletzungen könnten ihm zum Nachteil gereichen, er müsse sich insoweit nicht mehr verteidigen, und ihn durch die dennoch erfolgte Verwertung in diesem Vertrauen enttäuscht.

Ein solches Vorgehen kann gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Deshalb macht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Fällen der §§ 154, 154a StPO die Verwertung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die Bemessung der Strafe davon abhängig, dass das Gericht den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist (BGHSt 30, 147; 30, 197; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 2 StR 668/81; Beschluss vom 12. Januar 1982 – 1 StR 320/81; Beschluss vom 2. März 1982 – 1 StR 871/81; vgl. auch Bruns, Rieß, Terhorst jeweils aaO).

In der Entscheidung BGHSt 31, 302 werden diese Grundsätze auf die Beweiswürdigung erstreckt. Das Gericht dürfe nach § 154a Abs. 2 StPO „ausgeschiedene Teile der Tat“ ohne ausdrücklichen Hinweis nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwerten.

Der vorliegende Fall nötigt weder zu der Prüfung, ob bei beabsichtigter Verwertung solchen ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die Strafzumessung in jedem Fall ein ausdrücklicher Hinweis vonnöten ist (oder ob er sich im Einzelfall durch den Gang des Verfahrens erübrigen kann), noch zu der Erörterung, ob diese Grundsätze ohne weiteres auf eine Verwendung im Rahmen der Beweiswürdigung zu übertragen sind.

Das Vertrauen des Angeklagten kann nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also der Angeklagte durch den nach §§ 154, 154a StPO ergehenden Beschluss in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte; andernfalls bedeutet es keinen Verfahrensfehler, wenn das Gericht einen ausdrücklichen Hinweis unterlässt. Maßgebend ist die jeweilige Gestaltung des Verfahrens.

Im vorliegenden Fall war, als der Beschluss nach §§ 154, 154a StPO erging, die Beweisaufnahme beendet; sie war geschlossen worden, bevor die Staatsanwaltschaft den Einstellungs- und Beschränkungsantrag stellte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beschluss in irgendeiner Weise ein seine Verteidigung beeinflussendes Vertrauen des Angeklagten hätte schaffen können.

Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Die Entscheidung BGHSt 31, 302 steht nicht entgegen, weil sie auf der Rechtsmeinung, die für das vorliegende Urteil von Bedeutung sein könnte, nicht beruht und weil ihr außerdem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt; dort war der Beschluss gemäß § 154a StPO am zweiten von insgesamt vier Verhandlungstagen, vor Schluss der Beweisaufnahme, ergangen.

III. Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)

Die Revision rügt, dem Angeklagten habe nach Verkündung des gemäß §§ 154, 154a StPO ergangenen Beschlusses das letzte Wort nochmals erteilt werden müssen, weil durch den Beschluss die „prozessualen Grundlagen“ des Urteils umgestaltet worden seien, zudem das Gericht sich „die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen gemacht“ (BGH NStZ 1983, 469) habe.

Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.

Im Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 473/78 – hatte der Bundesgerichtshof für einen solchen Fall die erneute Erteilung des letzten Wortes nicht für erforderlich gehalten. Spätere Entscheidungen haben in ähnlichen – freilich nicht genau gleichliegenden – Fällen § 258 Abs. 2 StPO als verletzt angesehen (BGH NStZ 1983, 469; BGH StV 1984, 104; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 – 5 StR 289/80; Urteil vom 3. März 1981 – 5 StR 28/81; Beschluss vom 13. Oktober 1981 – 5 StR 595/81; Beschluss vom 30. März 1983 – 3 StR 91/83).

Der Senat neigt dazu, in Fällen wie dem vorliegenden die erneute Erteilung des letzten Wortes für erforderlich zu halten, damit der Angeklagte Gelegenheit hat, das Ausscheiden von Verfahrensstoff argumentativ zu verwerten. Er kann insbesondere versuchen, entlastende Momente, die der ausgeschiedene Stoff enthält, auf den abzuurteilenden Sachverhalt zu erstrecken. Eine abschließende Entscheidung erübrigt sich jedoch, denn es ist nicht zweifelhaft, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn der Strafkammer insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, das Urteil jedenfalls nicht darauf beruht. Denn nicht die auf einer sogenannten „Gesamtschau“ (UA S. 53) beruhenden Erwägungen, sondern die jeweiligen Feststellungen zu den Einzeltaten und Einzelakten tragen die Verurteilung.

IV. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf. Zwar handelte es sich, soweit der Angeklagte künftigen Umsatz und künftigen Gewinn in bestimmter Höhe behauptete, um Dinge, die in der Zukunft lagen und deshalb als solche keine „Tatsachen“ im Sinne von § 263 StGB darstellten. Indes ändert das nichts, weil der Angeklagte sich als erfahrener Fachmann gab und den Kunden vorspiegelte, die vorhandenen Fakten rechtfertigten die sichere Erwartung auf die von ihm errechnete Umsatz- und Gewinnentwicklung, was, wie er wusste, nicht zutraf (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 11 ff.; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 263 Rdn. 2).

In allen Fällen wurde den Geschädigten nicht nur ein bestimmter Umsatz, sondern auch ein bestimmter Gewinn zugesichert, der in den meisten Fällen als Betrag ausgedrückt, vereinzelt aber auch, ohne Bezifferung, am bisherigen Verdienst des Kunden gemessen wurde.

Nach den Umständen des Falles sind auch die Ausführungen des Landgerichts zum Schaden nicht zu beanstanden. Die Geschädigten verschuldeten sich über ihre Möglichkeiten hinaus, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Kauf der Lastkraftwagen war hierzu nur Mittel zum Zweck. War durch ihren Betrieb der Schuldendienst nicht zu erbringen und der Lebensunterhalt nicht zu bestreiten, so war der Kauf nutzlos und brachte nur Schaden.

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerGranderath
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